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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2016 E-1117/2016

June 16, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,448 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1117/2016

Urteil v o m 1 6 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Sascha Marcec.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, B._______, geboren am (…), Äthiopien, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).

E-1117/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im Januar 2011 ihren Heimatstaat illegal in Richtung Äthiopien und gelangte schliesslich am 28. August 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. November 2014 brachte sie ihren Sohn zur Welt. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 2. September 2014 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 25. November 2015 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei als eritreische Staatsangehörige im äthiopischen C._______ geboren und mit sieben Jahren zusammen mit ihrer Familie nach Eritrea zurückgekehrt. Dort habe sie in D._______, einem Viertel der E._______, gelebt. Sie sei bis zur siebten bzw. achten Klasse zur Schule gegangen und habe danach als Hausmädchen und anschliessend als Friseurin gearbeitet. Die Behörden seien zwei oder drei Mal bei ihrer Mutter erschienen und hätten mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Armeestützpunkt in Wia einfinden müsse. Diese habe gegenüber den Beamten geäussert, dass dies nicht möglich sei, weil sie die Hilfe ihrer Tochter benötige bzw. die Beschwerdeführerin sei der Einberufung in den Militärdienst wegen gesundheitlicher Probleme nicht nachgekommen. Sie habe sich zudem davor gefürchtet, bei Razzien mitgenommen zu werden. Ungefähr eine Woche nach ihrer Hochzeit seien die Behörden zu ihr nach Hause gekommen, um ihren Mann vorzuladen. Dieser habe beim Militär gearbeitet, habe jedoch, auch auf ihren Wunsch, den Dienst nicht wieder aufnehmen wollen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Sie habe zwei Monate im eritreischen F._______ verbracht und danach zusammen mit ihrem Ehemann ihre Heimat illegal verlassen und in einem Flüchtlingslager in Äthiopien gelebt. Danach hätten sie sich weiter nach G._______ im Sudan begeben, wo sich ihr Mann nach wie vor aufhalte. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers alleine nach Libyen aufgebrochen, habe auf dem Seeweg Italien erreicht und sei anschliessend mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt. B. Mit am 28. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E-1117/2016 C. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erhoben mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragten in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es solle ihnen Asyl gewährt werden. Ferner sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet werden solle. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ferner beantragte sie, dass die zuständige Behörde vorsorglich zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats und der Datenweitergabe an diese anzuweisen sei. Ausserdem beantragte sie, über bereits erfolgte Weitergaben von Daten mittels Verfügung informiert zu werden. Als Beweismittel reichte sie die im Beilagenverzeichnis der Beschwerde aufgeführten Beilagen zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 erklärte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos und wies den Antrag auf Anweisung der zuständigen Behörden, keine Personendaten an das Heimat- oder Herkunftsland weiterzuleiten, ab. Ebenso wies es die Gesuche um Befreiung von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss. E. Am 21. März 2016 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 600.–.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und

E-1117/2016 formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3 ). 5. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten, da sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Ihre Angaben zum Lebenslauf seien widersprüchlich, nicht plausibel, wiesen keine Substanz auf und seien offensichtlich unzulänglich. Sie wisse fast nichts über ihr angebliches Herkunftsland und ihre

E-1117/2016 angebliche Heimatstadt E._______. Zudem seien die Angaben über ihre Ausreise aus Eritrea sowie die Dauer ihres Aufenthaltes in Äthiopien widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe bis auf einen Geburtsregisterauszug und einen Eheschein keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben. Die eingereichten Dokumente wirkten sehr neuartig, auch wenn sie bereits 2006 und 2011 ausgestellt worden seien. Zudem sei der Geburtsschein am 11. Januar 2006 ausgestellt worden, obwohl das auf dem Papier angegebene Geburtsdatum erst am 15. Januar 2006 registriert worden sei. Die darauf aufgeführte Wohnadresse unterscheide sich zudem stark von derjenigen, welche die Beschwerdeführerin angegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheit zu erklären, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handle. 6. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen sowie der fehlenden Kenntnisse über ihren angeblichen Heimatstaat spricht alles dafür, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handelte, weshalb den Verfolgungsvorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Auch die Beschwerdevorbringen vermögen die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Anhand der Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörungen vor der Vorinstanz eingeschüchtert oder nervös war, zumal der Vertreter des Hilfswerkes keinen entsprechenden Vermerk vornahm. Im Übrigen besteht die Beschwerde zwar stellenweise aus detaillierten Ausführungen über Eritrea, dessen Kultur und das Viertel in E._______, wo die Beschwerdeführerin gelebt haben will. Es fällt demgegenüber jedoch auf, dass sie weder in der BzP noch in der einlässlichen Anhörung genauere Angaben über Eritrea und ihr dortiges Leben machen konnte. So kannte sie weder die administrative Einteilung des Landes noch war sie in der Lage, ihr angebliches Stadtviertel sowie ihren Arbeitsweg zu beschreiben. Dies trifft auch auf die Schilderungen ihrer angeblichen Flucht aus Eritrea zu. Weder in der BzP noch in der einlässlichen Anhörung war sie in der Lage, deren Verlauf einigermassen genau zu beschreiben, wobei sie geltend machte, dass ihr Mann die Reise organisiert habe, weshalb sie nicht viele Details nennen könne (Akten Vorinstanz A 22/20, F127). Entgegen dieser Äusserung ist sie jedoch auf Beschwerdeebene in der Lage, den Ablauf der Reise sowie die dabei verwendeten Fortbewegungsmittel ziemlich genau zu beschreiben. Diese Diskrepanz versucht sie mit ihrer Nervosität und Angst während

E-1117/2016 der Anhörung zu erklären, wofür sich jedoch in den Akten – wie erwähnt – keine Hinweise finden. Es ist davon auszugehen, dass sie sich dieses Wissen erst nach dem abschlägigen Asylentscheid angeeignet hat. Zudem konnte sie auf Beschwerdeebene wesentliche Ungereimtheiten in ihren Ausführungen, wie die Dauer ihrer Schulzeit, ihrer Tätigkeit als Friseurin sowie ihres Aufenthaltes in einem äthiopischen Flüchtlingslager nicht erklären. Ausserdem unterliess sie es, darzulegen, weshalb sie in der BzP angeführt hat, aus gesundheitlichen Gründen dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet zu haben, während sie in der einlässlichen Anhörung äusserte, dass sie wegen ihrer hilfsbedürftigen Mutter nicht in den Militärdienst eingerückt sei. Zudem war sie auch nicht in der Lage, die Ungereimtheiten in Bezug auf die Dokumente zu erklären, die sie bei der Vorinstanz eingereicht hatte. Als Beweismittel hat die Beschwerdeführerin einen Ausweis, welcher für in Äthiopien wohnhafte Eritreer ausgestellt wurde, ein von einer eritreischen Dienststelle ausgestelltes Dokument sowie diverse Kopien eingereicht, die jedoch nicht erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea gelebt hatte, zumal Kopien leicht zu fälschen sind. Ferner legte sie ein von einer eritreischen Schule ausgestelltes Zeugnis aus dem Jahr 2002 zu den Akten, welches sich auf eine Schülerin mit gleichem Namen bezieht. In diesem Zeugnis wird jedoch der 2. Juli 1988 als Geburtsdatum angegeben, während die Beschwerdeführerin während des Verfahrens immer geltend gemacht hatte, im Jahre 1992 geboren zu sein. Der Unterschied von vier Jahren ist erheblich und bleibt ohne jede Erklärung. Vor diesem Hintergrund kann diesem Dokument kein Beweiswert zuerkannt werden, ist vielmehr von einer Fälschung auszugehen. Im Übrigen legte sie Liefer- und Frachtscheine bei, die für die Beurteilung dieses Falles unerheblich sind. Zusammenfassend ist somit der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin aus Äthiopien und nicht aus Eritrea stammt. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E-1117/2016 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). In Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitäts- und Herkunftsangaben sowie die http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25

E-1117/2016 Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen hat, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, weil keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 9. Nach dem Gesagten verletzt die Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist hierfür zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1117/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Deckung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Sascha Marcec

Versand:

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