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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 E-1094/2025

February 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,939 words·~35 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1092/2025, E-1094/2025

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie B._______, geboren am (…), Beschwerdeführende 1 und 2, (Verfahren E-1094/2025) und C._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 3, (Verfahren E-1092/2025) alle Kolumbien, alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025.

E-1092/2025 E-1094/2025 Sachverhalt: A. Alle drei Beschwerdeführenden sind kolumbianische Staatsangehörige afroamerikanischer Ethnie und stammen aus dem Departement D._______. Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführer 3 ist der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 1 sein Ziehvater. B. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am (…) Oktober 2023 auf dem Luftweg und reisten am (…) Oktober 2023 legal in E._______ ein. Am (…) Oktober 2023 flogen die Beschwerdeführenden in die Schweiz weiter, wo sie am (…) Oktober 2023 am Flughafen F._______ ihre Asylgesuche stellten. Daraufhin wurden sie einem Bundesasylzentrum zugewiesen. C. C.a Am 22. Januar 2024 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen angehört. Am 24. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin 2 erneut und der Beschwerdeführer 3 erstmals angehört. C.b Mit Zwischenverfügungen des SEM vom 2. Februar 2024 erfolgte die Zuteilung der Asylverfahren in das erweiterte Verfahren. C.c Am 28. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin 2 ergänzend ein drittes Mal zu ihren Asylgründen befragt. C.d Die Beschwerdeführerin 2 gab bei ihren Anhörungen im Wesentlichen an, sie sei seit 2010 politisch aktiv. Am 24. Juli 2011 sei sie erstmals von Dissidenten der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia; FARC) telefonisch kontaktiert worden, wobei von ihr acht Millionen Pesos im Gegenzug für ihren Schutz verlangt worden seien. Auf dieses Angebot sei sie nicht eingegangen. Im Jahr 2018 habe sie an einer Kampagne teilgenommen, aus welcher das Jugendnetzwerk des Departements D._______ (…) entstanden sei. Bei diesem sei sie anschliessend als Rechtsvertreterin angestellt gewesen. Durch ihre Tätigkeit sei sie auf nationaler Ebene bekannt geworden, worauf sie von mehreren Organisationen Beraterin geworden sei. So habe ihre Menschenrechtsarbeit begonnen.

E-1092/2025 E-1094/2025 Im August 2021 habe sie erneut einen Anruf eines FARC-Dissidenten erhalten. Dieser habe sie aufgefordert, endlich mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als sie nicht auf diese Forderung reagiert habe, sei sie im Dezember 2021 wieder angerufen worden. Neu seien von ihr 15 Millionen Pesos verlangt worden. Als sie auch dieser Forderung nicht nachgekommen sei, sei am 29. Januar 2022 ein Kommandant der FARC-Dissidenten in ihrem Geschäft aufgetaucht, der ihr mitgeteilt habe, sie müsse das Gebiet noch in dieser Nacht verlassen, ansonsten würde man sie umbringen. Am 30. Januar 2022 sei sie daher mit ihrer Familie in die Departementshauptstadt G._______ geflohen. Im Februar 2023 habe sie die Person, welche sie zuvor bedroht habe, gesehen, weswegen sie die Polizei darüber informiert habe. Fortan sei sie von den FARC-Dissidenten telefonisch kontaktiert und als Verräterin bezeichnet worden. Im April 2023 habe sie aufgrund der anhaltenden Drohungen und ihrer Vertreibung nach G._______ eine Anzeige bei der Gemeindeverwaltung (Personería) erstattet und bei der nationalen Schutzeinheit (Unidad Nacional de Protección, UNP) eine Schutzanfrage gestellt. Im Juni 2023 seien sie und der Beschwerdeführer 3 aufgrund der Bedrohungen und der Vertreibung nach G._______ in das nationale Opferregister (Registro Único de Víctimas, RUV) aufgenommen worden. Ihre Tätigkeiten als "líder social" hätten schliesslich dazu geführt, dass sie in H._______ für die Jahre 2024 bis 2027 als Bürgermeisterin vorgeschlagen worden sei. Im Zuge dieser Kandidatur sei sie im Juni 2023 von G._______ wieder zurück nach H._______ gezogen und habe erneut bei der UNP um Schutz ersucht. Während ihrer Kampagne für ihre Kandidatur sei sie am (…) August 2023 von einem Motorrad beziehungsweise einem Auto verfolgt worden. In der folgenden Woche habe sie erneut einen Anruf der FARC-Dissidenten erhalten. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass sie ihre Kandidatur bis am 29. August 2023 zurückziehen müsse, andernfalls werde sie umgebracht. Da sie dieser Forderung keine Folge geleistet habe, habe sie weiterhin Drohanrufe erhalten. Am 18. September 2023 sei sie von einem bewaffneten Mann auf einem Motorrad aufgehalten worden. Dieser habe sie erneut aufgefordert, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Als sie am Abend des 8. Oktober 2023 nach Hause zurückgekehrt sei, seien der Kommandant der FARC-Dissidenten und weitere Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten gedroht, sie und ihre Familie umzubringen, wenn sie nicht bis am nächsten Morgen die Gegend verlasse. Daraufhin sei sie mit dem Beschwerdeführer 3 nach I._______ geflohen. Der Beschwerde-

E-1092/2025 E-1094/2025 führer 2 habe aus beruflichen Verpflichtungen erst später nachreisen können. In I._______ habe sie direkt bei der Personería eine Aussage gemacht. Als sie keine finanzielle Unterstützung erhalten habe, sei sie mit dem Beschwerdeführer 3 in ein Hotel gefahren, aus welchem sie ihre Kampagne fortgeführt habe. Sie habe daher weiterhin Drohanrufe erhalten, weswegen sie bei verschiedenen Institutionen in I._______ Anzeigen erstattet habe. Die UNP habe sie daraufhin kontaktiert und ihr aufgrund ihrer Kandidatur ein Schutzprogramm namens "demokratischer Plan" angeboten. Am (…) Oktober 2023 habe sie aus ihrem Hotelzimmerfenster den FARC- Kommandanten und einen weiteren Mann gesehen. Daraufhin sei sie in Panik geraten, habe zusammen mit den Beschwerdeführenden 1 und 3 die Zimmertür verbarrikadiert und die Hotelreception angewiesen, bei allfälligen Fragen nach ihnen auszurichten, sie seien bereits abgereist. Am nächsten Tag seien sie gemeinsam aus Kolumbien ausgereist. C.e Die Beschwerdeführenden 1 und 3 brachten vor, dass sie aufgrund der Probleme der Beschwerdeführerin 2 ausgereist seien. Ergänzend gab der Beschwerdeführer 3 an, er sei, als er für die Schule von G._______ nach H._______ habe zurückkehren müssen, zwischen November und Dezember 2022 zweimal von Unbekannten verfolgt und dabei nach seiner Mutter gefragt worden. C.f Zum Beleg ihrer Aussagen reichten die Beschwerdeführenden insgesamt mehrere Dutzend Beweismittel zu den Akten. Unter anderem wurden dabei die folgenden Dokumente eingereicht: - eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in H._______ vom 18. Oktober 2022; - ein Interviewprotokoll der Kriminalpolizei vom 5. März 2023 betreffend die Drohungen und Erpressungen vom 24. Juli 2021, August und Dezember 2021 sowie 29. Januar 2022; - eine Bescheinigung über den Antrag auf Eintragung in das RUV vom 14. April 2023 sowie das entsprechende Urteil der Opferentschädigungsbehörde (Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas, UAEARIV) vom 7. Juni 2023; - eine Bestätigung über die Kandidatur der Beschwerdeführerin 2 für das Bürgermeisteramt vom 27. Juli 2023; - eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in H._______ vom 8. August 2023 betreffend die Bedrohung und Verfolgung von Personen am 5. August 2023;

E-1092/2025 E-1094/2025 - eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in H._______ vom 25. September 2023 betreffend die Drohungen der FARC-Dissidenten, die Bürgermeisterkandidatur zurückzuziehen; - ein Schreiben der Beschwerdeführerin 2 an die Ombudsstelle für Menschenrechte (Defensoría del Pueblo) vom 27. September 2023; - einen Antrag auf Eintragung in das RUV bei der Personería in I._______ vom 9. Oktober 2023 aufgrund ihrer Vertreibung aus H._______ und das Urteil über diesen Antrag vom 11. Oktober 2023; - eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 bei den "Guardianes de tus Derechos" vom 12. Oktober 2023. D. D.a Am 6. November 2024 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewissen Ungereimtheiten gewährt und Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt. D.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 22. November 2024 Stellung. Beweismittel reichten sie dabei keine zu den Akten. E. Mit zwei Verfügungen vom 13. Januar 2025 – eröffnet je am 20. Januar 2025 – stellte das SEM fest, dass sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch der Beschwerdeführer 3 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (jeweils Dispositivziffern 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffern 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Des Weiteren händigte die Vorinstanz die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffern 6). F. F.a Mit je einer Eingabe vom 19. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 zusammen sowie der Beschwerdeführer 3 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-1092/2025 E-1094/2025 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Den Beschwerden lagen nebst den Vollmachten und den vorinstanzlichen Verfügungen weitere Dokumente bei. So wurden fünf Internet- Berichte, die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 22. November 2024 zum rechtlichen Gehör vor der Vorinstanz und vier Kopien von Fotografien sowie zwei Kostennoten zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren der Beschwerdeführenden und schob die Gesuche um Gewährung einer unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Aufforderung, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, auf. Ausserdem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 – den Beschwerdeführenden am 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. I. Mit Eingabe vom 17. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist den Nachweis ihrer Bedürftigkeit einreichen. J. Mit Eingaben vom 2. April, 4. und 23. Juni sowie 8. September 2025 liessen die Beschwerdeführenden insgesamt 14 Internet-Berichte, ein Internetlink auf ein Aufklärungsvideo der "Comisiòn de Verdad", die Kopie einer offiziellen Stellungnahme der FARC-Dissidenten sowie sieben ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten reichen. Ein weiterer ärztlicher Bericht wurde in Aussicht gestellt. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, den in Aussicht gestellten Arztbericht innert Frist einzureichen. K.b Mit Eingaben vom 29. Oktober und 5. November 2025 wurden sechs ärztliche Berichte in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht.

E-1092/2025 E-1094/2025 K.c Mit Eingabe vom 14. November 2025 liessen die Beschwerdeführenden zwei Berichte zur Berücksichtigung von Traumata bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden sind vorab zu prüfen. 3.2 Für die im Subeventualbegehren beantragte – letztlich nicht einlässlich begründete – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung: Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und aus den Akten sind auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar. Insbesondere hat das SEM eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen und die

E-1092/2025 E-1094/2025 Beschwerdeführerin 2 drei Mal zu ihren Asylgründen angehört. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt als von den Beschwerdeführenden gefordert, lässt noch nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 3.3 Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in mehreren publizierten Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Das menschenrechtliche Engagement der Beschwerdeführerin 2 als "líder social" sowie die daraus folgenden Behelligungen in D._______ würden in Anbetracht der verschiedenen eingereichten Beweismittel nicht infrage gestellt.

E-1092/2025 E-1094/2025 5.1.2 Die durch die Beschwerdeführenden geschilderten Bedrohungen und Vertreibungen durch die FARC-Dissidenten seien als Übergriffe durch Dritte zu werten. Solche Übergriffe oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien aber nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung könne von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden hätten durch die eingereichten Beweismittel darlegen können, dass sie sich bei verschiedenen staatlichen Stellen um Schutz bemüht hätten. Aus den Akten sei sodann ersichtlich, dass sich der kolumbianische Staat mit ihrem Fall auseinandergesetzt habe, auf verschiedene Arten aktiv geworden sei und seinen Willen erkennbar gemacht habe, Schutzmassnahmen zu ergreifen. Auffallend sei allerdings, dass in Bezug auf die Schutzersuchen bei der UNP keine Beweismittel beigebracht worden seien. Ebenso würden widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführenden zum UNP-Schutzprogramm namens "demokratischer Plan" bestehen, welche auch nicht durch die Stellungnahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten geklärt werden können. Selbst bei einer effektiven Untätigkeit seitens der UNP wäre festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden bei Untätigbleiben der Behörden oder einzelner Beamter an eine nächsthöhere oder übergeordnete Instanz hätten wenden können. 5.1.3 Weiter seien gemäss des Subsidiaritätsprinzips Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass FARC-Dissidenten, welche in Kolumbien nur in gewissen, überwiegend peripheren Departementen präsent seien, über einen genügend grossen Einfluss in I._______ verfügen würden, um die Beschwerdeführenden dort zu behelligen. Ausserdem bestünden beim geschilderten Vorfall im Hotel in I._______ Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit. Damit sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden in I._______ ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten. Die vorgebrachten Nachteile würden sich damit aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Den Beschwerdeführenden sei es daher möglich, sich dieser Verfolgung durch Niederlassung in einen anderen Teil Kolumbiens zu entziehen, weswegen sie keinen Schutz durch die Schweiz benötigen würden.

E-1092/2025 E-1094/2025 5.2 In Bezug auf die den Beschwerdeführer 3 betreffende Verfügung wird vom SEM im Wesentlichen ausgeführt, die Vorfälle im November und Dezember 2022 würden die nötige Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten, nicht erfüllen. In Bezug auf die Verfolgung seiner Mutter sei festzuhalten, dass er als ihr Sohn nur indirekt betroffen sei. Ausserdem handele es sich – wie in der Verfügung der Beschwerdeführenden 1 und 2 dargelegt – um eine lokal beschränkte Verfolgung. Es sei somit auch ihm möglich, sich innerhalb Kolumbiens an einem anderen Ort niederzulassen. 5.3 Die Beschwerdeführenden liessen zur Begründung ihrer Beschwerden – nach Ausführungen zu ihren Biografien und zu ihren Fluchtgründen – im Wesentlichen Folgendes ausführen: 5.3.1 Der Schutzwille Kolumbiens weise erhebliche Mängel auf und die Schutzfähigkeit sei ineffektiv, da eine grundlegende, stabile innerstaatliche Sicherheitslage fehle. Es mangele insbesondere an personeller, finanzieller und technischer Ausstattung sowie an Transparenz und am Willen, Drohungen und Angriffe aufzuarbeiten. In Bezug auf die UNP sei festzuhalten, dass diese aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen überfordert sei und Anträge von Indigenen, Schwarzen und anderen Minderheiten nur ungenügend berücksichtige. Des Weiteren sei die UNP immer wieder von Korruption betroffen; so würden unter anderem Politiker und Menschenrechtsverteidiger durch Mitarbeitende der UNP ausspioniert und die so erlangten Informationen an paramilitärische Gruppen weitergegeben. 5.3.2 Weiter habe die Beschwerdeführerin 2 darlegen können, dass sie alle ihr bekannten Behörden und Instanzen kontaktiert habe, um Schutz zu erhalten. Es könne ihr damit nicht vorgeworfen werden, den Schutz der kolumbianischen Behörden nicht vollständig ausgeschöpft oder aufgrund des Untätigbleibens der UNP keinen Anwalt engagiert zu haben. Bezüglich der Widersprüche und offenen Fragen der Vorinstanz über das Tätigwerden der UNP sei auf die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu verweisen. 5.3.3 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Vorfalls in I._______ sei es angesichts der nachgewiesenen mehrfachen Bedrohung und der nicht zurückgezogenen Bürgermeisterkandidatur der Beschwerdeführerin 2 nicht realitätsfern, dass die entsprechenden FARC-Dissidenten sie in I._______ aufgesucht hätten – dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin 2 verschiedene staatliche Stellen über die Behelligungen informiert habe.

E-1092/2025 E-1094/2025 Angesichts der Korruption der UNP sei es zudem naheliegend, dass ihr Aufenthaltsort habe ausfindig gemacht werden können. 5.3.4 Es sei ferner – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nicht davon auszugehen, dass ein kurzfristiger Wegzug aus H._______ die Beschwerdeführenden davor hätte bewahren können, aus dem Visier der FARC-Dissidenten zu geraten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer politischen Aktivität eine gewisse Verantwortung gegenüber ihren Wählern. Es habe deshalb nicht von ihr erwartet werden können, dass sie sich von ihrem politischen Amt zurückziehe. 5.3.5 In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 sei schliesslich nicht davon auszugehen, dass eine Distanz zur Beschwerdeführerin 2 ihn vor einer Reflexverfolgung schützen würde; er sei das einzige Kind der Beschwerdeführerin 2 und stehe damit stets im Visier der FARC-Dissidenten. Damit sei das objektive und subjektive Element der begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung gegeben. 5.4 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen fest, dass die Beschwerden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. 6. 6.1 Zunächst stellt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass das menschenrechtliche Engagement der Beschwerdeführerin 2 und die daraus entstandenen Bedrohungen und Vertreibungen im Departement D._______ angesichts der zahlreich zu den Akten gereichten Beweismittel und der glaubhaften Schilderungen an den Anhörungen nicht infrage zu stellen sind (auch wenn es etwas merkwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin 2 in den ersten zwölf Jahren ihres politischen Engagements wiederholt Geldforderungen der FARC zurückgewiesen habe, ohne dass dies konkrete Konsequenzen gehabt habe). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.

E-1092/2025 E-1094/2025 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde beschränken sich auf Wiederholungen der bereits während den Anhörungen vorgebrachten Asylgründe. Auch die der Beschwerdeschriften beigelegten und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 5.1 und 5.2). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.4 6.4.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen durch FARC-Dissidenten gehen, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, von nichtstaatlichen Gruppierungen aus. Ohne die prekäre Sicherheitslage in gewissen Gegenden Kolumbiens zu verkennen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-435/2024 vom 26. September 2025 E. 5.3, D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2 sowie D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2, je m.w.H.). Die in der Beschwerde sowie in den Eingaben auf Beschwerdeebene vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 6.4.2 Diese Annahme wird durch die Tatsache bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 aktenkundig mehrfach um staatlichen Schutz bemühte.

E-1092/2025 E-1094/2025 So insbesondere bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei, bei der UAEA- RIV, der Ombudsstelle für Menschenrechte und bei der Personería (vgl. u.a. SEM-act. 22/176 ID-001, ID-004, ID-007, ID-017 und ID-020). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Nachgang zu ihren Anzeigen mehrmals Empfehlungen von Schutzmassnahmen seitens der Behörden erhalten hat und zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 im nationalen Opferregister eingetragen worden ist. Ob im vorliegenden Fall von einer effizienten Schutzinfrastruktur in der hier relevanten Gegend Kolumbiens – nota bene im Departement D._______ – gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative offengelassen werden (vgl. nachfolgend E. 6.6 sowie Urteil des BVGer E-766/2020 vom 27. April 2020 E. 6.2.3.2). Immerhin bleibt festzustellen, dass die Sicherheitsbehörden die Anzeigen der Beschwerdeführenden entgegengenommen haben. Den Akten sind sodann keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Behörden geweigert hätten, ihnen Schutz gegen eine ernsthafte Gefährdung zu bieten. Auch ist bekannt, dass die Verfahren betreffend Schutzgewährung lange andauern können und die ergriffenen Massnahmen teilweise als unangemessen kritisiert werden (vgl. Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.). 6.5 Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es, sollten die heimatlichen Behörden untätig bleiben, in der Verantwortung der Beschwerdeführenden liegen würde, von sämtlichen zur Verfügung stehenden Optionen Gebrauch zu machen und wenn nötig den ihnen zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz zu erstreiten (vgl. die Urteile des BVGer E-5951/2025 vom 6. November 2025 E. 8.4 sowie E-5845/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5). So kann – trotz der Vorbehalte des Gerichts in Bezug auf die Glaubhaftigkeit (vgl. nachfolgend E. 6.7.3 ff.) – indes ebenfalls offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin 2 die UNP um Schutz ersucht hat und ob diesfalls Schutzmassnahmen ergriffen worden sind. 6.6 Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach dem angeblichen Vorfall im Hotelzimmer in I._______ nicht um Schutz bei den lokalen Behörden ersucht haben, sondern direkt ausgereist sind. So haben diese zumindest in Bezug auf dieses Ereignis den lokalen Behörden nicht die Möglichkeit eingeräumt, für angemessenen Schutz zu sorgen.

E-1092/2025 E-1094/2025 6.7 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sowohl im Departement D._______ als auch in I._______ von FARC-Dissidenten bedroht, verfolgt und vertrieben worden zu sein. 6.7.1 Wie bereits erwähnt, stellt das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Behelligungen der Beschwerdeführenden durch die FARC-Dissidenten im Departement D._______ nicht grundsätzlich in Frage. In Bezug auf den Vorfall in I._______ machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien nach ihrer Vertreibung aus H._______ in einem Hotel untergekommen. Dort habe die Beschwerdeführerin 2 ihre Wahlkampagne online fortgeführt und weiterhin Drohanrufe erhalten. Am (…) Oktober 2023 habe sie aus dem Fenster des Hotelzimmers auf die Strasse geblickt und zwei bewaffnete FARC-Dissidenten, welche sie bereits in D._______ bedroht gehabt hätten, gesehen. Die Beschwerdeführenden hätten daraufhin die Hotelzimmertür mit Möbeln verbarrikadiert und die Hotelreception gebeten, man sollen bei Anfragen ausrichten, sie seien bereits abgereist. Tags darauf hätten sie das Land verlassen. Auf die Nachfrage, wie die FARC-Dissidenten die Beschwerdeführenden in I._______ hätten finden können, vermuteten diese, dass die von der UNP gestellten Leibwächter diese Information an die FARC weitergegeben hätten. 6.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass im Jahr 2016 eine Demobilisierung der FARC stattgefunden hat (vgl. die Urteile des BVGer D- 6810/2024 vom 26. März 2025 S. 8 und D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 6.4.1). Obwohl in gewissen, mehrheitlich ländlichen Departementen (u.a. im Departement D._______) Dissidenten dieser Gruppierung nach wie vor tätig sind, geht das Gericht nicht davon aus, dass in Kolumbien zurzeit eine POST-FARC-Gruppe mit einer nationalen Struktur existiert, die über eine landesweite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. Infobae, Preocupación en Colombia: las disidencias de las FARC duplicaron sus miembros armados en el último año, 7.6.2020, < https:// www.infobae.com/america/colombia/ 2020/06/07/preocupacion-en-colombia-las-disidencias-delas-farc-duplica ron-sus-miembros-armados-en-el-ultimo-ano/ >, abgerufen am 30.1.2026). Weiter geht das Gericht davon aus, dass die FARC in I._______ weder eine territoriale noch eine politische Kontrolle ausübt (vgl. a.a.O sowie Fundación Ideas para la Paz [FIP], Bogotá. Trayectorias y dinámicas territoriales de las disidencias de las FARC. April 2018 < http://ideaspaz.org/media/website/FIP_Disidencias_Final.pdf >, abgerufen am 30.1.2026). 6.7.3 Im Übrigen hat auch das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorfalls in I._______. So fällt, ergänzend zu den Ausführungen

E-1092/2025 E-1094/2025 der Vorinstanz, insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin 2 an ihrer Anhörung vom 22. Januar 2024 erklärte, die beiden FARC-Dissidenten würden "Polohemden" tragen (vgl. SEM-act. 25/15 F66). An ihrer Anhörung zwei Tage später, am 24. Januar 2024, gab sie jedoch zu Protokoll, dass sie "Rollkragenpullis" getragen hätten (vgl. SEM-act. 26/11 S. 3). An der Anhörung vom 28. Oktober 2024 berichtete sie wiederum von "Hemden" (vgl. SEM-act. 42/13 F27). Es erscheint eigenartig, dass die Beschwerdeführerin 2, die gemäss den Protokollen sehr wortgewandt und detailreich berichtet hatte, gerade über die Kleidung ihrer Verfolger am fluchtauslösenden Vorfall widersprüchliche Angaben gemacht hat. 6.7.4 Des Weiteren fällt auf, dass in Bezug auf die Schutzersuchen bei der UNP aus den Akten Widersprüche hervorgehen, die auch mit der Stellungnahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. November 2024 oder der Beschwerdebegründung nicht haben beseitigt werden können – dies umso mehr, nachdem jeglicher Behördenkontakt mit der Staatsanwaltschaft, der Personería, der Polizei, dem UAEARIV, der Ombudsstelle für Menschenrechte und den "Guardianes de tus Derechos" genaustens dokumentiert ist, die Schutzersuchen bei der UNP jedoch nicht. Auf Nachfrage der Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin 2 an ihrer Anhörung vom 28. Oktober 2024 zu Protokoll, sie verfüge über kein entsprechendes Dokument, da die UNP keine schriftlichen Unterlagen abgebe (vgl. SEM-act. 42/13 F43). An ihrer Anhörung vom 24. Januar 2024 hingegen gab die Beschwerdeführerin 2 an, dass ihr an ihrem Termin bei der UNP ein Dokument ausgehändigt worden sei, mit welchem ihr das Schutzprogramm "demokratischer Plan" gewährt worden sei (vgl. SEM-act. 26/11 F13). 6.7.5 Ebenfalls ist unklar, ob die UNP der Beschwerdeführerin 2 Schutzmassnahmen angeboten hat oder nicht. Sie berichtete an ihrer Anhörung vom 24. Januar 2024 noch von obgenanntem Dokument, das ihr abgegeben worden sei und welches ihr zwei Leibwächter, einen Transporter, eine kugelsichere Weste und ein Mobiltelefon zugesichert habe (vgl. SEMact. 26/11 F13 und F16). An der Anhörung vom 28. Oktober 2024 gab sie hingegen zu Protokoll, dass ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, Schutzmassnahmen seien nicht mehr nötig (vgl. SEM-act. 42/13 F33). Angesichts der zu Protokoll gegebenen Aussage, dass die FARC-Dissidenten durch die Leibwächter vom Aufenthalt im Hotel in I._______ haben erfahren sollen und diese Informationsweitergabe schliesslich zum fluchtauslösenden Vorfall geführt haben soll, erscheinen die Widersprüche gravierend.

E-1092/2025 E-1094/2025 6.7.6 Die theatralischen Schilderungen der angeblichen Ereignisse in I._______ wirken zudem insgesamt lebensfremd und konstruiert. Abgesehen vom Zufall, dass der Blick der Beschwerdeführerin aus dem Hotelzimmer auf die FARC-Guerillas gefallen sein soll, ist kaum anzunehmen, dass diese sich in (…) erkennbar bewaffnet auf der Strasse bewegen und sich derart unbedarft aufführen würden. Auch die angebliche Reaktion der Beschwerdeführenden und ihre umgehende Ausreise wirken unplausibel und schwer nachvollziehbar. 6.7.7 Es ist damit nicht davon auszugehen, dass sich der Vorfall in I._______ wie von den Beschwerdeführenden geschildert ereignet hat. Die entsprechenden Vorbringen zum Ereignis in I._______ werden daher als unglaubhaft qualifiziert. 6.7.8 An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel noch die geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) der Beschwerdeführerin 2 etwas zu ändern, welche zu "Gedächtnislücken im Zusammenhang mit belastenden Erinnerungen" führen könne (vgl. Eingabe vom 5. November 2025 mit dem Abklärungsbericht der Psychiatrie J._______ vom 24. Oktober 2025). Letzteres umso weniger, nachdem die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu den Vorfällen im Departement D._______ umfassend und mit vielen Details geschmückt waren – so insbesondere auch der bewaffnete Überfall vom 8. Oktober 2023, bei welchem davon auszugehen ist, dass dieser belastender gewesen wäre, als die angebliche Sichtung zweier FARC-Guerillas aus einem Hotelzimmer heraus. 6.7.9 Abschliessend ist festzustellen, dass es sich bei der glaubhaft geltend gemachten Gefährdung im Departement D._______ offensichtlich um ein lokal begrenztes Problem handelt. Es wäre den Beschwerdeführenden demnach zuzumuten gewesen, sich andernorts – beispielsweise in Bogotá oder einer anderen Grossstadt Kolumbiens – niederzulassen. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keines internationalen Schutzes bedürfen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-1092/2025 E-1094/2025 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM bejaht die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und weist zunächst darauf hin, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Kolumbien auszugehen sei. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien gesund und arbeitsfähig und würden beide über einen Universitätsabschluss sowie über Arbeitserfahrung verfügen. Der Beschwerdeführer 3 sei ebenfalls jung und gesund und verfüge über eine gute Schulbildung. Schliesslich würden die Beschwerdeführenden in Kolumbien über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, mit welchem sie nach wie vor in Kontakt stünden. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang insbesondere aus, der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien sei weder zulässig noch zumutbar. Bei einer Rückkehr sei ihre Sicherheit nicht gewährleistet, da davon auszugehen sei, dass die Drohungen und Angriffe zunehmen würden. Die Beschwerdeführerin 2 werde nach wie vor gesucht und ihre Mutter müsse aus Angst vor einer Reflexverfolgung derzeit regelmässig ihren Wohnort wechseln. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-1092/2025 E-1094/2025 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem

E-1092/2025 E-1094/2025 sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Beim aktenkundigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 8.3.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 8.4.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedrohung nach der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen beide über einen Universitätsabschluss und über mehrjährige Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin 2 besass mehrere Läden. Dadurch waren die Beschwerdeführenden im Heimatland finanziell gut situiert. Der Beschwerdeführer 3 stand vor seiner Ausreise kurz vor dem Abschluss seines Studiums. Es ist davon auszugehen, dass er dieses nach

E-1092/2025 E-1094/2025 seiner Rückkehr wiederaufnehmen und abschliessen kann. Schliesslich halten sich die Familien der Beschwerdeführenden nach wie vor in Kolumbien auf. 8.4.4 In gesundheitlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin 2 mehrere Probleme geltend. So ist dem ambulanten Bericht des Kantonsspitals J._______ vom 17. Oktober 2025 zu entnehmen, dass sie an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom an der rechten unteren Extremität und einem sensomotorischen Hemisyndrom rechts im Rahmen der Schmerzerkrankung (aktuell regredient) leidet. Des Weiteren ist dem Dokument zu entnehmen, dass im Dezember 2024 eine Nierenbeckenentzündung und eine Ovarialvenenthrombose rechts festgestellt wurden und im Januar 2025 eine laparoskopische Ovarialzystektomie durchgeführt wurde. Dem Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerden mit regelmässiger Heilgymnastik therapiert werden können. Bei unzureichender Besserung sei eine stationäre multimodale Schmerzkomplextherapie angezeigt. In Bezug auf ihre psychische Gesundheit macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion zu leiden (vgl. Abklärungsbericht der Psychiatrie J._______ vom 25. Juni 2025). Mit Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2025 derselben Behörde wird schliesslich eine PTBS diagnostiziert. Zur Behandlung ebendieser wurden ihr die Medikamente Sertralin und Temesta verschrieben. Ausserdem sei eine längere ambulante Psychotherapie indiziert. Die Behandlung dieser physischen und psychischen Erkrankungen können in Kolumbien durchgeführt werden. Das Land verfügt – insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften – über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteile des BVGer E-3086/2025 vom 12. September 2025 E. 6.3.4, E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.3 und D-3504/2022 vom 19. März 2024 E. 8.3.4). Der Beschwerdeführerin 2 steht es somit offen, in ihrer Heimat nötigenfalls entsprechende Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E-1092/2025 E-1094/2025 Schliesslich kann der im Abklärungsbericht der Psychiatrie J._______ vom 24. Oktober 2025 befürchteten psychischen Dekompensation im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs im Rahmen der Organisation der Rückreise Rechnung getragen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer medizinischen Notlage führen wird. Der Wegweisungsvollzug ist trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 2 als zumutbar zu qualifizieren. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten (vgl. Unterstützungsentscheide vom 11. März 2025) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 10.2 Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss lic. iur. Johan Göttl – der die Anforderungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt – als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerde-

E-1092/2025 E-1094/2025 verfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurden am 19. Februar 2025 mit den Beschwerden je eine Kostennote eingereicht. In diesen wird ein zeitlicher Gesamtaufwand für das Verfassen der beiden Rechtsmittel von 22 Honorarstunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und Auslagen von insgesamt Fr. 100.– geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erscheint angesichts des Umfangs der beiden Beschwerden als zu hoch, zumal die Rechtsmittel inhaltlich zusammenhängen; er ist angemessen zu kürzen. In den nachträglichen Eingaben wurden verschiedene Beweismittel, jedoch keine aktualisierte Kostennote eingereicht. Das amtliche Honorar ist damit aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3100.– (inklusive Auslagen) zuzusprechen.

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E-1092/2025 E-1094/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die vereinigten Beschwerden E-1094/2025 und E-1092/2025 werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. Johan Göttl wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Johan Göttl, wird für die beiden Verfahren zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 3100.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

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