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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2008 E-1125/2008

July 7, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,601 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | 13 456 730

Full text

Abtei lung V E-1125/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1125/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Erbil im Nordirak, ersuchte am 25. Juli 2005 in der Schweiz um Asyl. A.a Mit Verfügung vom 10. April 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs am 12. Mai 2006 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. C. Mit Schreiben vom 27. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte, vorläufig von einer Wegweisung abzusehen, da seine im Asylgesuch genannten Gründe immer noch gültig seien. Der Vater seiner ehemaligen Freundin sei ein mächtiger Mann mit vielen Einflussmöglichkeiten und würde ihn weiterhin mit dem Ziel verfolgen, ihn umzubringen, weshalb sein Leben in seinem Heimatland in Gefahr wäre. D. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu verlassen. E-1125/2008 E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar beziehungsweise nicht möglich sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem behielt sich der Beschwerdeführer eine "spätere" Beschwerdeergänzung zu weiteren personenbezogenen Informationen vor. F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 verwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, bei Eingang innert nützlicher Frist würde die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) berücksichtigt. Gleichzeitig wurde dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. G. In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 7. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM E-1125/2008 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, begründet der Beschwerdeführer damit, der Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks sei nach wie vor unzumutbar sowie unmöglich. Eine in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung bezüglich personenbezogener Aspekte hat der Beschwerdeführer nicht nachgereicht. Soweit die Rechtsbegehren begründet sind, bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit die Fragen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu- E-1125/2008 ges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung beantragt, ist auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz bezüglich des vorliegenden Prozessgegenstandes fest, aufgrund der Sicherheitsund Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu gewaltsamen Zwischenfällen gekommen sei, seien diese vom bewaffneten Konflikt im Irak weitgehend ausgenommen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2007 berufe er sich auf die schon im Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe. Diese Vorbringen seien jedoch einerseits nicht plausibel und andererseits widersprüchlich ausgefallen und müssten demnach als unglaubhaft erkannt werden. Es sei demnach davon auszugehen, dass er sich in der Heimat, wo offenbar auch seine nahen Angehörigen ohne Behelligungen leben würden, gefahrlos niederlassen könnte. Bezüglich der entsprechenden Begründung im Einzelnen ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Erbil verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz. Auch hätte er als alleinstehender junger Mann lediglich für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Somit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine neue Existenz aufbauen zu können. Hilfsleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen könnten die Wiedereingliederung stützen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten E-1125/2008 würde. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Es bestünden heute direkte Flugverbindungen aus Europa in den Nordirak. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2008 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks sei nach wie vor unzumutbar. Dabei verweist er vorerst auf den Konflikt zwischen der Türkei und kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak, der sich in den letzten Monaten ständig verschärft habe. Zudem würden immer wieder Bombenanschläge verübt. Auch würde sich ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der bisherigen Ablehnung zwangsweiser Rückkehr der kurdischen Regionalregierung als praktisch unmöglich erweisen, da die Aufnahmekapazitäten im Nordirak beschränkt seien und die soziale Situation angespannt sei. Bezüglich der von der Vorinstanz in ihrer Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegnet. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten E-1125/2008 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Verfügung vom 10. April 2006, in der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs und der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe der Feststellung in der Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008, wonach der geltend gemachte, allenfalls bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft relevante Sachverhalt nicht glaubhaft sei, nichts entgegnet. Auch eine Prüfung von Amtes wegen ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz überzeugend ausgefallen und zu bestätigen sind. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung E-1125/2008 drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgehalten, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil könne zurzeit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). E-1125/2008 6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie vor in der Provinz Erbil lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. 6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. E-1125/2008 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht als geradezu aussichtslos erwies und aufgrund der Aktenlage von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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