Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1144/2014
Urteil v o m 1 2 . M a i 2014 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, Armenien, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).
E-1144/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. November 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2012 sowie auf diejenigen seiner Mutter sowie seiner Schwester (N […]) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die am 6. Dezember 2012 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6327/2012 vom 18. Dezember 2012 ab. B. Am 23. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester das BFM, die Ausreisefrist sei aufzuheben und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, Vollzugshandlungen vorderhand zu unterlassen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 nahm das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses ab unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 28. November 2012. Auf die am 28. März 2013 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2013 mangels Leistens des Kostenvorschusses nicht ein. Am 3. Mai 2013 setzte das BFM eine neue Ausreisefrist bis am 15. Mai 2013, welche am 10. Mai 2013 auf den 14. Juni 2013 verschoben wurde. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, die gegenwärtige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung seines Gesuches stellte er auf den Gesundheitszustand seiner Mutter ab. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 lehnte das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 28. November 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die geltend gemachte Veränderung sei nicht geeignet, den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zu verändern. Das Gesuch stütze sich gänzlich auf das Gesuch der Mutter ab, welches mit Verfügung desselben Datum ab-
E-1144/2014 gelehnt worden sei. Da seine Mutter die Schweiz verlassen müsse, gebe es auch bei ihm keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung. E. Der Beschwerdeführer liess – zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester (E-1143/2014) – mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung nicht vorsorglich aus, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen. Am 7. März 2014 wurde von den kantonalen Vollzugsbehörden ein Ausschaffungsversuch unternommen, welcher scheiterte. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um (wiedererwägungsweise) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Kostenvorschusserlass. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht vom 20. März 2014 zur medizinischen Untersuchung seiner Mutter vom 13. März 2014 betreffend ihre Reisefähigkeit zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2014 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung, verzichtete antragsgemäss auf den erhobenen Kostenvorschuss und gewährte ihm wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E-1144/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E-1144/2014 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 5. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, stützt sich das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gänzlich auf die Vorbringen seiner Mutter. Selbständige Gesuchsgründe macht er keine geltend. Da die Beschwerde seiner Mutter mit Urteil desselben Datums abgewiesen wird, ist auch seine Beschwerde abzuweisen. Da auch seine Mutter und seine Schwester die Schweiz verlassen müssen, stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat insbesondere auch bezüglich des angerufenen Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) keine Wegweisungshindernisse entgegen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1144/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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