Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1098/2012
Urteil v o m 5 . März 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle drei Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 / N (…).
E-1098/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
E-1098/2012 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahre 2005 verliessen und u.a. über Italien, wo sie im April 2011 zum ersten Mal Asylgesuche stellten, am 21. Dezember 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ am 5. Januar 2012 anlässlich der Kurzbefragung die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg befragte und ihr dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien rechtliches Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin hierzu geltend machte, für sich selber habe sie keine Einwände, aber für ihre Kinder sei eine Wegweisung nach Italien auf Grund der dortigen Lebensbedingungen nicht zumutbar, dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass die Beschwerdeführenden am 1. April 2011 und am 30. April 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden waren, dass das BFM die italienischen Behörden am 30. Januar 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der gesetzten Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung nahmen, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Februar 2012 – eröffnet am 21. Februar 2012 – nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Kanton F._______ zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete und die Be-
E-1098/2012 schwerdeführenden unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall für die Ausreise Frist bis am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der EURODAC-Treffer feststehe, dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 14. Februar 2012 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegende Asylgesuche für zuständig zu erachten, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Anträge der Beschwerde eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beilegten, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
E-1098/2012 tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
E-1098/2012 dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellen, dass diese daher nicht zu prüfen ist, im Übrigen aber auf Grund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin-II-VO und DVO Dublin) feststeht, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, welches für die Prüfung ihrer Asylanträge, allenfalls ihrer Beschwerde, zuständig ist, dass, wie auch von den Beschwerdeführenden beantragt wird, zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass sie auf Beschwerdeebene geltend machen, in Italien hätten sie nur für wenige Monate in einem Asylzentrum Unterkunft erhalten, dass sie anschliessend eine Fahrkarte nach Rom erhalten hätten, ohne Anweisungen und Hilfestellung, dass sie in Rom obdachlos gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin eine hochschwangere alleinerziehende Frau mit drei kleinen Kindern sei, dass die Beschwerdeführenden somit besonders verletzliche Personen darstellten, dass die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Italien bekanntermassen prekär seien, wobei sich die Beschwerdeführenden auf Berichte von Hilfswerken berufen,
E-1098/2012 dass gemäss verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten die Mindestnormen für Flüchtlinge in Italien in grossen Teilen nicht erfüllt seien, dass sie in Italien auf der Strasse leben müssten, es ihnen dort nicht möglich sein würde, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen und sie dort keine staatliche Unterstützung erhalten würden, dass sie dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, dass ihre Lage selbst dann nicht besser wäre, wenn sie ein "permesso" erhielten, dass in Italien die Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK menschenunwürdig seien, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Italien ferner die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführenden gehalten sind, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
E-1098/2012 zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in Italien zu erhalten, dass nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische und psychotherapeutische Versorgung in Italien durchaus zureichend gewährleistet ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht, dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken oder Entscheide ausländischer Gerichte für das Bundesverwaltungsgericht nicht massgeblich sind und zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu überzeugen vermögen, dass nach dem Gesagten auch die bedauerlichen Vorkommnisse in Rom vor der Einreise in die Schweiz an der obigen Lagebeurteilung nichts ändern, dass in casu zudem weder der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um besonders verletzliche Personen handelt, noch das Kindeswohl für den Selbsteintritt der Schweiz sprechen, dass an dieser Einschätzung auch die geltend gemachte (…) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin nämlich erst auf Beschwerdeebene und lediglich beiläufig vorbringt, (…)schwanger zu sein,
E-1098/2012 dass für ihre geltend gemachte Schwangerschaft aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind und auch die Beschwerdeführerin kein ärztliches Attest beigebracht hat, dass aber, sollte sie tatsächlich schwanger sein, von einer diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in Italien für die Dauer des Asylverfahrens ausgegangen werden kann, dass auf Grund der Akten nicht an der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist, dass zudem Italien als Nachbarland der Schweiz in verhältnismässig kurzer Zeit und ohne grossen Aufwand erreicht werden kann, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass aber, um der Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, das BFM gegebenenfalls anzuweisen ist, die zuständigen italienischen Behörden bei der Überstellung der Beschwerdeführerin über deren Schwangerschaft zu informieren, damit diese rechtzeitig die notwendigen Massnahmen ergreifen können, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist (zur Frage der Prüfung individueller Wegweisungsvollzugshindernisse vgl. BVGE 2010/45 E.10.2), dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
E-1098/2012 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Rechtsbegehren sich gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb – unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1VwVG), dass dementsprechend auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid alle weiteren Prozessanträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1098/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, im Sinne der obigen Erwägungen die zuständigen italienischen Behörden über die allfällige Schwangerschaft der Beschwerdeführerin rechtzeitig vorgängig zu informieren und ihrer gesundheitlichen Situation bei ihrer Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer