Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1172/2010
Urteil v o m 2 5 . Juni 2012 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (…).
E-1172/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige (…) Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2007 auf dem Landweg in den Sudan und reisten nach einem Aufenthalt von sechs Monaten mit dem Flugzeug über Ägypten nach Frankreich, von wo sie mithilfe eines Schleppers in einem Personenwagen am 4. August 2007 illegal in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. August 2007 wurde die volljährige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) (…) summarisch befragt, und am 26. Mai 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, ihr Ehemann, mit dem sie seit (…) zusammengelebt habe, sei als Angehöriger der eritreischen Armee in E._______ stationiert gewesen. Nachdem sie seit Ende November respektive Ende Dezember 2006 keine Nachricht von ihm erhalten habe, seien Anfang Januar mehrmals Militärangehörige an ihrer Wohnadresse aufgetaucht und hätten nach seinem Verbleib gefragt, die Beschwerdeführerin bedroht und ihr mit Gefängnis gedroht. Sie wiederum habe jeweils wahrheitsgemäss angegeben, nicht zu wissen, wo sich ihr Partner aufhalte. Mitte Januar habe sie eine Vorladung der Verwaltung erhalten. Aus Furcht vor weitergehenden Schikanen und drohenden Sanktionen habe sie sich deshalb entschlossen, gemeinsam mit ihrem Sohn das Land zu verlassen. Zu Ende der Anhörung vom 26. Mai 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, in der Schweiz Mitglied einer regimekritischen Bewegung der eritreischen Diaspora geworden zu sein. Via Internet sei sie mit anderen Landsleuten in Kontakt, um sich der eritreischen Regierungsordnung zu widersetzen. A.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, ihre exilpolitischen Aktivitäten mit Beweismitteln zu untermauern. A.c Mit Schreiben vom 27. Dezember 2009 führte die Beschwerdeführerin ihr politisches Engagement in der Schweiz näher aus und reichte ein an ihren (…) gerichtetes Schreiben der Staatsanwaltschaft von F._______ (Zone G._______) vom (…) 2007 zu den Akten. Diesem zufolge seien am früheren Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, der NGO
E-1172/2010 H._______, in ihrem Schreibtisch regierungsfeindliche Schriftstücke gefunden worden. Deshalb werde I._______ aufgefordert, seine (…) herbeizuschaffen und den Behörden zu übergeben, andernfalls er die Konsequenzen alleine zu tragen habe. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 4. August 2007 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel (Schreiben des Netzwerks J._______, Schreiben von Radio K._______ [nachstehend: Beschwerdebeilagen 3 und 4], Zeitschrift) zu den Akten reichen). D. D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2010 forderte die stellvertretende Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die Beschwerdebeilagen 3 und 4 im Original mit Unterschrift des Verfassers samt Zustellcouverts nachzureichen und dem Gericht zudem zur Kenntnis zu bringen, ob die Gewährung auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt werde, wesfalls ein patentierter Rechtsanwalt zu bezeichnen sei. D.b Mit Eingabe vom 15. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, sie zögen den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück.
E-1172/2010 D.c Mit Eingabe vom 24. März 2010 wurden zwei als Originale der Beweismittel 3 und 4 bezeichnete Dokumente (vgl. Bst. C) zu den Akten gereicht. E. E.a Mit Verfügung vom 30. April 2010 zog das BFM im Rahmen der Vernehmlassung seinen Entscheid vom 25. Januar 2010 teilweise in Wiedererwägung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund einer erneuten Überprüfung gelange es zum Schluss, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sprächen jedoch Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Die Asylgesuche blieben somit abgelehnt, die Beschwerdeführenden würden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das BFM hob deshalb die Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs vom 25. Januar 2010 auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. E.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass mit Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als dahingefallen zu bezeichnen und die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Aufgrund dieser Sachlage wurden die Beschwerdeführenden gleichzeitig angefragt, ob sie die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen wollten, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. E.c Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Mai 2010 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten. E.d Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2010 ordnete die Instruktionsrichterin – unter dem Hinweis, das BFM habe sich bislang einlässlich zu den Vorfluchtgrunden, nicht aber zur Gefahr einer allenfalls drohenden Reflexverfolgung geäussert – einen zweiten Schriftenwechsel an. E.e Mit Verfügung vom 5. August 2010 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte mit ergänzender Begründung die Abweisung der Beschwerde. E.f Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2010 liessen die Beschwerdeführenden replizieren.
E-1172/2010 E.g Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 wurde ein Schreiben der J._______ in Kopie betreffend die Flucht des (…) der Beschwerdeführerin in den Sudan zu den Akten gereicht. E.h Mit Mitteilung des Zivilstandsamtes L._______ vom (…) 2012 wurde dem BFM – und durch dieses dem Bundesverwaltungsgericht – mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2011 das Kind C._______ geboren hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der am (…) 2011 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, ist in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter einzubeziehen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
E-1172/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Verfügung vom 30. April 2010 zog das BFM seine Verfügung vom 25. Januar 2010 teilweise in Wiedererwägung, sprach den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da die Beschwerdeführenden zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage ihrer Anerkennung als Flüchtlinge aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung vor der Ausreise (Vorfluchtgründe; vgl. Ziff. 4) respektive der ihr künftig drohenden Reflexverfolgung (objektive Nachfluchtgründe; vgl. Ziff. 5), mithin auf die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufolge ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1172/2010 4.4 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten (vgl. Ziff. 4.4.1). Die eingereichten Beweismittel vermöchten die festgestellten Unstimmigkeiten nicht zu entkräften, zumal sie beweisuntauglich seien (vgl. Ziff. 4.4.2). 4.4.1 Als zentrales Begründungselement habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei, nachdem der Kontakt zu ihrem Lebenspartner abgebrochen sei, sowohl von Armeeangehörigen als auch von den Staatsbehörden aufgesucht, befragt und behelligt worden, weshalb sie von D._______ nach M._______ und von dort ausser Landes geflüchtet sei. Dabei habe sie bei der Erstbefragung dargelegt, zwei Militärangehörige hätten sie dreimal aufgesucht, wohingegen sie anlässlich der Anhörung behauptet habe, an zwei verschiedenen Tagen seien jeweils drei Militärs an ihrer Wohnadresse erschienen. Auch habe sie einerseits angegeben, sie sei von der Verwaltung für den (…) Januar 2007 vorgeladen worden und andererseits den nämlichen Vorgang auf den (…) Januar 2007 datiert. Weiter habe sie sich widersprüchlich geäussert, was den Zeitpunkt der letzten Kontaktaufnahme mit ihrem Lebenspartner anbelange, indem sie bei der Erstbefragung ausgeführt habe, gleich nach Weihnachten 2006 nichts mehr von ihm gehört zu haben, und im Rahmen der direkten Anhörung angegeben habe, die letzte Nachricht Ende November 2006 erhalten zu haben. Schliesslich habe sie ihre Reise von D._______ nach M._______ einerseits dem 7. Februar 2007 und andererseits dem 25. oder 26. Januar 2007 zugeschrieben. 4.4.2 Zum eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2007 (vgl. Bst. A.c) merkte das BFM an, dass eritreischen Dokumenten nur eine reduzierte Beweiskraft beizumessen sei, da sie sehr häufig aus Gefälligkeit oder gegen Bestechung ausgestellt würden. Überdies sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht erwähnt habe, schon in Eritrea gegen das Regime gearbeitet zu haben. Es sei auch zu erwarten, dass sie mit der Einreichung des an ihren (…) gerichteten Schreibens nicht mehr als drei Jahre zugewartet hätte. Schliesslich sei nicht plausibel, dass die Behörden erst im Jahr 2007 gegen die Beschwerdeführerin Untersuchungen eingeleitet haben sollten, habe sie doch angegeben, bis Herbst 2003 am erwähnten Arbeitsplatz tätig gewesen zu sein.
E-1172/2010 4.5 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. 4.5.1 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl der Hausbesuche und jener der daran teilnehmenden Militärs widersprochen habe, keine Entsprechung in den Akten findet. So gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung zu Protokoll, dreimal von zwei Militärangehörigen aufgesucht worden zu sein (A1 S. 6). Im Rahmen der direkten Anhörung führte sie aus, an drei verschiedenen Tagen sei eine Gruppe aus der Einheit ihres Mannes – bestehend mal aus zwei, mal aus drei Militärangehörigen – zu ihr nach Hause gekommen (A15 S. 4 und 6). Somit hat sie eine übereinstimmende Anzahl an Hausbesuchen genannt und hinsichtlich der teilnehmenden Militärs eine geringfügige Präzisierung vorgenommen, deren Auslegung als Widerspruch überspitzt formalistisch anmutet. Mit Blick auf die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung ([…] Januar respektive […] Januar 2007) ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar ohne Not konkrete Daten nannte, ihre Aussagen aber jeweils als eine ungefähre Zeitangabe bezeichnete (A1 S. 6; A15 S. 6 [F42]). Hinsichtlich der übrigen Unstimmigkeiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So will die Beschwerdeführerin einerseits letztmals Ende November 2006 (A15 S. 8 [F63]) und andererseits gleich nach Weihnachten 2006 (A1 S. 5) zuletzt eine Nachricht vom ihrem Lebenspartner erhalten haben. Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Kontakt Ende November 2006 abgebrochen sei und sie auch nach Weihnachten 2006 nichts von ihrem Mann gehört habe, erscheint als wenig überzeugender Versuch, widersprüchliche Zeitangaben in Einklang zu bringen. Auch der Entkräftungsversuch, wonach an dieser Protokollstelle wohl ein Übersetzungsfehler vorliege, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wollte keineswegs zum Ausdruck bringen, dass sie im ganzen Monat Dezember nichts von ihrem Mann gehört habe, antwortete sie doch auf die klar formulierte Frage nach der letzten Kontaktaufnahme ("Quand avez-vous eu les dernières nouvelles de votre ami?") ebenso unzweideutig mit "juste après Noël" (A1 S. 5).
E-1172/2010 In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen sind in der Schilderung der Beschwerdeführerin zudem weitere Unstimmigkeiten auszumachen. So gab die Beschwerdeführerin einerseits an, sie habe um den (…) Januar 2007 herum eine Vorladung zur Verwaltung zugeschickt erhalten (A15 S. 6 [F43]), um gleich darauf eine persönliche Übergabe derselben Vorladung zu schildern (ebenda [F44]). Mit Blick auf ihre Vorsprache bei der Verwaltung führte sie aus, sie habe an der Loge die Vorladung abgegeben und sei dann direkt zum Präsidenten der Verwaltung weitergeleitet worden, welcher sie alleine in seinem Büro erwartet habe (A15 S. 7 [F52]). Darauf angesprochen, dass sie zuvor von einer Mehrzahl von Befragungspersonen gesprochen habe, fügte an, sie sei zuerst in der ersten Abteilung von zwei Personen empfangen worden (ebenda [F54]). Vor diesem Hintergrund ist dem BFM insoweit beizupflichten, als die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich persönlich erlittener Behelligungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. 4.5.2 Nach zutreffender Auffassung des BFM vermag auch das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2007 die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auszuräumen. Dem genannten Dokument ist zu entnehmen, dass am früheren Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, der NGO H._______, im Schreibtisch der Beschwerdeführerin regierungsfeindliche Schriftstücke gefunden worden seien. Dieser Sachverhalt korrespondiert in keiner Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, schon in Eritrea gegen das Regime gearbeitet zu haben. Ausserdem widerspricht die Darstellung in verschiedener Hinsicht der allgemeinen Logik des Handelns. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass eine regimefeindliche Person Dokumente, welche sie namentlich kompromittieren, vernichten oder an einem sicheren Ort aufbewahren, mit Sicherheit aber nicht einfach in der Schublade ihres alten Arbeitsplatzes zurücklassen würde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die H._______ im Sommer 2002 von der eritreischen Regierung des Landes verwiesen wurde ([…]). Es kann ausgeschlossen werden, dass die H._______ – eine internationale NGO mit Zweigstellen auf der ganzen
E-1172/2010 Welt – Eritrea für immer verlassen hätte, ohne die Büroräumlichkeiten, in denen zweifelsohne sensible Dokumente aufbewahrt wurden, zu räumen. Umso unwahrscheinlicher erscheint im eritreischen Kontext, dass die dortigen Behörden ein geräumtes Gebäude erst während fünf Jahren leer stehen lassen würden, bevor sie es durchsuchen. Angesicht dieser Häufung an logischen Lücken ist dem Beweisdokument mit dem BFM die Beweiskraft abzusprechen. 5. Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass ein Anspruch auf Asylgewährung zugunsten der Beschwerdeführenden einzig noch auf der Grundlage objektiver Nachfluchtgründe in Frage käme. 5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Nebst – vom BFM wiedererwägungsweise berücksichtigten – subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und – im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen – Asyl zu gewähren. In casu stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahr 2007 objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. 5.2 Als objektive Nachfluchtgründe macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend, sie befürchte zum heutigen Zeitpunkt bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung infolge der politischen, gegen das eritreische Regime gerichteten Tätigkeiten ihres ehemaligen Ehemannes. Erst kürzlich habe sie erfahren, dass dieser zeitgleich mit seiner militärischen Tätigkeit Spion des J._______ gewesen sei. Dabei handle es sich auch um den Hintergrund der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Behelligungen, wenngleich sie diesen seinerzeit nicht gekannt habe. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/12
E-1172/2010 Als Informant habe ihr Ehemann von seiner Stellung im Verteidigungsministerium aus das Netzwerk mit Informationen über das Regime beliefert und insbesondere Menschenrechtsverletzungen durch das Militär offengelegt. Gemäss Auskunft des J._______ hätten die heimatlichen Behörden das Netzwerk der Informanten enttarnt und dieselben verfolgt. Der Ehemann sei zusammen mit anderen Informanten verhaftet worden. Zwar habe man ihm zur Flucht aus der Haft verhelfen können, indessen sei er auf dem Weg in den Sudan erneut festgenommen und in ein Hochsicherheitsgefängnis verbracht worden. Zusammen mit seinen Kameraden sei er zum Tode verurteilt und am (…) 2009 (…) hingerichtet worden. Die Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung konkretisiere sich in der Tatsache, dass (…) I._______ bereits am (…) Oktober 2007, mithin kurz nach ihrer Ausreise, von der nationalen Sicherheit aufgefordert worden sei, seine Schwester den Behörden auszuliefern. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er zwischenzeitlich in den Sudan geflüchtet, wo er sich bis heute aufhalte. 5.2.1 Die geschilderten Umstände werden untermauert mit folgenden Dokumenten: An I._______ gerichtetes Schreiben der Staatsanwaltschaft von F._______ vom (…) 2007 (vgl. hierzu Ziff. 5.2.1.1), Schreiben des J._______ vom 8. Februar 2010 (vgl. hierzu Ziff. 5.2.1.2), Schreiben des J._______ vom 27. April 2011 (vgl. hierzu Ziff. 5.2.1.3). 5.2.1.1 Wie bereits zuvor festgestellt, ist dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2007 die Beweiskraft abzusprechen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 4.5.2 verwiesen werden kann. 5.2.1.2 Mit Referenzschreiben vom 8. Februar 2010 bestätigte das J._______ unter anderem die Hinrichtung von N._______, dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Auch mit Blick auf dieses Dokument hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, eritreischen Beweisdokumenten würde lediglich ein reduzierter Beweiswert zukommen. Dieser Einschätzung halten die Beschwerdeführenden entgegen, beim J._______ handle es sich um ein sehr bekanntes und vertrauenswürdiges Institut, welches sich nicht zu Gefälligkeitsschreiben hinreissen lassen würde.
E-1172/2010 Hierzu ist festzuhalten, dass die Einschätzung des BFM zum Beweiswert eritreischer Dokumente angesichts der weit verbreiteten Korruption in Eritrea dem Grundsatz nach zu teilen ist. Auch ist nicht ersichtlich, worauf die Entgegnung der Beschwerdeführenden gründet. Namentlich das Vorbringen, wonach die Informationen des J._______ regelmässig in den Country of Origin Reports des UK Home Departments zitiert würden (Eingabe vom 13. Mai 2011, S. 2), erweist sich als unzutreffend. Bei der zitierten Quelle ([…]) handelt es sich um einen Bericht des britischen Innenministeriums, in dessen Rahmen wiedergegeben wird, was das J._______ rapportiert habe ([…]). Über den Beweiswert dieser Angabe oder die Vertrauenswürdigkeit der Quelle äussert sich der Bericht mit keinem Wort. Auch dürfte die Behauptung, das J._______ würde an dieser Stelle regelmässig zitiert, nicht zutreffen. Weder wurde diese seitens der Beschwerdeführenden mit Beispielen untermauert, noch ergab eine entsprechende Recherche seitens des Bundesverwaltungsgerichts weitere Treffer. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass es sich beim J._______ um eine in O._______ ansässige exilpolitische Organisation handelt. Deren Gründer und Generalsekretär P._______, (…), wurde im Zuge des eritreischen Crackdown im Jahr 2001 verhaftet, konnte im folgenden Jahr aber [nach] O._______ flüchten, von wo aus er in der Folge sein Netzwerk aufbaute. Damit ist erhellt, dass der Genannte als Verfasser der eingereichten Referenzschreiben angesichts (…) grundsätzlich über die geschilderten Insiderinformationen verfügen könnte. Die Tatsache, dass derselbe das Schreiben vom 8. Februar 2010 unterzeichnet hat, ist als Indiz für dessen Authentizität zu werten. Auch entspricht das angebrachte Logo der J._______ einem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Musterdokument ([…]). Indessen unterliegt das Dokument erheblichen formalen und inhaltlichen Mängeln. In formaler Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass es sich dabei entgegen der Behauptung im Schreiben vom 24. März 2010 keineswegs um das Original der in Kopie eingereichte Beschwerdebeilage 3 handelt, wie sich bereits aus der abweichenden Strukturierung ergibt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass in den beiden, angeblich vom selben Aussteller stammenden Dokumenten eine unterschiedliche Schreibweise der Telefonnummer gewählt wurde. Weiter erstaunt, dass in der – bei Dokumenten anerkannter NGO's in aller Regel
E-1172/2010 normierten – Fusszeile die Adresse jeweils ohne eine Ortsbezeichnung, mithin unvollständig angegeben wurde. Mit Blick auf den Inhalt des Schreibens erscheint der Eindruck, dasselbe sei – basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin – aus Gefälligkeit ausgestellt worden. So wird darin etwa behauptet, die Beschwerdeführerin habe bei Radio K._______ als Radiosprecherin gearbeitet ("[…] she has been a great asset to Radio K._______ is reading […]"). Dem Referenzschreiben der genannten Radiostation hingegen ist – im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin selbst – zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sie übers Internet mit Informationen versorgt ("Since it is difficult to get information from inside Eritrea, we usually get them from many people who are privileged to use internet. A._______ is being one of our informants concerning the mines […]"). 5.2.1.3 Das in Kopie eingereichte Schreiben des J._______ vom 27. April 2011 weist in seinem äusseren Erscheinungsbild derart offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, dass bereits aufgrund derselben erhebliche Zweifel an seiner Authentizität entstehen. Zunächst fällt auf, dass das am oberen linken Bildrand abgebildete Logo des Netzwerks – im Vergleich mit dem zuvor behandelten Schreiben sowie dem genannten Musterdokument – falsch positioniert ist und unzutreffende Proportionen aufweist. Anders als die zuvor eingereichten Dokumente der J._______ enthält das Schreiben keinerlei Kontaktangaben. Auch wurde das Datum hier in einer abweichenden Schreibweise angebracht, was für ein und denselben Aussteller doch sehr untypisch wäre. Weiter weist das Dokument erhebliche inhaltliche Unstimmigkeiten auf. So wird das Schreiben der Staatsanwaltschaft von F._______ vom (…) 2007 angeblich auszugsweise wortgetreu wiedergegeben ("Part of the warning letter which was sent to him reads as follows"). Der nachfolgende Absatz besteht aus einer weitreichenden Umschreibung der Verfehlungen, welche der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden sowie einer Begründung, weshalb die Regierung auf die Mithilfe des Adressaten zähle. Eine solchermassen differenziertes Schreiben von der Art einer Anklageschrift passt schon für sich betrachtet in keiner Weise in den eritreischen Kontext, in welchem willkürliche Verhaftungen ohne Angabe von Gründen an der Tagesordnung sind. Zudem handelt es sich bei der Reproduktion der J._______ keineswegs um eine wörtliche Wiedergabe des – bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten – Schreibens der Staatsanwaltschaft. Vielmehr geht die "auszugsweise Wiedergabe" in In-
E-1172/2010 tensität und Umfang gar über das Original hinaus. Dass die Beschwerdeführerin bei der H._______ eine Kaderposition ("high profile position") gehabt habe, dass (…) aufgrund seiner militärischen Vergangenheit ("As you are a fighter veteran […]") für sie verantwortlich sei sowie weitere Details scheinen schlicht hinzugedichtet worden zu sein. Dieser letzte Umstand vermindert nicht nur den Beweiswert des vorliegenden Dokuments, vielmehr stellt er die Glaubwürdigkeit der J._______ – respektive im Falle einer Fälschung der Beschwerdeführerin – grundsätzlich in Frage. 5.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, das gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin vollstreckte Todesurteil und die gegen (…) gerichtete Reflexverfolgung zu belegen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist dem BFM insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht zu befürchten haben, sie würden wegen der oppositionellen Tätigkeiten ihres Ehemannes / Vaters asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. So konnte die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft machen, dass ihr deswegen vor ihrer Ausreise asylrelevante Nachteile erwachsen sind. Die eingereichten Beweismittel vermögen zudem ihre allenfalls empfundene subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung – unter dem Blickwinkel objektiver Nachfluchtgründe – anhand von objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar erscheinen zu lassen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E-1172/2010 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 7.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 30. April 2010 die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2010 teilweise – nämlich die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betreffend – in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3 Mit Blick auf den am (…) 2011 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, ist festzustellen, dass der Säugling nicht Gefahr laufen dürfte, von der seiner Mutter drohenden Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung mitumfasst zu werden. Da er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht selbstständig erfüllt, ist er durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 51 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen, zumal keine gegen einen Einbezug sprechende Umstände ersichtlich sind.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, weshalb sie
E-1172/2010 grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig würden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde vom 25. Februar 2010 indessen nicht als aussichtslos zu erachten war und von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Bezüglich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Beschwerdeführenden zufolge der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung mit ihrem Rechtsanspruch durchgedrungen. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Den Beschwerdeführenden ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 17.25 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 200.–) und Auslagen von insgesamt Fr. 51.– ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden deshalb zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2512.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1172/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das BFM wird angewiesen, das Kind C._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzubeziehen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 2512.60 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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