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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2012 E-1116/2012

March 7, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,347 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N

Full text

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1116/2012

Urteil v o m 7 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N (…).

E-1116/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige serbische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2011 verliessen und am 2. Januar 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 12. Dezember 2012 die Befragungen zur Person stattfanden und die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie dazu im Wesentlichen vorbrachten, am 13. Dezember 2011 sei ihr Sohn von einem älteren serbischen Nachbarjungen auf dem Nachhauseweg von der Schule verprügelt worden, dass sie zur Familie des serbischen Jungen gegangen seien, um diese zur Rede zu stellen, sie jedoch umgehend als Roma beschimpft worden seien, dass sie den Vorfall hätten besprechen wollen, der Nachbar jedoch den Beschwerdeführer geschlagen habe, worauf er sich gewehrt habe, dass der Nachbar ausgeschlagene Zähne und ein Kieferbruch davongetragen habe, dass die vor Ort eingetroffene Polizei den Beschwerdeführer auf den Posten mitgenommen, ihn zirka drei Stunden einvernommen und ihm eröffnet habe, es würde ein Verfahren gegen ihn eingeleitet, dass während des Postenaufenthaltes die gegnerische Familie die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht und bedroht habe und im Verlaufe des Abends die Nachbarn erneut erschienen seien und gegen die Familie der Beschwerdeführenden Drohungen ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführer telefonisch die Polizei gerufen habe, diese jedoch nicht erschienen sei, dass der Vater der Nachbarn ein pensionierter Polizeiinspektor sei, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht gegen diese habe wehren können, dass die Beschwerdeführenden noch in derselben Nacht ihr Haus verlassen, sich für einige Tage zu Verwandten begeben und sich darauf aus

E-1116/2012 Angst vor einem Verfahren entschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen, dass sie sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland bei Verwandten aufgehalten und erfahren hätten, dass die Polizei in Serbien gegen den Beschwerdeführer wegen der Schlägerei ein Verfahren eingeleitet habe und ihn suche, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2012 – eröffnet am 3. Februar 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in der eigenen Sprache erhielten, dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,

E-1116/2012 dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat selbst allerdings Übergriffe seitens Drittpersonen weder billige noch unterstütze, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien, dass sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Verfahren wegen Körperverletzung darauf abzielen würde, ihn aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen zu treffen, sondern zum Ziel hätte, eine strafbare Handlung zu ahnden und daher rechtsstaatlich legitim sei, dass zudem aufgrund unstimmiger und widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführenden sowohl die beiden Angriffe der Nachbarn als auch die behauptete Untätigkeit der Polizei nicht glaubhaft seien und die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom

E-1116/2012 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit (des Vollzuges) die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1116/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich nicht angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),

E-1116/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung feststellte, aufgrund unstimmiger und widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführenden sei der geltend gemachte Sachverhalt bezüglich die beiden Angriffe der Nachbarn als auch bezüglich die behauptete Untätigkeit der Polizei nicht glaubhaft, dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – allein aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma nach geltender gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass die Beschwerdeführenden aus dem in der Rechtsmitteleingabe auszugsweise zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/51 nichts Wesentliches abzuleiten vermögen, das im vorliegenden Verfahren entscheidend ins Gewicht fallen könnte, dass in BVGE 2009/51 ein zum vorliegenden Verfahren grundlegend unterschiedlicher Sachverhalt zur Beurteilung stand, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigte, vor dem 13. Dezember 2011 keine Probleme in Serbien gehabt zu haben (Akten BFM B7/11 F9),

E-1116/2012 dass auch die Beschwerdeführerin erklärte, vor dem 13. Dezember 2011 mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben, dass sie als Roma jedoch von den Serben nicht gemocht würden, dass der im vorliegenden Asylverfahren geltend gemachte Sachverhalt, wie er sich nach dem 13. Dezember 2011 abgespielt haben soll, in wesentlichen Teilen nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (B7/11 F66-F68), dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in einer Fabrik einer Erwerbstätigkeit nachging und auch die Beschwerdeführerin gearbeitet hat (B7/11 F65), dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein eigenes Haus verfügen und nach Angaben der Beschwerdeführerin ein gutes Leben geführt hätten (B8/11 F6 und F65), dass einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der Kinder der Beschwerdeführenden nach Serbien unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (BVGE 2009/51 E. 5.6), dass es dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Serbien zuzumuten ist, erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, dass angesichts dieser Umstände entgegen den in der Rechtsmitteleingabe erhobenen pauschalen Befürchtungen nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist, dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen haben und insbesondere der Verweis auf EMARK 2006 Nr. 10 (Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission) schon deshalb nicht sachgerecht ist, da sich dieser Entscheid auf Minderheiten in Kosovo bezieht,

E-1116/2012 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1116/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

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