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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2009 E-1121/2009

February 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,838 words·~9 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1121/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, geboren 2. Oktober 1990, Georgien, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1121/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 11. Dezember 2008 verliess und am 18. Dezember 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags in der Schweiz respektive im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 8. Januar 2009 im Transitzentrum (TZ) C._______ die summarische Befragung durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 in D._______ zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er stamme aus dem Dorf E._______ im Rayon von F._______, dass im September 2008 sein Freund G._______ umgebracht worden sei, worauf die Polizei Ermittlungen aufgenommen habe, dass er zweimal von der Polizei befragt worden sei, dass die Verwandten von G._______ ihn des Mordes bezichtigt hätten und die Polizei ihn ein drittes Mal zur einer Befragung vorgeladen habe, worauf er beschlossen habe, unterzutauchen, dass er sich im Dorf H._______ versteckt habe und anschliessend zu seiner Tante nach I._______ gezogen sei, welche ihm die Reise nach Westeuropa organisiert und finanziert habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am 18. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere E-1121/2009 beizubringen und er offenbar nicht gewillt sei, rechtsgenügliche Dokumente einzureichen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, er deshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2009 (Postaufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass er in der Rechtsmitteleingabe festhielt, ihm würden in Georgien die Rache der Verwandten des getöteten Freundes oder polizeiliche Gewalt drohen, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, dass er in der Eingabe zudem die Beschaffung seiner Identitätskarte durch einen Schlepper innert drei bis vier Wochen in Aussicht stellte und um die Bewilligung eines Aufenthaltes von drei Monaten in der Schweiz ersuchte, um einen Zufluchtsort in Georgien zu finden, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1121/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass selbst eine allfällige Nachreichung von solchen Papieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich keine Auswirkungen auf einen korrekterweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Nichteintretensentscheid des BFM hätte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, unter Hinweis auf verschiedene Aussagewidersprüche mit überzeugender Begründung verneint hat, E-1121/2009 dass er die Erwägungen des BFM zur zentralen Frage der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren in seiner Beschwerdeeingabe offensichtlich nicht zu entkräften vermag, sondern nur vage die Möglichkeit der Beschaffung seiner Identitätskarte durch einen Schlepper erwähnt, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe somit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auch bezüglich der Asylvorbringen auf eine Vielzahl von Aussagewidersprüchen und Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hinweist zu denen sich dieser in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht nur ausweichend äussert, dass die Durchsicht der Akten – insbesondere des Protokolls der Bundesanhörung vom 20. Januar 2009 – ergibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als unsubstanziiert qualifiziert werden müssen und von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind (und mangels einer erkennbaren Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Übrigen auch offensichtlich flüchtlingsrechtlich irrelevant wären), dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, und zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1121/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-1121/2009 dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wieder weitestgehend normalisiert hat und ihm daher eine Rückkehr in den Heimatstaat, zuzumuten ist, zumal keine individuellen Gründe gegen seine Rückkehr sprechen, dass angesichts der nicht belegten Identität und der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen letztlich auch die Frage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem an Südossetien angrenzenden Rayon F._______ stammt, zumal er zweifellos wieder zu seiner Tante nach I._______ zurückkehren könnte, die ihn bereits vor der Ausreise aufgenommen und unterstützt hat, dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1121/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons J._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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