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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2016 E-1112/2016

February 29, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,418 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1112/2016

Urteil v o m 2 9 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).

E-1112/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm am 28. Dezember 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen worden, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 summarisch befragt wurde, dass ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen wurde und er am 5. Januar 2016 eine entsprechende Vollmacht unterzeichnete, dass ihm am 15. Januar 2016 im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen angab, er wolle nicht nach Italien zurück, da er dort sehr schlecht behandelt worden sei, dass ihm gesagt worden sei, er sei illegal ins Land eingereist und ihm von den Behörden Geld abgenommen worden sei, obwohl versprochen worden sei, dieses werde ihm zurückgegeben, dass er gesund sei, (…), dass er deswegen (…) und sich in ärztliche Behandlung begeben habe, er aber keine Medikamente nehmen würde sondern versuche, (…), dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2016 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss welchem ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Italien vorgesehen sei, Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertretung am 11. Februar 2016 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM abgab und dabei feststellte, der Beschwerdeführer wolle aufgrund der bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe nicht nach Italien zurück,

E-1112/2016 dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes im Zentrum Juch am 15. Februar 2016 einen (…) erlitten habe und ein (…) beigezogen werden musste, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des (…) geweigert habe, (…), weshalb entschieden worden sei, die Medikation anzupassen, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (eröffnet tags darauf) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und sich der Beschwerdeführer wenn nötig bei den zuständigen Stellen beschweren könne, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe und dort keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen würden, was vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt worden sei, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden, da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren,

E-1112/2016 dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wobei das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden entsprechend informiere, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen erneut auf seine gesundheitliche Situation aufmerksam machte und darlegte, er sei aufgrund (…) in Behandlung und wolle diese in der Schweiz fortführen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1112/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,

E-1112/2016 dass er anlässlich des ihm zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs und zur Überstellung nach Italien ausführte, er sei in Italien sehr schlecht behandelt worden und (…), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Dezember 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, dass das SEM die italienischen Behörden am 29. Dezember 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 10. Februar 2016 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine Familie betreffende Urteil des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114f.), dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter

E-1112/2016 Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien vorbrachte, er sei von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden und leide an (…), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, zumal dieser am 28. Dezember 2015 keine medizinischen Probleme erwähnte (vgl. vorinstanzliche Akten A2, Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum) und am 15. Januar 2016 sagte, er sei gesund, (…), wobei er keine Medikamente nehme, sondern versuche, (…) (vgl. A17), dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 einen (…) erlitt, sich jedoch weigerte stationär behandelt zu werden und er gemäss Akten medikamentös behandelt wird, dass er bis anhin kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht hat, wobei davon auszugehen ist, dass er weiterhin medizinische Betreuung benötigt, er diese aber auch in Italien bekommen kann, dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen,

E-1112/2016 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt hat, dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen Reisefähigkeit bei der Überstellung nach Italien Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass davon auszugehen ist, dass das SEM – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – vor der Überstellung die Reisefähigkeit des Be-

E-1112/2016 schwerdeführers prüfen und bei einer allfälligen Überstellung die italienischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand desselben informieren wird, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde zusammenfassend abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1112/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

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