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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2014 E-1143/2014

May 12, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,156 words·~11 min·2

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1143/2014

Urteil v o m 1 2 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, Armenien, B._______, Armenien, beide vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).

E-1143/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. November 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 16. Mai 2012 sowie auf dasjenige ihres Sohnes bzw. Bruders (N […]) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig wies es sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die am 6. Dezember 2012 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6326/2012 vom 18. Dezember 2012 ab. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht aus, die im Bericht des Spitals C._______ vom 6. September 2012 diagnostizierten medizinischen Probleme ([…]) der Beschwerdeführerin 1 könnten in Armenien behandelt werden. Ferner sei der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. B. Am 23. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihrem Sohn bzw. Bruder das BFM, die Ausreisefrist sei aufzuheben und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, Vollzugshandlungen vorderhand zu unterlassen. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie geltend, die Beschwerdeführerin 1 leide an (…). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 nahm das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses ab unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 28. November 2012. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal sich die behandelnden Ärzte in ihren Beurteilungen bezüglich der Ursachen der (…) Probleme vollumfänglich auf die offenbar unverifiziert übernommenen anamnestischen Angaben gestützt hätten, welche sich im Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten. Die im Arztbericht vom 16. Januar 2013 erwähnte Medikation deute kaum auf eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Erkrankung hin. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei davon auszugehen, das Krankheitsbild sei nicht auf die als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse, sondern auf die bevorstehende Rückführung in den Heimatstaat zurückzuführen. Auch in Bezug auf die neu eingetretene (…) sei von der Behandelbarkeit im Heimatstaat auszugehen. Von der Rückkehr in den angestammten Sprach- und Kulturkreis seien überdies positive Folgen für das psychische Befinden zu erwarten. Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit sei nicht anzunehmen. Auf die am 28. März 2013 gegen diese Verfügung

E-1143/2014 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2013 mangels Leistens des Kostenvorschusses nicht ein. Am 3. Mai 2013 setzte das BFM eine neue Ausreisefrist bis am 15. Mai 2013. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Januar 2014 stellten die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihrem Sohn bzw. Bruder beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten, die gegenwärtige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung ihres Gesuches führten sie aus, aus dem eingereichten Arztbericht vom 14. Januar 2014 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 zwischen Februar und Dezember 2013 insgesamt sechsmal habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen, am 11./12. Mai 2013 einen Suizidversuch verübt habe und seit Juni 2013 ein- bis zweimal wöchentlich in ambulanter Behandlung sei, wobei ihr eine (…), eine Verschlechterung der vorhandenen Symptomatik sowie eine massive soziale Belastung diagnostiziert werde. Die Ungewissheit der Aufenthaltssituation sowie der stets drohende Wegweisungsvollzug hätten zu einer zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik sowie zu einer Suizidgefährdung geführt. Bei einer Ausschaffung nach Armenien drohe eine Chronifizierung der (...) sowie ein vollendeter Suizid. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 lehnte das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 28. November 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die geltend gemachte Veränderung sei nicht geeignet, den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid abzuändern. In der Verfügung vom 25. Februar 2013 habe sich das BFM bereits ausführlich mit der Behandelbarkeit der (...) in Armenien auseinandergesetzt. Die Erwägungen in jener Verfügung sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2013 behielten ihre Gültigkeit auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Ferner dürfe eine Suizidalität nicht gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. E. Die Beschwerdeführerinnen liessen – zusammen mit ihrem Sohn bzw. Bruder (E-1144/2014) – mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-

E-1143/2014 schwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung nicht vorsorglich aus, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen. Am 7. März 2014 wurde von den kantonalen Vollzugsbehörden ein Ausschaffungsversuch unternommen, welcher scheiterte. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um (wiedererwägungsweise) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Kostenvorschusserlass. Gleichzeitig reichten sie einen ärztlichen Bericht vom 20. März 2014 zur medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin 1 vom 13. März 2014 betreffend ihre Reisefähigkeit zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2014 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung, verzichtete antragsgemäss auf den erhobenen Kostenvorschuss und gewährte ihnen wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-

E-1143/2014 nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E-1143/2014 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen eine wesentlich veränderte Sachlage seit dem 30. April 2013, dem Inkrafttreten des Wiedererwägungsentscheids vom 25. Februar 2013, oder, da diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell beurteilt worden ist, Revisionsgründe betreffend diesen Wiedererwägungsentscheid geltend machen können. Sie machen keine Revisionsgründe geltend. Hingegen bringen sie in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar 2014 vor, die Beschwerdeführerin 1 habe zwischen Februar und Dezember 2013 insgesamt sechsmal (…) hospitalisiert werden müssen, am 11./12. Mai 2013 habe sie einen Suizidversuch verübt und seit Juni 2013 sei sie ein- bis zweimal wöchentlich in ambulanter Behandlung, wobei ihr eine (...), eine Verschlechterung der vorhanden Symptomatik sowie eine massive soziale Belastung diagnostiziert werde. Die Ungewissheit der Aufenthaltssituation sowie der stets drohende Wegweisungsvollzug hätten zu einer zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik sowie zu einer Suizidgefährdung geführt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens brachten sie ausserdem vor, der Ausschaffungsversuch vom 7. März 2014 habe zu einem (...) Ausnahmezustand mit akuter Suizidalität und in der Folge zu einer deutlichen und anhaltenden Verschlechterung des (...) Zustandes geführt. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen eine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage darstellen. Zunächst ist fraglich, ob überhaupt eine seit dem 30. April 2013 veränderte Sachlage vorliegt, zumal bereits im ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2013 eine (...) diagnostiziert und im Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin 1 sei vom Februar 2013 bis Dezember 2013 sechsmal hospitalisiert worden, was auch einen Zeitabschnitt betrifft, der vor dem massgeblichen Stichtag vom 30. April 2013 liegt. Ausserdem sprechen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 27. März 2014 selber von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar bzw. April 2013 und äussern sich damit nicht zur Frage, ob die Verschlechterung bereits seit dem Februar 2013 oder erst seit dem April 2013 eingetreten ist. Echte Noven sind dagegen die Vorbringen des Selbstmordversuchs im Mai 2013, der regelmässigen wöchentlichen ambulanten Behandlung seit Juni 2013 und der Suizidalität sowie der Verschlimmerung in der Folge der Verhaftung vom 7. März 2014. Was die vorgebrachte akute Suizidgefahr und den konkreten Selbstmordversuch im Mai 2013 betrifft, so ist auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach

E-1143/2014 von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Abstrakt wurde dies vom BFM in der Verfügung vom 25. Februar 2013 bereits erörtert und damit vorweggenommen. Im vorliegenden Fall wurde nicht substanziiert dargelegt, dass die Möglichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre. Die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen ist eine Frage der Vollzugsmodalitäten und ist in diesem Verfahren nicht näher zu erörtern. Nach dem Gesagten stellt die vorgebrachte Suizidgefahr keine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage dar. Daran ändert entgegen der Beschwerde auch nichts, wenn es sich bei der Selbstmordgefahr, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, nicht um eine blosse Drohung gegen den bevorstehenden Wegweisungsvollzug handelt. Was die Verschlechterung der Symptomatik der (...) betrifft, so stellt diese ebenso wenig eine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage dar, zumal sie entgegen der Einschätzung im ärztlichen Bericht vom 14. Januar 2014 nichts an der Tatsache der Behandelbarkeit der (...) Erkrankung in Armenien ändert. Im vom BFM in Auftrag gegebenen ärztlichen Bericht vom 20. März 2014 wird der Beschwerdeführerin 1 zwar Reiseunfähigkeit attestiert, dauerhafte Reiseunfähigkeit geht daraus hingegen nicht hervor. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist daher nicht angezeigt. Vielmehr ist dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten und der Ansetzung des Ausreisetermins Rechnung zu tragen. Soweit geltend gemacht wird, die Verhaftung und der gescheiterte Ausschaffungsversuch vom 7. März 2014 habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt, ist festzuhalten, dass damit gegenüber den bereits berücksichtigten gesundheitlichen Problemen keine erhebliche neue Sachlage geschaffen worden ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die mit einer Verhaftung und zwangsweisen Ausschaffung verbundenen Unannehmlichkeiten mit einer freiwilligen Ausreise, wozu die Beschwerdeführerinnen rechtlich verpflichtet sind, vermieden werden könnten. Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1143/2014 7. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Folglich sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1143/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

E-1143/2014 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2014 E-1143/2014 — Swissrulings