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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2009 E-1095/2009

March 12, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,040 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1095/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Mongolei, vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1095/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin –– eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in A._______ –– eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 12. Dezember 2008 verliess und am 21. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum (TZ) Altstätten vom 7. Januar 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Januar 2009 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahr 1997 zusammen mit (...) nach A._______ gezogen, dass ihre Mutter mit ihrem Stiefvater zusammen ein (...) geführt und ihre Mutter jeweils tagsüber und ihr Stiefvater jeweils in Nachtschicht gearbeitet hätten, dass sich ihr Stiefvater seit dem Jahr 2003 regelmässig an der Beschwerdeführerin vergriffen und sie geschlagen habe, dass sie aufgrund der Vergewaltigungen im Jahr 2005 zwei Mal von ihm schwanger geworden sei, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Schwangerschaft eine Fehlgeburt erlitten und und bei ihrer zweiten im vierten oder fünften Monat abgetrieben habe, dass sie sich wegen der sexuellen Übergriffe seitens ihres Stiefvaters weder bei der Polizei noch bei einer entsprechenden Organisation gemeldet habe, zumal jener beim (...) gearbeitet habe und die Polizei daher nichts unternommen hätte, dass sie aufgrund dieser Vorfälle einen Selbstmordversuch unternommen habe, indem sie sich die Pulsadern aufgeschnitten habe, der aber fehlgeschlagen sei, dass die Beschwerdeführerin diese Misshandlungen erduldet habe, zumal sie ihren kranken Bruder habe pflegen müssen und dieser bis zu seinem Tod am (...) auf ihre Hilfe angewiesen gewesen sei, E-1095/2009 dass sie im Dezember 2008 gesehen habe, wie ihr Stiefvater mehrere Tausend Euro-Noten in einem Schrank versteckt habe, die ihm zwei Kollegen nach Hause gebracht hätten, dass sie in einem unbeaufsichtigten Moment die Gelegenheit genutzt habe, ihm das Geld zu stehlen und zu flüchten, dass sie sich in einem Hotel versteckt habe, von wo aus sie ihre Ausreise aus ihrem Heimatland organisiert und am 12. Dezember 2008 A._______ verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden trotz Aufforderung innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden und bis dato keine Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe als solche von privaten Dritten zu qualifizieren seien, welche nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstellten, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, was den mongolischen Behörden im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin wegen der regelmässigen körperlichen Misshandlungen seitens ihres Stiefvaters weder an die Polizei noch an eine Organisation gewendet habe, dass die Verfolgungsvorbringen damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, E-1095/2009 Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2009 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Rechtsbegehren und die Begründung ihrer Beschwerde die nötige Klarheit vermissen liessen, zumal daraus nicht eindeutig hervorging, ob die ganze Verfügung des BFM, mithin auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch, oder die Verfügung nur soweit den Wegweisungsvollzug betreffend angefochten wurde, weshalb ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Februar 2009 eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung eingeräumt wurde, dass gleichzeitig festgestellt wurde, über das Begehren um die unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und antragsgemäss auf einen Kostenvorschuss verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2009 (Datum Poststempel) die geforderte Beschwerdeverbesserung nachreichte, woraus sich entnehmen lässt, dass sie die gesamte Verfügung des BFM anficht und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass überdies zusätzliche Abklärungen anzuordnen seien, E-1095/2009 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und E-1095/2009 die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- E-1095/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zutreffend sowie mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass in der Beschwerdeschrift weder eine konkrete noch substanzielle Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil ihre Vorbringen – selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant sind, da es sich bei den von ihr geltend gemachten Behelligungen um eine private Verfolgung handelt, dass die in der Rechtsmittelschrift nochmals betonte Bedrohungslage bei einer Rückkehr nach A._______ und die Unfähigkeit des mongolischen Staates ihr den nötigen Schutz vor ihrem Schwiegervater zu gewähren, nicht zu überzeugen vermögen, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder E-1095/2009 unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die Mongolei generell zu bejahen ist, dass zudem der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 seine Einschätzung der Mongolei als verfolgungssicherer Staat ("safe country") bestätigte, dass auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, im vorliegenden Fall Schutz vor Verfolgung zu gewähren, zumal die Beschwerdeführerin bei den mongolischen Behörden gar nicht um Schutz ersucht und dementsprechend auch keine Anzeige gegen ihren Stiefvater erstattet hat, dass sich die Einwände in der Beschwerdeschrift, aufgrund des Erlebten traumatisiert und verängstigt gewesen zu sein, weshalb es ihr subjektiv nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei aufzusuchen und es sich in der Person ihres Stiefvaters zudem um eine mächtige und einflussreiche Person handle, die mit der Polizei zusammenarbeite, als nicht stichhaltig erweisen, dass die erstmalige Behauptung der Traumatisierung durch nichts belegt wird, und der Verweis auf die Macht des Stiefvaters nur eine Wiederholung des bereits an der Anhörung Gesagten darstellt, dass auch die Behauptung, es sei der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen die Polizei um Schutz zu ersuchen, weil die Schulbildung zumindest in den letzten Jahren E-1095/2009 äusserst lückenhaft geblieben sei, als blosser nicht nachvollziehbarer Erklärungsversuch erweist, da auch von einer nicht gebildeten Person erwartet werden könnte, dass sie imstande ist zu wissen, dass sie bei der örtlichen Polizei ihre erlebten Verfolgungsgründe zur Anzeige bringen kann, dass diese Behauptung darüber hinaus mit den Akten nicht in Einklang zu bringen ist, denen sich entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin eine immerhin (...) Schulbildung genossen hat (vgl. Befragungsprotokoll Altstätten, S. 6), dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, dass zudem die pauschale Feststellung, die Vorinstanz sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, vertiefte Abklärungen zu treffen, um genaue Kenntnisse betreffend die Gefährdungslage und die Rolle der lokalen Behörden in der Mongolei zu erhalten, als nicht stichhaltig erachtet werden kann, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dass dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass in Anbetracht dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt könne als erstellt erachtet werden und weitere Beweismassnahmen seien nicht zu ergreifen, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechts- E-1095/2009 wesentlicher Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu Recht zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangt ist, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprüfung und Beurteilung der aktuellen Situation in der Mongolei beruht, wobei die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Gefährdungslage und der Rolle der lokalen Behörden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden, dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-1095/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführerin besitzt eigenen Angaben zufolge über eine abgeschlossene Schulbildung und verfügt in der Mongolei mit (...) über ein Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin keine medizinische Notlage geltend macht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei E-1095/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1095/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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