Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1150/2016
Urteil v o m 2 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
E-1150/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka laut eigenen Angaben im Oktober 2015 auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen habe und von dort aus über ihm unbekannte Länder am 14. November 2015 in die Schweiz eingereist sei, dass er zwei Tage später im Verfahrens- und Asylzentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte und dort am 23. November 2015 zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13), dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt angab, er habe seit seiner Kindheit Probleme mit den Beinen, wobei es sich um Folgen einer Lähmung handle, und ansonsten gehe es ihm gut, dass eine Abklärung des SEM bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 17. Dezember 2015 ergab, dass Italien dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) 2015 ausgestellt hatte, dass das SEM am 18. Dezember 2015 die zuständige italienische Behörde um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom selben Tag zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 im Wesentlichen ausführte, er sei über Italien gereist, allerdings stets in der Absicht, in die Schweiz zu gelangen, zumal er durch seine Kontakte mit dem internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) während seiner Haft in Sri Lanka überzeugt worden sei, dass die Schweiz ein humanitäres Land sei, dass er überzeugt sei, er habe in der Schweiz Zugang zur adäquaten medizinischen Betreuung, zu Bildung und zu geeigneten Integrationsmassnahmen, dass er sich informiert habe und in Italien die Bedingungen nicht gut seien, insbesondere nicht für behinderte Personen,
E-1150/2016 dass das Ersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden unbeantwortet blieb, weshalb das SEM diesen am 22. Februar 2016 mitteilte, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 18. Dezember 2015 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers, und gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 24. Februar 2016 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Italien wegwies und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete, nachdem die Behörde das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe, dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass sodann keine Gründe vorlägen, um anzunehmen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich brächten, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass damit nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten könnte oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde,
E-1150/2016 dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden festhielt, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der sogenannten Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu gewähren, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien sodann Rechnung tragen werde, dass es im Hinblick auf den medizinischen Zustand jedenfalls keinen Grund zur Annahme gebe, dass eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Datum des Poststempels) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte sowie beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er die Beschwerde mehrheitlich mit materiellen Vorbringen zu seinem Asylgesuch begründete, dass er ferner ausführte, die schweizerische Botschaft habe ihm kein Einreisevisum erteilt, weshalb er sich – aus Angst, wieder in Haft zu kommen – an die italienische Botschaft gewandt habe, wo man ihm ein Visum ausgestellt habe, dass er jedoch von Anfang an in die Schweiz gewollt habe, dass er aufgrund einer (…) sei sowie an den Folgen der im sri-lankischen Gefängnis erlittenen Folterungen leide und eine Wegweisung nach Italien zusätzlichen "Stress" bedeuten würde,
E-1150/2016 dass er der Beschwerde einen Auszug einer an den Beschwerdeführer adressierte E-Mail der schweizerischen Botschaft in Colombo im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung eines humanitären Visums beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 25. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden,
E-1150/2016 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb, soweit sie die materielle Begründung des Asylgesuches beschlagen, vorliegend unbeachtlich sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
E-1150/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) bis zum (…) 2015 ausgestellt haben, dass, nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 18. Dezember 2015 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, von ihrer Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
E-1150/2016 dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die Bedingungen in Italien seien für Behinderte nicht gut, nicht zur Annahme führt und auch keine Hinweise dafür vorliegen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
E-1150/2016 dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (…) sowie sein geltend gemachtes Leiden aufgrund der erlittenen Folter diese hohe Schwelle nicht erreicht, zumal das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Italien verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer zukünftig nicht nachkommen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
E-1150/2016 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1150/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler