Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.04.2012 E-1099/2012

April 27, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,705 words·~14 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012

Full text

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung V E-1099/2012

Urteil vom27 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / (…).

E-1099/2012 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 18. April 2008 suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie dabei im Wesentlichen aus, Unbekannte hätten am (…) Mai 2004 ihren Ehemann aufgesucht und ihn vor ihrem Haus erschossen. Sie habe seither weder von der Regierung noch von einer Nichtregierungsorgansation Hilfe erhalten. Sie habe Vavuniya mit ihren zwei Kindern (geb. 1998 und 2003) verlassen und sei ins Haus von Verwandten gezogen. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin Kopien von verschiedenen Dokumenten (Polizeibestätigung und verschiedene Gerichtsdokumente betreffend den Tod ihres Ehemannes, Bestätigungen von lokalen Beamten, Schreiben des Pfarrers von B._______, Auszüge aus dem Todesregister, dem Eheregister und dem Geburtsregister, Zeitungsbericht, Bestätigung der Human Rights Commission Sri Lanka) mit englischen Übersetzungen als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft in Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die Beschwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. Die Beschwerdeführerin kam am 31. Juli 2008 dieser Aufforderung nach und wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Weiter hielt sie fest, sie wisse nichts weder über die Täter, die ihren Ehemann erschossen hätten, noch deren Hintergründe. Sie fühle sich seit der Tat sehr verängstigt und fürchte um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder. Sie habe finanzielle Probleme und habe bei der Betreuung ihrer Kinder Schwierigkeiten. C. Die Botschaft übermittelte am 29. August 2008 das Asylgesuch mit Beilagen dem BFM und führte aus, eine Anhörung der Beschwerdeführerin sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

E-1099/2012 D. Mit Schreiben vom 16. März 2009 – von der Botschaft am 24. März 2009 dem BFM weitergeleitet – machte die Beschwerdeführerin geltend, Paramilitärs seien bei ihr vorbeigekommen, worauf sie gezwungen gewesen sei, mit ihren Kindern ihr Haus zu verlassen. Seither sei sie wiederholt, letztmals am 17. Februar 2009, von Paramilitärs zu Hause gesucht worden. Deshalb lebe sie im Versteckten. Da sie sich fürchte, persönlich in Colombo vorzusprechen, habe sie ihren Onkel darum gebeten, für sie dieses Schreiben zu unterschreiben und der Botschaft zu überbringen. E. Mit zwei weiteren Eingaben vom 15. Juni 2009 und 6. April 2010 – von der Botschaft am 20. April 2010 an das BFM weitergeleitet – wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft und ersuchte um Beantwortung ihres Asylgesuches. F. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin durch die Vermittlung der Botschaft (Zustellnachweis: 18. Mai 2010) mit, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der eingereichten Beweismittel als erstellt und eine Anhörung bei der Botschaft erweise sich daher nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände werde erwogen, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Gleichzeitig werde ihr hierzu eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt und Gelegenheit gegeben, ihre Gesuchsbegründung zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin liess die ihr dazu angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. G. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (durch die Botschaft am 25. Januar 2012 übermittelt; Zustellung mit eingeschriebener Post) verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2012 (Poststempel: 21.2.2012) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.

E-1099/2012 Auf die Ausführungen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-1099/2012 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine

E-1099/2012 schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen. Die Beschwerdeführerin wurde nicht mündlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Verfügung damit begründet, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten erstellt sei. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 hatte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu dieser Feststellung gewährt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten, von der sie gemäss Mitteilung der Botschaft vom 16. Dezember 2010 keinen Gebrauch machte. Zwar führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesbezüglich aus, sie habe das Schreiben vom 4. Mai 2010 nicht erhalten, und bedaure daher, nicht reagiert zu haben. Demgegenüber befindet sich in den vorinstanzlichen Akten ein Zustellnachweis über die Zustellung des Schreibens vom 4. Mai 2010 an die Adresse der Beschwerdeführerin, die offenbar auch heute noch Gültigkeit hat (vgl. Eingaben vom 15. Juni 2009, 6. April 2010 und Beschwerdeeingabe). Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der schriftlichen Darlegungen und Beweismittel rechtsgenüglich erstellt. Sie hat den prozessualen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um die Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM der asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3).

E-1099/2012 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweit igen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die danach auftretenden anonymen Bedrohungen durch Mitglieder einer unbekannten Gruppierung würden in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und der LTTE fallen und müssten heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Gewalttätige Übergriffe wie Entführungen und Tötungen fänden kaum noch statt. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über kein ausreichendes politisches Profil, welches zum Zeitpunkt des Entscheids mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Aus diesen Gründen bestehe zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang. Zudem habe sie auf das Schreiben des BFM vom 4. Mai 2010 nicht geantwortet und habe sich auch nicht mehr bei der Botschaft gemeldet, was ein Indiz dafür sei, dass sie nicht mehr gefährdet sei. Im Weiteren habe das BFM grosses Verständnis für die gegenwärtige Lage der Beschwerdeführerin. Das Kriegsgeschehen habe grosses Leid über die Bevölkerung gebracht. Hingegen sei die Beschwerdeführerin nicht unmittelbarer Verfolgung ausgesetzt,

E-1099/2012 sondern sei Opfer einer Situation allgemeiner Gewalt gewesen, von der alle Menschen im Norden und Osten Sri Lankas in den letzten Jahrzehnten gleichermassen betroffen gewesen seien. Weiter würden weder die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern noch humanitäre Überlegungen einen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. 6.2. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber zur Begründung ihrer Beschwerde aus, sie lebe seit der Ermordung ihres Ehemannes in ständiger Angst und fürchte um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder. Auch nach dem Kriegsende sei sie weiterhin überzeugt, dass man sie und ihre Kinder eliminieren wolle, um die Spuren der Tötung ihres Ehemannes zu beseitigen. Terroraktivitäten würden vom srilankischen Militär unterstützt. In ihrer Gegend würden immer noch Menschen von unbekannten Personen verschleppt und umgebracht. Die Paramilitärs hätten freie Hand und würden die Tamilen weiter terrorisieren. Diese Vorfälle würden nicht veröffentlicht. Der psychische Druck nehme täglich zu. Ihre Kinder hätten Angst, alleine zu Hause zu sein oder alleine auf die Strasse zu gehen. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken sind. Es besteht auch keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe keine konkreten Ereignisse oder Behelligungen vorgebracht hat, sondern sich vielmehr auf Vermutungen beruft, wonach sie von Paramilitärs beseitigt werden könnte. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach paramilitärische Gruppierungen ein Interesse an ihr haben könnten. Immerhin hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei nach dem Tod ihres Ehemannes nach B._______ (Jaffna) gegangen, wo sie gemäss ihrer Anschrift auch heute noch lebt. Im Übrigen kann den zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch eingereichten Beweismitteln entnommen werden, dass srilankische Behörden im Anschluss an die Ermordung ihres Ehemannes Ermittlungen durchgeführt haben, weshalb nicht von einer Unterstützung respektive Deckung der Tat seitens der srilankischen Behörden ausgegangen werden kann. Insge-

E-1099/2012 samt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft mit staatlicher – oder wie von ihr befürchtet staatlich geduldeter – Verfolgung rechnen muss. Abgesehen davon weist die Beschwerdeführerin auch kein politisches Profil aus. 7.2. Schliesslich ist festzustellen, dass die schwierige Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und ihr Wunsch nach einer sicheren Zukunft verständlich sind, jedoch nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen vermögen. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin offenbar über ein gewisses verwandtschaftliches Beziehungsnetz. So hat sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Hause von Verwandten Unterschlupf gefunden. Zudem soll ihr ein Onkel bei der Zustellung des Schreibens vom 16. März 2009 an die Botschaft behilflich gewesen sein. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen kann. 7.3. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Zudem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. 7.4. Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom

E-1099/2012 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1099/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-1099/2012 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2012 E-1099/2012 — Swissrulings