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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2014 E-1105/2012

February 4, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,964 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1105/2012

Urteil v o m 4 . Februar 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).

E-1105/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2011 im EVZ und der Anhörung vom 20. Januar 2012 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Tamile sei, aus B._______ (Distrikt Batticaloa) stamme und ab Juli 2011 mit seiner Familie in C._______ (ebenfalls Distrikt Batticaloa) gewohnt habe, dass er in seiner Heimat aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft beziehungsweise Sympathie zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seiner Mitgliedschaft bei der Tamil National Alliance (TNA) von der regierungsnahen Gruppe Pillayan verfolgt sei, welche ihn im Mai 2010 zu erschiessen versucht und am 20. August 2011 verschleppt, geschlagen, eingesperrt und misshandelt habe, dass er am 21. August 2011 aus der Gefangenschaft habe entweichen können und sich zunächst für wenige Tage bei einem Geschäftsfreund und fortan bei einem (…) in C._______ versteckt habe, dass er seither von der Gruppe Pillayan gesucht werde und diese ihn weiterhin zu töten beziehungsweise zu rekrutieren beabsichtigt habe, damit er sich nicht für die TNA an den Provinzwahlen vom November 2011 beteiligen könne, dass er – nach organisatorischer Vorbereitung durch seine Mutter und mit Hilfe eines Schleppers – Sri Lanka aufgrund dieser Bedrohungslage und ohne Aussicht auf Schutzgewährung von irgendwelcher Seite am 15. Oktober 2011 auf dem Luftweg verlassen habe, via D._______ an einen unbekannten Zielort in Italien gelangt und von dort auf dem Landweg illegal in die Schweiz weitergereist sei, wo bereits ein (…) von ihm lebe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene angeblich identitätsund verfolgungsrelevante Beweismittel einreichte, dass das BFM mit französischsprachiger Verfügung vom 24. Januar 2012 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vernein-

E-1105/2012 te, dessen Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, dass die geltend gemachte, von der Gruppe Pillayan ausgehende Bedrohungslage und Furcht vor weiterer Verfolgung deshalb nicht hinreichend begründet erscheine, weil der Beschwerdeführer kaum das Profil eines lohnenswerten, zu eliminierenden Verfolgungsopfers abgebe, zumal er bislang nie für die TNA Einsitz im Parlament genommen habe und auch keine nahen Angehörigen Abgeordnete seien, dass er zudem trotz grundsätzlicher Verfügbarkeit keinen staatlichen Schutz gegen die Belästigungen und Bedrohungen seitens der Gruppe Pillayan in Anspruch zu nehmen versucht habe, dass die zur Stützung der geltend gemachten Verfolgungslage eingereichten Beweismittel Gefälligkeiten ohne Beweiswert darstellten beziehungsweise ihre Authentizität nicht evaluierbar sei, dass im Übrigen die angebliche Wohnsitzverlegung nach C._______ mit erheblichen Zweifeln behaftet sei, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, zumal insbesondere keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse auszumachen seien, der Bürgerkrieg in Sri Lanka seit Mai 2009 beendet sei und der aus der Region Batticaloa stammende Beschwerdeführer dort über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz und landwirtschaftlichen Grundbesitz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Bei-

E-1105/2012 ordnung des rubrizierten Rechtsanwalts und die Führung des Verfahrens in deutscher Sprache beantragt, dass er in der Begründung am geltend gemachten Sachverhalt festhält, diesen ergänzt beziehungsweise detailliert und mit weiteren Beweismitteln unterlegt sowie die Aktualität und staatliche Zurechenbarkeit seiner Verfolgung durch die Pillayan bekräftigt, dass er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als lückenhaft und mithin unvollständig beanstandet, ferner die Einschätzung eines ungenügenden Opferprofils und einer möglichen Inanspruchnahme staatlichen Schutzes als unzutreffend und faktenwidrig zurückweist, die vorgenommene Beweismittelwürdigung als offensichtlich unzulänglich und falsch erkennt und die ihm vorgehaltene Unglaubhaftigkeit des verfolgungsbedingten Umzuges nach C._______ in aller Form bestreitet, dass sich der Beschwerdeführer in der weiteren Beschwerdebegründung gegen die vorinstanzlich festgestellte Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wendet und die hierfür verwendete Argumentation des BFM als knapp, schematisch, die Begründungspflicht verletzend und in der Sache unzutreffend beanstandet, dass er zudem auf (…) Probleme und eine entsprechende Behandlung in der Schweiz aufmerksam macht, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 antragsgemäss Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, der legitime Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, jenes nach Art. 65 abs. 2 VwVG abgewiesen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 26. März 2012 eingeladen wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 unter Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, in ergänzender Würdigung eines eingereichten Beweisdokumentes als in seiner Echtheit zweifelhaft sowie unter Hinweis auf die Behandelbarkeit der geltend gemachten (…) Probleme in Batticaloa die Abweisung der Beschwerde beantragt,

E-1105/2012 dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Replik vom 17. April 2012 (sowie Ergänzungen vom 20. April 2012 und vom 30. November 2012) seinerseits an den gestellten Anträgen festhält, den Inhalt der Vernehmlassung als argumentativ ungenügend und unzutreffend erkennt sowie weitere Beweismittel zu den Akten gibt, darunter einen (…)ärztlichen Bericht mit der Diagnose einer (…), dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-1105/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der dagegen auf Beschwerdestufe erhobenen Rügen ein gewisses Beanstandungspotenzial nicht abzusprechen, dass sich jedoch eingehendere Erörterungen hierzu und gegebenenfalls zu den Auswirkungen auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Verfahren angesichts der nachfolgenden Erwägungen einstweilen erübrigen, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass rechtserhebliche personenbezogene oder objektive Sachverhaltsveränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,

E-1105/2012 dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist, dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass demzufolge das gesamte Dispositiv der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass dem BFM vorliegend die Beschwerdeakten im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens im Original zur Verfügung zu stellen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem (ohnehin unentgeltliche Rechtspflege geniessenden) Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer zu diesem Zweck eine vom 20. April 2012 datierende Kostennote seines Rechtsvertreters im Betrag von total Fr. 4'756.20 vorlegt und der seitherige Vertretungsaufwand (Nachreichung eines Beweismittels) gering ist, dass der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand überhöht erscheint und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung daher auf angemessene Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist,

E-1105/2012 dass das BFM schliesslich im Hinblick auf das wieder aufzunehmende erstinstanzliche Verfahren darauf aufmerksam zu machen ist, dass das die Aktenstücke A1 bis A15 umfassende Aktenverzeichnis kein Aktenstück A11 beinhaltet und ein solches auch nicht in den Akten auffindbar ist, dass dafür das Aktenstück A12 gemäss Paginierung ("A12/8") an sich 8 Seiten umfassen sollte, tatsächlich aber nur aus einer Seite besteht.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1105/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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