Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1163/2009
Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._____, geboren (…), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 / N (…).
E-1163/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 2008 und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Er wurde daselbst am 16. Januar 2009 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 9. Februar 2008 in Bern-Wabern gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe auf (…) gearbeitet, dessen muslimischer Chef sich an ihm habe vergreifen wollen. Er habe diesem gesagt, er sei Christ und mache so etwas nicht. Daraufhin habe sein Chef ihn mit Versprechungen gefügig machen und sich erneut an ihm vergreifen wollen. Er habe sich nochmals gewehrt, worauf dieser ein Gewehr geholt und gedroht habe, ihn zu töten. Danach habe er gekündigt. Als er eines Tages auf ein Taxi gewartet habe, sei er überfahren worden und ins Koma gefallen. Im Spital habe man ihm gesagt, sein Chef habe das Auto geschickt, das ihn überfahren habe. Nach Monaten im Spital seien Kirchenleute gekommen und hätten gesagt, sie würden ihm helfen, die Spitalrechnung zu bezahlen. Einige Zeit später sei ein Mitarbeiter seines Chefs zu ihm gekommen; er habe ihm empfohlen, das Spital zu verlassen, denn dieser trachte ihm nach dem Leben. Der behandelnde Arzt habe ihm erklärt, er müsse bleiben, da die Hüfte noch nicht geheilt sei. Sein Chef habe dann seinen Aufenthaltsort herausgefunden und vom Arzt verlangt, seinen Leuten Zugang zu verschaffen, damit sie ihn töten könnten. Der Arzt habe sich geweigert, schliesslich aber begriffen, dass er in Gefahr sei und ihm gesagt, er werde ihn aus dem Land bringen. Dies seien alle Gründe, die ihn zum Verlassen des Landes bewogen hätten. Zum Reiseweg könne er nichts sagen, er sei auf einem Schiff gewesen und habe keine Ahnung, welche Länder sie durchquert hätten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen und die Identitätskarte auf dem Weg in die Schweiz verloren; er könne nichts beibringen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2009 2011 trat
E-1163/2009 das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Der Beschwerdeführer erhob mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 23. Februar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte (sinngemäss) ausschliesslich die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte ihn auf, ärztliche Berichte und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. F. Dr. med. B._____, bestätigte mit Schreiben vom 9. März 2009, dass der Beschwerdeführer an Asthma leide und die geltend gemachte Hüftverletzung eindeutig die Folge eines Unfalls sei. G. Zur Vernehmlassung aufgefordert hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Hinweis darauf, dass die angegebenen medizinischen Probleme auch in Nigeria behandelbar seien, die Abweisung der Beschwerde. H. Die neu mandatierte Rechtsvertretung nahm unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit Eingabe vom 22. April 2009 zur Vernehmlassung Stellung und ging dabei insbesondere auf die Behandelbarkeit der Hüfte in Nigeria ein. Sie beantragte ein fachärztliches Gutachten. I. Das Gericht lehnte mit Verfügung vom 20. April 2010 die Einholung eines solchen Gutachtens ab und forderte den Beschwerdeführer nochmals auf, einen ärztlichen Bericht und eine Entbindungserklärung einzureichen.
E-1163/2009 J. Nach gewährter Fristerstreckung ging dem Gericht mit Eingabe vom 19. Mai 2010 die einverlangte Entbindungserklärung und ein Bericht der C._____ vom 12. Mai 2010 zu, der sich zur Behandlung der Hüfte des Beschwerdeführers äussert und festhält, vor einem Eingriff "sei zunächst seine Situation als Flüchtling in der Schweiz" zu klären. K. Auf Aufforderung des Gerichts vom 16. Februar 2012 hin orientierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2012 (unter Beilage medizinischer Berichte) über seine aktuelle Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch in casu – endgültig (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E-1163/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 ist demnach, soweit sie die Ziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und die Ziffer 2 (Wegweisung als solche) des Dispositivs betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides vom 16. Februar 2009 führte das BFM aus, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgebe, was dieser trotz ausdrücklichen Hinweises nicht gemacht habe. Es sei unplausibel, dass er ohne kontrolliert worden zu sein von Nigeria in die Schweiz gereist sein wolle. Dass er kein einziges Land benennen könne, das er durchreist habe, sei nicht glaubhaft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf andere als die geschilderte Weise gereist sei und Dokumente unterschlage, um seine wahre Identität zu verschleiern. Demnach würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Weiter sei bei Papierlosigkeit zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von seinem Chef bedroht zu werden, weil er nicht eingewilligt habe, mit diesem Sex zu haben. Indessen gebe es in seinen Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten. So sei etwa unglaubhaft, dass er nach den massiven Drohungen seines Chefs an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sei. Einzelheiten der Vorkommnisse würden oberflächlich und unplausibel erscheinen. Zudem verwickle er sich in einen krassen zeitlichen Widerspruch, und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er sich trotz zahlreicher Zeugen nie an die Behör-
E-1163/2009 den gewandt habe. Somit müssten seine Angaben als offensichtlich haltlos gewertet werden.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben würden, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich auch keine Hinweise dafür ergeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung.
Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Insbesondere seien dessen medizinischen Probleme in der Heimat behandelbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der vom Beschwerdeführer selber verfassten Rechtsmitteleingabe wurde auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingegangen. Er machte einzig geltend, krank zu sein; er benötige eine Behandlung, die er in Nigeria nicht erhalten könne.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2009 aus, wie das Bundesamt bereits in seinem angefochtenen Entscheid vom 16. Februar 2009 erwogen habe, seien die geltend gemachten medizinischen Probleme (Hüftfraktur, Asthma sowie Nabel- und Leistenbrüche) auch in Nigeria behandelbar. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es werde diagnostiziert, dass die Hüftverletzung Folge eines Unfalls sei. Dem Entscheid des Bundesamtes könne jedoch entnommen werden, dass eine Straftat, wie sie der Beschwerdeführer angeblich erlitten habe, auszuschliessen sei.
E-1163/2009 4.4 Auch die nachträglich mandatierte Rechtsvertretung setzte sich in ihrer Replik vom 22. April 2009 im Wesentlichen einzig mit der Frage einer Operation und Nachbehandlung des Hüftgelenks des Beschwerdeführers auseinander. Gemäss den Befunden der Ärzte sei eine Indikation für die Implantation eine künstlichen Gelenkersatzes gegeben. Zur Behandelbarkeit in Nigeria merkte sie an, das BFM blende die entscheidende Frage der Zugänglichkeit der Behandlung gänzlich aus. Unter Hinweis auf mehrere Publikationen zur medizinischen Versorgungssituation werde geschlossen, dass eine Behandlung in Nigeria zwar möglich sei, aber nur, wenn die Kosten dafür vom Patienten oder von Angehörigen bezahlt würden. Den Akten sei indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und in Nigeria auch keine Angehörigen lebten, welche diese Beträge aufbringen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich wegen der fehlenden medizinischen Versorgung und der damit zusammenhängenden Unmöglichkeit der Existenzsicherung, welche zu einer konkreten Gefährdung führen würde, unzumutbar.
4.5 Die behandelnden Ärzte des C._____ machten in ihrem Bericht vom 12. Mai 2010 in diesem Kontext präzisierend darauf aufmerksam, dass nach dem zur Diskussion stehenden Eingriff weitere Operationen nötig wären, da durchschnittlich gesehen nach 15 Jahren eine Lockerung stattfinde und ein Wechsel des künstlichen Gelenks vorgenommen werden müsse. Ein Entscheid über die Vornahme des benötigten Eingriffs könne erst getroffen werden, wenn dessen "Situation als Flüchtling in der Schweiz" geklärt sei.
5. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
E-1163/2009 läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die zu behandelnde Hüfte selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz ist, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden lei-
E-1163/2009 denden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind – wie nachstehend aufgezeigt – vorliegend nicht gegeben.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Nigeria ist festzustellen, dass es im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011, welche gemäss der Wahlbeobachtungs-Mission der EU trotz Hinweisen auf Manipulationen im Süden regulär und fair waren, zwar im Norden zu Gewaltausbrüchen gekommen ist, wobei davon insbesondere die Städte Kaduna und Kano betroffen waren, die Lage mittlerweile aber wieder ruhig ist. Weder herrscht eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint.
5.4 5.4.1 Zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der gesundheitliche Zustand ein individuelles Vollzugshindernis bildet.
5.4.2 Zum geltend gemachten Asthma bronchiale wird im Arztbericht vom 9. März 2009 zwar angemerkt, dieses sei bisher nicht ausreichend auskuriert. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 und auch in der Eingabe vom 21. März 2012 wird indessen nur noch auf
E-1163/2009 das Hüftgelenk eingegangen, weshalb das Gericht aufgrund der Akten davon ausgeht, dass sich diesbezüglich keine nennenswerten Probleme mehr stellen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf eine Auskunft der (Schweizerische Flüchtlingshilfe) SFH-Länderanalyse vom 18. Januar 2010 hinzuweisen, wonach in Nigeria Asthma bronchiale eine häufige Erkrankung sei. Benötigte Medikamente seien in nahezu jeder Apotheke erhältlich und "für einen durchschnittlichen Nigerianer" bezahlbar. 5.4.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat – wie bereits in Erwägung 5.2.3 ausgeführt – eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
5.4.4 Im Zusammenhang mit dem Hüftgelenk ist beim Gericht am 26. März 2012 ein Schreiben (samt medizinischen Kurzberichte) eingegangen, wonach die Situation des Beschwerdeführers mehr oder weniger unverändert sei. Er sei nicht berufstätig und vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Es wäre ihm trotz seiner vergleichsweise guten Ausbildung unmöglich, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Ihm würde die Verelendung drohen, zumal die Arbeitslosigkeit in Nigeria extrem hoch sei und die erforderliche medizinische Betreuung nicht gewährleistet wäre. 5.4.5 Abklärungen des Gerichts zur Möglichkeit eines chirurgischen Eingriffs an der Hüfte und zur entsprechenden Nachversorgung haben ergeben, dass eine solche in Nigeria grundsätzlich gegeben ist, dies indessen vor allem in spezialisierten privaten Kliniken. Bezüglich der Kosten ist davon auszugehen, dass diese in solchen Kliniken höher sind als in staatlichen Spitälern. Bekannt ist, dass im Jahre 2010 eine umfassende Hüftoperation im staatlichen University of Post Harcourt Teaching Hospital (UPTH) zwischen Fr. 5220.- und Fr. 6265.- kostete (vgl. This Day [Lagos], Hospital Performs First Hip Replacement Operation, 22.03.2010). Fest
E-1163/2009 steht auch, dass eine beschränkte Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenstationen und Spitälern in Nigeria kostenlos ist, wogegen ein Versicherungswesen für kostenintensive Behandlungen, an dem auch Personen mit bescheidenem Einkommen partizipieren können, praktisch inexistent ist. 5.4.6 Gemäss Aktenlage ist nicht sicher gestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Finanzierung der notwendigen medizinischen Behandlungen durch seine Familie oder Verwandte unterstützt würde. Er hat diesbezüglich anlässlich der summarischen Befragung angegeben, seine Eltern seien verstorben, er habe keine Geschwister und sei bei einer Tante aufgewachsen, Verwandte habe er weder in einem Drittstaat noch in der Schweiz. Auch wenn dies alles nur unbelegte Behauptungen sind und das Gericht vermutet, dass das Vorbringen einzig dazu dient, die Erfolgsaussichten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verbessern, bleibt festzustellen, dass nicht feststeht, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, das es ihm ermöglichen würde, für die Kosten der Behandlung aufzukommen. Indessen kann er beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]); betreffend die weitere Behandlung ist sodann festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Folglich stellt das vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Problem (Hüfte) kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 5.4.7 Bezüglich weiterer individueller Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden, ist insbesondere auf das Erfordernis der Existenzsicherung einzugehen. Zu seiner Ausbildung hat er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Basel angegeben, er habe das Attest für seinen Universitätsabschluss nicht abgeholt, und seine Schulzeugnisse seien im Hause, wo er gewohnt habe, zusammen mit diesem verbrannt (vgl. Akten BFM A1/10 Ziff. 8.). Auch diesbezüglich ist sein Verhalten augenfällig: Jede noch so kleine Möglichkeit, näheren Aufschluss über seine Herkunft und Ausbildung zu erhalten, wird mit Angaben zunichte gemacht, die nicht überprüfbar sind. Hinsichtlich seiner beruflichen Erfahrung steht gemäss seinen Vorbringen bei der Anhörung denn auch einzig fest, dass er als gebildeter Mann, wie er es sich selber bezeichnete, auf einer (…) gearbeitet hat und dort kleine Arbeiten verrichtete (vgl. A7/11 F8). Da weder die Identität des
E-1163/2009 Beschwerdeführers noch Einzelheiten seiner Vorbringen feststehen und dieser seit seiner Ankunft in der Schweiz keinerlei sichtbare Anstrengungen unternommen hat, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, ist indessen auf das allfällige Vorliegen weiterer individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, nicht einzugehen. 5.4.8 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Operation der Hüfte auch in Nigeria erfolgen kann, die Finanzierung der anfallenden Kosten sowie eine Starthilfe für die wirtschaftliche Reintegration auf entsprechenden Antrag hin vom BFM zu prüfen ist und – wie in Erwägung 5.4.7 ausgeführt, die schweizerischen Behörden nicht für eine lebenslange medizinische Behandlung zu sorgen haben. 5.4.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist. Dieser vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte je-
E-1163/2009 doch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
8.2 Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Auch kann das Begehren bezüglich Vollzug der Wegweisung nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1163/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._____.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: