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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2018 E-1158/2018

March 7, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,398 words·~12 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1158/2018

Urteil v o m 7 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kamerun, c/o EVZ Kreuzlingen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).

E-1158/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. B. Am 18. Januar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens, zum allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei aus seinem Heimatland geflohen, nachdem er einem Nachbarn beim Transport von (…) geholfen habe. Er habe dies der örtlichen Polizei rapportiert, woraufhin er ständig Drohungen erhalten habe. Daher habe er sich zur Flucht entschlossen. Als er nach Italien gelangt sei, habe er ein Asylgesuch eingereicht und am 9. Juni 2015 einen negativen Asylentscheid erhalten. Am 19. November 2017 sei seine Beschwerde abgewiesen worden. Nach dem negativen Asylentscheid im Jahr 2015 habe er das Flüchtlings-Camp verlassen müssen und habe im Ghetto in B._______ gelebt, bis dieses im Jahr 2017 zerstört worden sei. Er könne nicht nach Italien zurück, da er ein Dokument benötige, um seine Tochter zu ihm holen zu können. Der Beschwerdeführer reichte eine kamerunische Identitätskarte im Original zu den Akten. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2014 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 23. Januar 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [nachfolgend Dublin-III- VO]). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM.

E-1158/2018 D. D.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – eröffnet am 15. Februar 2018 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Nachdem die italienischen Behörden innert festgelegter Frist keine Stellung zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM genommen hätten, sei die Zuständigkeit am 7. Februar 2018 auf Italien übergegangen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das vorliegende Verfahren bis zu einem Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asylverfahren in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was gegen die Zuständigkeit Italiens sprechen würde. Zudem sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asylund Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz

E-1158/2018 rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es sei Sache der nationalen Gesetzgebung, Art und Umfang von Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Italien Anspruch habe, festzulegen. Der Beschwerdeführer könne in Italien auch nach Abschluss eines Asylverfahrens, selbst wenn er keinen Anspruch auf weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung mehr habe, bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Ausserdem obliege es grundsätzlich den italienischen Behörden, seine Ansprüche zu prüfen und ihm die nötigen Dokumente zu erteilen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem der Dublin-Staaten ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung bestehe. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 7. August 2018 zu erfolgen. E. E.a Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen in der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei eine neue Anhörung durchzuführen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei das Abwarten des Verfahrensabschlusses in der Schweiz zu gestatten. E.b Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er wolle die wahren Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz aufzeigen. Er habe sein Heimatland aus Angst vor Verfolgung mit Hilfe eines Schleppers verlassen. In Italien habe er für den Schlepper, der Verbindungen (…) habe, arbeiten müssen. Zudem habe er einen (…) müssen, dass er dem Schlepper für die Reise (…) schulde. Er sei gezwungen gewesen, in Italien um Asyl nachzusuchen, um einen geregelten Status und Dokumente zu erhalten. Vom (…) habe er nichts erzählen dürfen, da er sonst von der (…) getötet worden wäre. Er habe die Arbeit und Überwachung durch die (…) nicht mehr ausgehalten, weshalb er sich nach Erhalt des definitiven Asylentscheids im (…) 2017 bei einem Freund in C._______ versteckt habe. Er sei bedroht

E-1158/2018 worden und man habe ihm gesagt, die (…) habe Verbindungen zur Polizei und den Behörden. Ein Freund von ihm sei bereits umgebracht worden, nachdem er (…) verletzt habe. Aus Angst vor den Konsequenzen habe er bisher nichts von der Bedrohung durch die (…) erzählt. Nachdem er (…) nicht eingehalten habe, werde er in ganz Italien gesucht. Er könne nicht nach Italien zurückkehren, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch sowie Überschreiten und Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-1158/2018 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden um Wiederaufnahme ersucht (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Da die italienischen Behörden das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, haben sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit für das vorliegende Asylverfahren liegt somit bei Italien. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die sich aus der Dublin-III-VO ergebende grundsätzliche Zuständigkeit Italiens mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht. Hingegen zeigt er auf Beschwerdeebene einen gänzlich neuen Sachverhalt auf. An der BzP wurde er bereits zu seinen Asylgründen und zur Zuständigkeit Italiens befragt. Dabei erwähnte er weder (…) noch eine Bedrohung durch den Schlepper oder (…). Vielmehr wies er auf seine Probleme in der Heimat hin und erklärte, er habe in Italien versucht, Dokumente zu erhalten, um seine Tochter nachholen zu können (SEM-Akte A9 S. 7). Diese durch nichts belegten neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene über eine angeblich rechtserhebliche Gefährdungssituation in Italien sind als nachgeschoben zu bezeichnen, vermögen daher nicht zu überzeugen und es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen. Der Sachverhalt zur Beurteilung

E-1158/2018 des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist als erstellt zu erachten. Es besteht somit kein Anlass für eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder eine erneute Anhörung. 4.4 Italien kommt sodann aus Sicht der Schweiz seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Vom Beschwerdeführer wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Er ist gehalten, sich in Italien an die dafür zuständigen Polizei- und Justizorgane zu wenden, sollte er ernsthaft in Sorge um seine Sicherheit sein. Es bestehen keine Hinweise darauf, der italienische Staat sei nicht in der Lage, ihm bei Bedarf den notwendigen Schutz vor einer allfälligen Bedrohung durch Personen mit Verbindungen zur (…) zu gewähren. 4.5 Da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3), vermag auch der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. 4.6 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4.7 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.

E-1158/2018 5. 5.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10; BVGE 2015/18 E. 5.2). 5.2 Das SEM ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 44 AsylG). 5.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Abwarten des Verfahrensabschlusses in der Schweiz als gegenstandslos erweisen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1158/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:

E-1158/2018 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2018 E-1158/2018 — Swissrulings