Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1131/2011 Urteil vom 25. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Belarus, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…).
E-1131/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Belarus am 2. Dezember 2010 verliess, im Laderaum eines Lastkraftwagens durch unbekannte Länder reiste und am 4. Dezember 2010 in die Schweiz gelangt ist und am 8. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachgesucht hat, dass er sich am 10. Dezember 2010 die Venen am (…) Arm geöffnet hat und notfallmässig ins Krankenhaus überstellen worden ist, dass er im Transitzentrum Altstätten am 14. Dezember 2010 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt worden ist, dass das BFM ihn unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufgefordert hat, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 aus dem Transitzentrum verschwunden und erst am 22. Dezember 2010 wieder in die zugewiesene Unterkunft zurückgekommen ist, dass die ursprünglich auf den 23. Dezember 2010 angesetzte Herkunftsabklärung (Lingua-Analyse) am 6. Januar 2011 stattgefunden hat und zwei vom BFM beauftragte Spezialisten unabhängig voneinander am 17. Januar 2011 übereinstimmend den Schluss zogen, der Beschwerdeführer sei in Belarus sozialisiert worden, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer wegen zweifachen Ladendiebstahls am (…) Januar 2011 zu Bussen verurteilt hat, dass dieser am 27. Januar 2011 vom BFM zu den Asylgründen angehört worden ist, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht hat, seit einigen Jahren Mitglied der Partei "Gegen Lukaschenko" zu sein, dass er nach der polizeilichen Auflösung einer Demonstration der Opposition am (…) 2006 verhaftet, aufs Polizeirevier gebracht und
E-1131/2011 anschliessend vom städtischen Gericht wegen Schlagens eines Polizisten zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass er die drei Jahre vom (…) 2006 bis (…) 2009 abgesessen habe und man ihn im Gefängnis beschimpft, bedroht und geschlagen habe, dass er nach der Entlassung stets polizeilich überwacht und ihm schwere Nachteile angedroht worden seien, dass seine Mutter seinetwegen die Arbeitsstelle verloren habe und er den Lebensunterhalt habe illegal verdienen müssen, dass die Polizei ihm den (…) Inlandpass zwei Monate vor seiner Ausreise abgenommen habe, angeblich zwecks Überprüfung, dass er keine anderen Ausreisegründe habe, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011, gleichentags eröffnet, auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und den Vollzug angeordnet hat, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführt, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und habe für diese Unterlassung auch keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, dass er Widersprüchliches über Örtlichkeiten, zeitliche Abläufe und den Grund der Wegnahme für den Verlust des Passes angegeben und wiederholt vage und widersprüchliche Angaben zu den Möglichkeiten der Beschaffung von Dokumenten gemacht habe, dass er im Verlauf des Verfahrens nicht plausible Sicherheitsbedenken und Schutzbehauptungen gegen die sofortige Beschaffung von Dokumenten vorgebracht respektive nachgeschoben habe,
E-1131/2011 dass er über bestehende Kontaktmöglichkeiten zur Heimat Widersprüchliches angegeben habe, was am Willen zur Offenlegung der Identität zweifeln lasse, dass insbesondere die angegebenen Reisemodalitäten, sein Aufenthaltsort vor Gesuchseinreichung und die geltend gemachten Abrechnungsmodalitäten mit dem Fahrer des Lastkraftwagens unglaubhaft seien, dass aufgrund der Umstände davon auszugehen sei, er verschleiere bewusst die Modalitäten der Aus- und Herreise sowie seine Identität, dass sein Sachvortrag eine Vielzahl von Widersprüchen (wie Anzahl und Grösse der Demonstrationen, Vertretung im Gerichtsverfahren, finanzielle Verhältnisse, verurteilte Parteimitglieder, letzte Kontaktnahme mit der Polizei) sowie schematische und knappe Schilderungen enthalte, sein Verhalten beim Darstellen einschneidender Vorkommnisse sehr unverbindlich, plakativ und meist emotionslos gewesen sei und typische Realkennzeichen fehlen würden, weshalb die Vorbringen nicht geglaubt würden, dass sein politisches Wissen, seine Angaben zur politischen Gruppierung "Gegen Lukaschenko" und zum Gerichtsprozess sehr vage und dürftig ausgefallen seien und ihm daher nicht zu glauben sei, dass er sich auf persönlich Erlebtes gestützt habe und im angegebenen Umfang politisch aktiv gewesen sei, dass er wichtige Ausreisegründe (wie die […]) nachgeschoben habe, dass somit auf Grund der Anhörungen weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Zumutbarkeit sowohl aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland als auch angesichts seines (…) Alters, seiner guten Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) und seines intakten familiären und sozialen Beziehungsnetzes in Belarus gegeben sei,
E-1131/2011 dass begangene Suizidversuche die Asylbehörden nicht veranlassen würden, vom Vollzug der Wegweisung nach Belarus Abstand zu nehmen, dass er mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen vor einer konkreten Gefahr ernsthafter Selbstschädigung geschützt werden könne und bei allfälligem Bedarf den Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe beim BFM stellen könne, dass die medizinischen Strukturen in Belarus einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2011 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wird, dass mit der Beschwerde Fotokopien eines von (…) datierenden Militärausweises und einer Haftentlassungsbestätigung aus dem Jahr (…) eingereicht worden sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
E-1131/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1131/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer zwar zwei Kopien von Dokumenten (Militärdokument, Haftentlassungsschein) auf Beschwerdeebene nachgereicht hat, diese aber nicht die erforderliche Qualität eines authentischen Reise- oder Identitätspapieres aufweisen und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher und überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen zu den bisherigen Erlebnissen und zum Verlauf der Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht,
E-1131/2011 dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts keine überzeugenden Realkennzeichen aufweist, dass die Aussagen zu Abfolgen zentraler Ereignisse, zu Zeitpunkt, zu Art und Inhalt der Kontakte mit Personen der Polizei, Gerichten und Parteimitgliedern, zu Aufenthaltsorten, zur politischen Rolle und Funktion in diversen Punkten vage und widersprüchlich ausgefallen sind und die Antworten ausweichend und unsubstanziiert erfolgten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen insgesamt als offensichtlich unglaubhaft und haltlos zu bezeichnen sind und sich dessen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränkten, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 9. Februar 2011 dargestellten Sachverhalts implizite zu bekräftigen, ohne indessen zu den einlässlichen und korrekten Erwägungen des BFM überzeugend Stellung zu nehmen, dass deshalb mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, weil auch die eingereichten Beweismittelkopien daran nichts ändern, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-1131/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass nachfolgend auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen ist, er stamme aus Belarus, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
E-1131/2011 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb auf die korrekte Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-1131/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-1131/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: