Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1097/2008 Urteil v om 2 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), mit deren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N (…).
E1097/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (im Folgenden Botschaft) um Asyl in der Schweiz nach. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer in der Botschaft persönlich zu den Asylgründen angehört. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Dokumente zu den Akten. B. Die eingereichten Akten überwies die Botschaft am 7. November 2007 an das BFM. C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 teilte das BFM der Botschaft mit, es erachte den Sachverhalt als noch unklar. Der Beschwerdeführer sei nochmals vorzuladen und anzuhören. Das BFM übermittelte der Botschaft einen Fragekatalog für die ergänzende Anhörung. D. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 20. Dezember 2007 das Protokoll der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers auf der Botschaft vom 19. Dezember 2007. E. Bezüglich der Begründung der Asylgesuche ist auf die Akten, auf die Zusammenfassung des geltend gemachten Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung und – soweit entscheidwesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 6. Februar 2008 eröffnet. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 an die Botschaft zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung der Asylanträge. Der Beschwerde wurde die Kopie eines Schreibens des Innen und Justizministeriums der Republik Kolumbien
E1097/2008 vom 28. Dezember 2007 bezüglich finanzieller Unterstützung zur Umsiedlung der Beschwerdeführenden und ein Schreiben der städtischen Polizei von Bogotá vom 26. April 2007 bezüglich Schutzgewährung der Beschwerdeführenden beigelegt. H. Die Beschwerde ging am 21. Februar 2008 beim Gericht ein. Anfangs September 2011 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge gerichtsinterner Umverteilungen von der Instruktionsrichterin dem unterzeichnenden Richter überlastet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E1097/2008 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
E1097/2008 die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. Das BFM bewilligte den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er und seine Familie seien von den Paramilitärs beziehungsweise vom DAS (Departamento Administrativo de Seguridad) bedroht und verfolgt worden. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich jedoch nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger auf nationaler Ebene nach ihnen suchen würden. Ihre Verfolger wären wohl kaum in der Lage, sie an jedem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Zudem bestünden bezüglich der Vorbringen aufgrund widersprüchlicher Angaben zu den Daten der Attentate und der Vertreibungen, sowie zum Inhalt der (kompromittierenden) Videos erhebliche Zweifel. Bezüglich der entsprechenden Ausführungen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Das Gesetz eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten Asylgesuches. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
E1097/2008 dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Die Beschwerdeführenden machten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich Argentinien und Brasilien würden ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren gewährleisten. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern namentlich in Ecuador um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat als der Schweiz um Schutz zu bemühen. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, ihre Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen und sie hätten keinen Grund, Lügen zu erzählen. Zudem sei bezüglich ihren Asylgesuchen zu berücksichtigen, dass die Gruppen, die dem
E1097/2008 Beschwerdeführer hätten Leid zufügen wollen, ihn bereits an seinem Wohnort aufgespürt hätten. 6.3. Unbesehen einer Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einerseits zutreffend festgestellt hat, den Beschwerdeführenden würde eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Andererseits hat es ausführlich erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag die Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch in der Rechtsmitteleingabe keinen persönlichen Bezug zur Schweiz darlegen. Demnach ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es ihnen zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E1097/2008 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger
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