Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1090/2017
Urteil v o m 2 8 . Januar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
E-1090/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangte auf dem Landweg über den Iran, die Türkei sowie verschiedene europäische Länder am 8. September 2015 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 28. September 2015 summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt. Am 8. März 2016 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren und aufgewachsen, wo er bis zuletzt mit seiner Familie gelebt habe. Seine Ehefrau, die (…) gemeinsamen Kinder, seine Eltern sowie (…) Brüder seien noch dort. Er sei hauptberuflich (…) und habe in Kabul einen (…) besessen. Daneben habe er als (…) für eine ausländische Firma namens "C._______" gearbeitet. Eines Tages habe er auf dem Weg nach Hause eine Mitfahrgelegenheit genutzt und sei in ein fremdes Auto gestiegen. Dort hätten dann zwei bewaffnete Männer neben ihm gesessen. Statt den Beschwerdeführer an seinem Zielort aussteigen zu lassen, sei das Auto weitergefahren. Die Männer hätten von ihm gefordert, ihnen Zugang zum Gebäude von "C._______" zu verschaffen, damit sie die ausländischen Personen im Gebäude töten könnten. Ungefähr 40 Minuten später hätten sie ihn an seinen Zielort gebracht, wobei sie sich mit den Worten "wir bleiben in Kontakt" von ihm verabschiedet hätten. Wenige Tage später sei er mit seiner Familie ins Passbüro gegangen, um neue Pässe zu beantragen. Am Abend desselben Tages sei er auf dem Heimweg nach der Arbeit in ein fremdes Auto gezerrt worden, mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gefahren und dort – mit Holzstöcken, Fäusten, Füssen und Waffen – brutal geschlagen worden. Diese Männer hätten ihm vorgeworfen, er wolle flüchten, weil sie ihn zuvor beim Passbüro gesehen hätten. Sie hätten seine Füsse und Hände mit einem Metallseil zusammengebunden und den Beschwerdeführer in einen Keller gebracht. Später seien sie wiedergekommen und hätten ihn erneut geschlagen. Sie hätten ihn gefragt, ob er nun mit ihnen arbeiten wolle. Sie hätten ihn pausenlos geschlagen, wobei er mehrmals ohnmächtig geworden sei. Schliesslich habe er eingewilligt und sich bereit erklärt, ihnen zu helfen. Daraufhin hätten diese Männer betont, ihm "nochmals eine
E-1090/2017 Chance" zu geben; falls er nicht kooperiere würden sie ihn und seine Familie erschiessen. Sie hätten ihn schliesslich unter der Bedingung wieder freigelassen, dass er ihnen Zugang in die Firmenräume verschaffe. Am nächsten Morgen sei er wie gewohnt zur Arbeit gegangen. Aufgrund der Bedrohungslage habe er seinem Chef (ohne Angabe eines Grundes) mitgeteilt, nicht mehr bei "C._______" arbeiten zu wollen. Dies habe den Vorgesetzten überrascht, weshalb Letzterer nach den Gründen ("…was ist los? Hast du finanzielle Probleme?") gefragt habe. Schliesslich habe er aber seine Kündigung akzeptiert. Daraufhin habe er (Beschwerdeführer) Kabul verlassen und sei auf dem Landweg nach Europa gereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: Arbeitsbescheinigung und Zeugnis C._______, Schulzeugnis, Arbeitsvertrag C._______, Steuerschein, Personalausweis C._______, Ausbildungszertifikat, Kopie Eheschein, Führerschein, Personalausweis Ehefrau, Kopie Arbeitsbestätigung Ehefrau, Drohbrief der Taliban, Tazkira-Kopien von Familienmitgliedern und Mietbescheinigung. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 23. Januar 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde unter anderem eine Kopie seiner eigenen – von den Verwandten zwecks Täuschung der Taliban erstellten – Todesanzeige sowie ein Zertifikat des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) zu den Akten reichen.
E-1090/2017 D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, Beweismittel für die von ihm angegebenen Handgelenksbeschwerden (aufgrund von Fesselungen) einzureichen. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutheissen, und Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 22. März 2017 liess der Beschwerdeführer zwei vom 7. und 15. Februar 2017 datierende Arztberichte zu den Handgelenksbeschwerden zu den Akten reichen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde das SEM unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. I. Das SEM vertrat in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2017 die Ansicht, dass vorliegend besonders begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul gegeben seien. Es hielt an seinem bisherigen Standpunkt fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-1090/2017 J. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht Beweismittel für die Hospitalisierung seines Vaters in Kabul zukommen (vier Fotos des Vaters im Spital und eine entsprechende ärztliche Bestätigung). Ausserdem wurde mitgeteilt, dass gemäss Auskunft der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers dessen beiden Brüder Afghanistan vor rund zwei Monaten verlassen hätten und sich auf dem Weg nach Europa befinden würden. Der Eingabe lag ausserdem eine vom 13. Dezember 2017 datierende Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands bei. K. Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien zu den Akten, die den Aufenthalt seiner Brüder im Iran belegen würden. Er informierte darüber, dass seine Brüder in D._______ – auf Anweisung ihrer Schlepper hin – auf die Weiterreise in die Türkei warten würden. Sein Vater sei in Afghanistan zwischenzeitlich verstorben. Und seine Familie (Ehefrau und Kinder) sei in Afghanistan durch einen Mann belästigt worden, der sich für eine Tochter interessiert habe; aus diesem Grund habe die Familie ihren Wohnort in den vergangenen eineinhalb Jahren dreimal wechseln müssen. Angesichts dieser Umstände sowie der allgemeinen Sicherheitslage würde seine Familie ebenfalls die Flucht in den Iran in Erwägung ziehen. L. Mit Schreiben vom 23. März 2018 liess der Beschwerdeführer sieben Beweisfotos zum Aufenthalt seiner Familie im Iran zu den Akten reichen und ausführen, seine Angehörigen seien mittels Touristenvisa nach Iran gereist und hätten die Absicht, nach Ablauf der Visa in Teheran zu bleiben. Dort lebe seit rund dreissig Jahren sein Cousin mütterlicherseits, der die Familie bei der Wohnungssuche unterstütze. Ferner wurden sechs Passkopien der Familienangehörigen des Beschwerdeführers eingereicht, welche deren Identität und die Existenz des iranischen Visums belegen würden.
E-1090/2017 M. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Iran – drei Fotos, auf welchen seine Ehefrau eine iranische Tageszeitung vom 8. Juli 2018 in der Hand hält – einreichen. N. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer vier weitere Beweismittel zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen (nun nach Ablauf der Visumsfrist) zu den Akten reichen und ausführen, die Ehefrau halte auf den Fotografien eine iranische Tageszeitung vom 4. Oktober 2018 in der Hand. O. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer erneut vier Fotos der Familienangehörigen in Teheran (samt iranischer Zeitung) zu den Akten reichen, um den andauernden Aufenthalt seiner Familie im Iran zu belegen. P. P.a Mit Schreiben vom 8. April 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er inzwischen sein ganzes Vermögen aufgebraucht habe, um seine im Iran auf eine Weiterreise wartende Familie zu unterstützen. Seine Familie halte sich nun seit rund 13 Monaten ohne Aufenthaltstitel im Iran auf. Aufgrund seines noch hängigen Asylverfahrens, würde ihm die Annahme von vorhandenen Stellenangeboten als (…) seitens der Arbeitsmarktbehörden verweigert. Er befinde sich in einer verzweifelten Situation, da er mangels Einkommen seine Familie nicht unterstützen könne. Er ersuche deshalb um rasche Behandlung seines Dossiers. P.b Mit Antwortschreiben vom 18. April 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er habe seinen Wunsch zur Kenntnis genommen und das Gericht bemühe sich um einen baldigen Abschluss des Verfahrens. Q. Q.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte der amtliche Rechtsbeistand mit, sein Mandant sei am Ende seiner Kräfte leide unter der Ungewissheit des Ausgangs des Verfahrens; er ziehe die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht.
E-1090/2017 Q.b Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 8. August 2019 mit, dass sich ein Urteilsentwurf beim Spruchgremium in Zirkulation befinde. R. Mit Verfügung vom 6. September 2019 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass das Spruchgremium des Bundesverwaltungsgerichts eine Weiterführung des Instruktionsverfahrens beschlossen habe. Ihm werde einerseits Gelegenheit geboten, innert Frist seine Sachverhaltsdarstellung zu aktualisieren. Andererseits sei festzustellen, dass mit Bezug auf die Lebensverhältnisse vieler Verwandter verschiedene Veränderungen der Sachlage geltend gemacht, teilweise aber kaum substanziiert und bisher nicht belegt worden seien; dies betreffe namentlich die Umstände des geltend gemachten Todes des Vaters und der Ausreise der Brüder aus dem Heimatland, die angebliche Tötung zweier Schwager in Kabul, die behauptete dauerhafte Niederlassung der Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) in Teheran und die aktuelle Lebenssituation der angeblich in Kabul verbliebenen Verwandten. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist gesetzt, um sich zur Aktenlage zu äussern, seine Vorbringen zu substanziieren und aussagekräftige Beweismittel für seine Darstellung des Sachverhalts zu den Akten zu reichen. S. S.a Mit Eingabe vom 16. September 2019 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht folgendermassen zu den vom Instruktionsrichter erwähnten Punkten Stellung (und liess entsprechende Beweismittel zu den Akten reichen): S.b Der Tod seines Vaters sei durch den ihn behandelnden Arzt und die E._______ bestätigt worden (Beweismittel: Ausdruck einer E-Mail vom 26. Februar 2018, Bestätigungsschreiben des Spitals, E-Mail-Korrespondenz mit behandelndem Arzt vom 9./11. September 2019). S.c Zu den beiden Brüdern F._______ und G._______ habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr: Diese seien erbost darüber, dass sie sich auch aufgrund seiner Probleme gezwungen gesehen hätten, Afghanistan zu verlassen. Hinzu seien die aktuellen Sicherheitsprobleme gekommen, von welchen alle Einwohner Kabuls und insbesondere die schiitische Minderheit betroffen sei. Durch die Mutter habe der Beschwerdeführer Fotos von den beiden Brüdern im Iran erhalten, welche in den vergangenen
E-1090/2017 zwei Monaten aufgenommen worden sein dürften (Beweismittel: 5 Fotoprints der Brüder in D._______). S.d Beim Anschlag vom (…) 2018 auf den (…)-Schrein in Kabul seien H._______ und I._______ ums Leben gekommen. Mit Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis sei zu präzisieren, dass es sich dabei nicht um seine Schwager, sondern um die Brüder der Ehefrau von F._______ – einem der beiden derzeit in D._______ wohnhaften Brüder – handle, mithin um die Brüder seiner Schwägerin (Beweismittel: Kopie der Todesanzeige). S.e Die dauerhafte Wohnsitznahme der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Teheran könne mit weiteren aktuellen Fotos und der Kopie des Mietvertrags belegt werden, der von seinem Cousin J._______ am (…) 2019 abgeschlossen worden sei (Beweismittel: fremdsprachiger Mietvertrag, Fotos der Angehörigen vor dem Asadi-Denkmal in Teheran mit der Tageszeitung vom 11. September 2019 in den Händen, Bildschirmfoto vom Telefon der Tochter K._______ mit einem fremdsprachigen Text, der die Wohnadresse der Angehörigen wiedergeben soll). S.f Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich die beiden verheirateten Schwestern heute aufhalten würden. Die eine sei seit rund 17 Jahren, die andere seit knapp 10 Jahren verheiratet; beide würden mit deren Ehemännern und deren Familien leben. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt, weil beide Ehemänner nicht zum (…)-Clan gehören würden. S.g Die Mutter sei unterdessen gesundheitlich angeschlagen. Sie leide aktuell unter Nierenbeschwerden und psychischen Probleme und nicht bloss unter Bluthochdruck oder kleineren Gebrechen wie noch zur Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers (Beweismittel: Kopie Tazkira, mehrere Fotoprints von ärztlichen Unterlagen und Rezepten sowie Medikamenten). S.h Abschliessend sei zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer selbst gesundheitliche Probleme habe. Am (…) 2019 habe er sich wegen chronischen (…)- und (…)entzündungen einer Operation unterziehen müssen, wobei auch ein Tumor entfernt worden sei (Beweismittel: Operations- und Austrittsbericht (…) 2019, Terminkarte (…)-Zentrum).
E-1090/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1090/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung zunächst fest, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er ohne Zwang zu bewaffneten und bärtigen Personen ins Auto gestiegen sei. Seine Angabe, es sei ihn Afghanistan üblich, derartige Mitfahrgelegenheiten anzunehmen, könne angesichts der kritischen Sicherheitssituation in seinem Heimatstaat nicht nachvollzogen werden, läge es doch auf der Hand, dass es auf diese Weise zu Entführungen, Erpressungen und Gewaltdelikten komme. Weiter sei unglaubhaft, dass die Kriminellen einem Türwächter gleichsam deren geplantes Verbrechen ankündigen würden. Denn bei entsprechender Ankündigung würden sie riskieren, bei Eintreffen am Ausführungsort vom Sicherheitspersonal oder von der Polizei überrascht zu werden. Dass der Beschwerdeführer selber diese Angelegenheit nicht ernst genommen habe, erscheine angesichts der Entführung, der bewaffneten Männer und deren Drohungen umso unwahrscheinlicher. 4.2 Sodann könne auch die zweite Entführung nicht geglaubt werden. So sei es nicht plausibel, auf die dargestellte gewalttätige Weise gegen den Beschwerdeführer vorzugehen und ihn dann wieder freizulassen; es läge schliesslich auf der Hand, dass er sich nach der Freilassung dieser Zusammenarbeit entziehen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheine damit als Konstrukt, das keinem logisch zu erwartenden Vorgehen entspreche. Schliesslich erstaune es, dass er offenbar weder zuvor noch bei der Kündigung den Arbeitgeber und die Bewohner des Hauses vor der drohenden Gefahr gewarnt habe; jedenfalls habe er solches trotz seiner ausführlichen Erzählung nicht vorgebracht.
E-1090/2017 4.3 Somit enthalte die Sachverhaltsdarstellung zahlreiche Elemente, welche der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Diese würden folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 4.4 Zudem habe der Beschwerdeführer substanzlos geschildert, wie der eigentliche Überfall hätte ausgeführt werden sollen. Er habe elf Mal gefragt werden müssen, was genau er für die Kriminellen denn hätte tun müssen. Dennoch seien seine Angaben vage geblieben. 4.5 Schliesslich seien die als Beweismittel eingereichten Dokumente für die geltend gemachte Verfolgung untauglich, weil derartige Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben oder angefertigt werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Einige Unterlagen würden auch bloss Auskunft über den Werdegang, die Familie und die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers geben. 5. 5.1 In seinem Rechtsmittel betonte der Beschwerdeführer, dass Mitfahrgelegenheiten in Afghanistan, wie er schon in der Befragung erwähnt habe, üblich und verbreitet seien. Er habe erst nach dem Einsteigen ins Auto bemerkt, dass die Mitinsassen gefährlich gewesen seien. 5.2 Die kriminellen Männer hätten ihm ihr Vorhaben anvertraut, weil sie ihn als Unterstützer für die islamische Sache hätten gewinnen wollen. Den Zeitpunkt des Anschlags hätten sie ihm immerhin noch nicht am ersten Treffen verraten; insofern hätte er auch gar nichts Konkretes unternehmen können. Zudem seien sie auf seine Kollaboration angewiesen gewesen, weshalb er noch nicht von einem konkreten Anschlag habe ausgehen müssen. Nach dem zweiten Treffen sei er derart verängstigt gewesen, dass er sich niemals getraut habe, etwas gegen diese Männer zu unternehmen. 5.3 Als Grund für sein zurückhaltendes Verhalten im Zusammenhang mit seiner Kenntnis über die Anschlagspläne der kriminellen Männer führte er an, sie seien anfänglich nett zu ihm gewesen und auf seine Mithilfe angewiesen gewesen. Deshalb habe er mit der Weitergabe dieser Information zugewartet. 5.4 Die Kriminellen hätten ihn ausserdem nur deshalb freigelassen, weil er ihnen seine Zusammenarbeit zugesichert gehabt habe. Zudem hätten sie damit jeglichen Verdacht seitens des Arbeitgebers, welchen dieser bei
E-1090/2017 Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit hätte schöpfen können, verhindern wollen. 5.5 Der Beschwerdeführer habe seinem Arbeitgeber und den Bewohnern auch deshalb nichts über das Vorhaben der Kriminellen erzählt, weil er einen solchen Warnhinweis nicht hätte beweisen können. Zudem habe er grosse Angst um sich und seine Familie gehabt. 5.6 Mittels einer Todesanzeige, die den Beschwerdeführer abbilde und nenne, sei von seinen Angehörigen aus Sicherheitsgründen dessen Tod vorgetäuscht worden. Die Familie habe derart Angst vor erneuter Verfolgung gehabt, dass sie keinen Ausweg mehr gesehen habe, als ihn für tot zu erklären. 5.7 Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien die Schilderungen, welche sich im freien Bericht über drei Seiten erstrecken würden, hinreichend substanziiert gewesen. 5.8 Nach den vorstehenden Ausführungen erscheine nun auch der eingereichte Drohbrief in einem anderen Licht. Das Beweismittel untermauere die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 5.9 Personen, die mit internationalen Institutionen in Verbindung gebracht werden könnten, würden gemäss den Eligibility Guidelines 2016 des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und einem Afghanistan-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. November 2016 ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen. Der Beschwerdeführer verwies auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen solchen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. In einem dieser Urteile werde auch die verschlechterte Sicherheitslage in Kabul festgestellt. Der Beschwerdeführer weise ein ebenso hohes Risikoprofil auf. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sind. 6.2 Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich die Anstellung als Wachmann in einer internationalen Firma, konnte zwar mittels diversen Beweisunterlagen glaubhaft gemacht werden. Indes reicht dieser
E-1090/2017 Risikofaktor alleine noch nicht aus, um daraus auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen zu können. Nachfolgend gilt es deshalb, auf die konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 6.3 6.3.1 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, dass er freiwillig zu wildfremden Männern ins Auto gestiegen sei, welche lange Bärte sowie Kalaschnikows getragen und wie Taliban ausgesehen hätten (vgl. A13/23 F73), widerspricht in der Tat der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Weiter hielt das SEM zu Recht fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man den Beschwerdeführer entführen und gewaltsam gegen ihn vorgehen solle, um ihn danach wieder freizulassen, zumal es doch auf der Hand läge, dass er in einer solchen Situation die Flucht ergreifen würde. Im Übrigen fielen seine Schilderungen auf konkretes Nachfragen des SEM hin in der Tat substanzlos und vage aus (vgl. etwa A13/23 F88 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.3.2 Nebst den vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen fallen weitere Ungereimtheiten auf, beispielsweise die folgende: Der Beschwerdeführer wird eigenen Angaben zufolge von den Kriminellen stundenlang bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Er führt zu seinen Handgelenksbeschwerden aus, dass die Taliban die Handschellen so eng um seine Hand gebunden hätten, dass das Metall in seine Hand beziehungsweise Haut eingedrungen sei. Er habe für längere Zeit kein Gespür in der rechten Hand gehabt (vgl. A13/23 F20). Am nächsten Tag soll er allerdings gleichwohl wieder zur Arbeit gegangen sein und sein Chef habe sich in keiner Weise vorstellen können, wieso sein Mitarbeiter kündigen wolle (vgl. A13/23 F51). 6.3.3 Die zum Beweis eingereichten Arztberichte belegen zwar, dass der Beschwerdeführer wegen Handproblemen vorgesprochen habe; sie ergeben aber keinerlei Hinweise auf die Ursachen. Zudem hat er gemäss einem Bericht am 5. Oktober 2015 vorgesprochen wegen "einer Verletzung der rechten Hand" (infolge Tragen von Handschellen) und gemäss dem andern am 25. Februar 2016 wegen "Schmerzen in beiden Handgelenken" (infolge Fesselung mit Ketten). Die unterschiedliche Angabe zur Fesselungsart mag auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sein; die Entwicklung der Handbeschwerden (zuerst rechte Hand, nach einem halben Jahr beide
E-1090/2017 Hände) mutet jedoch seltsam an; es wäre eher ein umgekehrter Verlauf zu erwarten gewesen. 6.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzulegen. 6.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittelebene keine stichhaltigen Argumente vorzubringen, die geeignet wären, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 6.5 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bei vielen handelt es sich um nicht-verfolgungsrelevante Unterlagen über die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat. Der eingereichte angebliche Drohbrief und die fingierte Anzeige des Todes des Beschwerdeführers verfügen in Anbetracht der gesamten Umstände und aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Unterlagen kaum über Beweiskraft. Die Erklärung zu seiner Todesanzeige, welche seine Angehörigen angeblich als Todesbeweis gegenüber den Verfolgern und mit dem Ziel der Verfolgungsbeendigung angefertigt haben sollen, erweckt einen konstruierten Eindruck. Es ist kaum vorstellbar, dass Angehörige zu einem solchen Mittel greifen und die Taliban sich dadurch täuschen lassen würden. 6.6 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise befürchten müsste, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden zu müssen. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-1090/2017 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in der Verfügung vom 20. Januar 2017 als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. 8.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Einschätzung (insbesondere die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wehweisung nach Afghanistan) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-1090/2017 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Analyse der Lage in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen. Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage – welche als
E-1090/2017 volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist – als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. Referenzurteil E. 6.3 ff.). Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. Referenzurteil E. 8.4.1). 10.3 Das SEM wurde mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 mit Bezug zur geänderten Rechtsprechung zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2017 hielt es fest, dass vorliegend im Vollzugspunkt besonders begünstigende Umstände im Sinn der Rechtsprechung – alleinstehender, gesunder Mann, tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – vorliegen würden. Demnach qualifizierte es den Vollzug weiterhin als zumutbar.
E-1090/2017 10.4 10.4.1 Der Beschwerdeführer hatte sich bereits in seinem Rechtsmittel (vgl. Beschwerde S. 12 ff.) und in den Beschwerdeergänzungen vom 13. Dezember 2017, 13. Februar 2018, 23. März 2018, 16. Juli 2018, 15. Oktober 2018, 22. Januar 2019 und 8. April 2019 ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nach Kabul und zum Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in dieser Stadt geäussert. Mit diesen Eingaben wurden rund 40 Beweismittel (insbesondere Ausdrucke von Fotografien und Scans zum Beleg der Lebensverhältnisse seiner Verwandten) ins Recht gelegt. 10.4.2 Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2019 zu allen vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung erwähnten Sachverhaltsaspekten und reichte eine Vielzahl weiterer Beweismittel zu den Akten (vgl. Sachverhalt, Bstn. S.a–S.h). 10.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält in Würdigung der Aktenlage mit Bezug auf die verwandtschaftlichen Verhältnisse Folgendes fest: 10.5.1 Der Tod des Vaters des Beschwerdeführers am (…) 2018 ist nunmehr als mindestens glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Sein Rechtsvertreter weist nachvollziehbar darauf hin, dass eine von ihm ursprünglich angekündigte (vgl. Eingabe vom 13. Februar 2018), später aber nicht ins Recht gelegte Spitalbestätigung ihm von seinem Mandanten bereits am 26. Februar 2018 per E-Mail zugestellt, dann aber aufgrund eines Versehens seiner Kanzlei nicht ans Gericht weitergeleitet worden war (vgl. Beilagen 2 und 3 der Eingabe von 16. September 2019). An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Rechtsvertreter in einer Mailanfrage an den zuständigen Arzt vom 9. September 2019 fälschlicherweise den (…) 2019 als Todestag nannte und der Arzt dieses Datum in seiner Antwort wiederholte (vgl. Beilage 1 der Eingabe von 16. September 2019). Es handelt sich hierbei offensichtlich um ein (weiteres) Versehen des Rechtsvertreters, das vom Arzt nicht als solches erkannt wurde. 10.5.2 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2019 werden die Umstände beschrieben, unter welchen seine Brüder das Heimatland verlassen hätten. Diese angebliche Flucht wird mit der Sicherheitslage in Kabul und mit Anschlussbehelligungen aufgrund der "Prob-
E-1090/2017 leme des Beschwerdeführes" begründet. Soweit mit Letzterem dessen Verfolgungsvorbringen angesprochen werden sollen, ist auf die Unglaubhaftigkeitsargumentation in der vorstehenden E. 6.3 hinzuweisen. Zudem steht nicht fest, dass es sich bei den beiden – teilweise vor dem (…)- Schrein in D._______ – abgebildeten Männern tatsächlich um die Brüder F._______ und G._______ des Beschwerdeführers handelt sowie wann, wie respektive unter welchen Umständen diese Fotografien entstanden sind. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2017 erstmals geltend gemacht, die Brüder hätten Kabul gegen Oktober 2017 verlassen, befänden sich auf dem Weg nach Europa und würden sich im Iran aufhalten. Gemäss Schreiben vom 13. Februar 2018 würden sie sich im D._______ befinden, wo sie auf Anweisung ihrer Schlepper hin auf eine günstige Gelegenheit für eine Weiterreise in die Türkei warten würden. Erst am 16. September 2019 wurde schliesslich geltend gemacht, die (sich weiterhin in D._______ aufhaltenden) Brüder seien wütend auf den Beschwerdeführer, weil sie wegen seiner Probleme hätten ausreisen müssen. Nach Durchsicht der Akten ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer erklärt nicht nachvollziehbar, wieso sich die Brüder mehr als zwei Jahre nach ihrer angeblichen Ausreise aus Afghanistan (mit dem Ziel Europa) immer noch in D._______ befinden sollen. Weil ein Zusammenhang der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers mit der Ausreise der Brüder, wie oben erwähnt, unglaubhaft ist, muss Gleiches auch für deren Verärgerung über ihn gelten. Demnach ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne zu den Brüdern keinen direkten Kontakt herstellen, als unglaubhaft zu qualifizieren. Abgesehen davon wird nicht plausibel dargelegt, wieso nähere Informationen über die Brüder nicht über die Mutter – die mit diesen beiden Söhnen in Kontakt stehe (vgl. Eingabe vom 16. September 2019 S. 2) – erhältlich zu machen wären. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als glaubhaft, dass die Brüder sich in D._______ aufhalten. Das Gericht geht davon aus, dass diese beiden Verwandten – entgegen der unbelegt gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers – nach wie vor in Kabul leben. 10.5.3 Mit Bezug auf das angebliche Versterben der beiden Schwager ist vorab festzuhalten, dass nunmehr die Kopie einer in arabischer Sprache verfassten angeblichen Todesanzeige eingereicht wurde. Das Original
E-1090/2017 wurde nicht eingereicht. Da weiter auch keine Übersetzung vorliegt, ist unklar, um was es sich bei diesem Dokument überhaupt genau handelt. Ob es sich dabei effektiv um eine Todesanzeige handelt und ob die behaupteten Angaben zu den Personen und den Umständen ihres Todes zutreffen, ist unklar. Letztlich können weitere Ausführungen zu diesem geltend gemachten Sachverhaltselement offenbleiben. 10.5.4 Zum Vorbringen, die Kernfamilie des Beschwerdeführers – die Ehefrau mit (…) gemeinsamen Kinder (und einem Cousin) – lebe seit Frühjahr 2018 dauerhaft im Iran, wurde in der Eingabe vom 16. September 2019 nun unter anderem auch Scans eines fremdsprachigen Dokuments eingereicht, bei dem es sich um den entsprechenden iranischen Mietvertrag handeln soll; eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb der Inhalt des Dokuments nicht verifizierbar ist und beispielsweise nicht verglichen werden kann, ob die Adresse mit den Angaben auf dem Mobiltelefon der Tochter (vgl. Sachverhalt Bst. S.e) übereinstimmt. Überdies fällt auf, dass für das erste Mietverhältnis, das angeblich aufgrund von Problemen mit dem Vermieter beendet worden sein soll (vgl. Eingabe vom 16. September 2019), der mit Eingabe vom 23. März 2018 in Aussicht gestellte Mietvertrag bis heute ohne überzeugende Begründung nicht eingereicht wurde. Das Gleiche gilt für amtliche (iranische) Dokumente, die eine definitive Wohnsitznahme in Teheran belegen würden. 10.5.5 Was die in Kabul verbleibende Mutter anbelangt, hat der Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe deren gesundheitliche Beeinträchtigungen substanziiert; neben bereits früher thematisierten Beschwerden wie Bluthochdruck leide sie nun unter Nierenproblemen und sei – durch den Tod ihres Mannes, die schlechte Sicherheitslage in Kabul und den Wegzug vieler Verwandter – psychisch stark belastet (vgl. Eingabe vom 16. September 2019 S. 3 und Beilagen 10–12). Die Tatsache, dass die Mutter nach wie vor in Kabul lebt, ist unbestritten. Aus ihren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht auf fehlende Unterstützungsfähigkeit zu schliessen. Auch mit dem nunmehr geltend gemachten Krankheitsbild ist es ihr möglich, dem eigenen Sohn Kost, Logis und Hilfe in der Anfangszeit zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine in Kabul lebende (ledige) Schwester, eine (…)angestellte, bei der Mutter lebt und sich um diese kümmert.
E-1090/2017 10.5.6 Neben dieser Schwester erwähnte der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung zwei weitere (verheiratete) Schwestern, die ebenfalls in der afghanischen Hauptstadt leben würden (vgl. Protokoll der Befragung zur Person, S. 6). Auf Frage des Instruktionsrichters hin, hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass diese beiden vor 17 respektive 10 Jahren in einen anderen Familienclan eingeheiratet hätten und deren Kontakt zu ihm – und auch zu seiner Mutter – deshalb seither gänzlich abgebrochen sei. Der aktuelle Aufenthaltsort dieser beiden Geschwister und deren Lebensumstände seien ihm nicht bekannt. Das Gericht erachtet diese Angaben als nachgeschoben sowie unsubstanziiert und damit als unglaubhaft. Im Übrigen wäre aus diesen Ausführungen zu schliessen, dass er zur dritten (ledigen) Schwester noch aktiven Kontakt hat. 10.5.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz mit Mitgliedern seiner vormaligen Kernfamilie verfügt (1 Mutter, 2 Brüder, 3 Schwestern). 10.5.8 Der Beschwerdeführer kann als gesund bezeichnet werden, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er sich in der Schweiz einer Operation im (…)bereich – unter Entfernung von Polypen und eines Tumors – unterziehen musste: Dem Arztbericht vom (…) 2019 ist zu entnehmen, dass keinerlei sonstige Auffälligkeiten vorliegen. Nach dem Kontrolltermin vom 24. Oktober 2019 (vgl. Eingabe vom 16. September 2019 S. 3 und Terminkarte als Beilage 14) wurden keine weiteren Informationen zum Gesundheitszustand aktenkundig gemacht. Bei den vorzunehmenden Kontrollen in den kommenden Jahren handelt es sich bloss um reine Routinekontrollen. Es besteht kein Grund zur Annahme, derartige Kontrollen seien in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht zugänglich, zumal er über einen Bruder mit einer medizinischen Ausbildung verfügt. 10.6 Bei der Prüfung der Frage, ob besonders begünstigende Umstände vorliegen, zieht das Gericht Folgendes in Betracht: 10.6.1 Der Beschwerdeführer verfügt über ein sehr gutes familiäres Beziehungsnetz in Kabul. Gemäss seinen Angaben gehört seine Familie zweifelsfrei der Oberschicht an; sie verfügt über mehrere Häuser sowie Ländereien und hat Personal angestellt. Die beiden in Kabul lebenden Brüder sind Akademiker; einer von ihnen arbeitet als (…). Seine nicht verheiratete Schwester arbeitet an der (…) und verdient ein stabiles Einkommen. Der Beschwerdeführer hat selber ein Geschäft in Kabul betrieben und war ein
E-1090/2017 erfolgreicher Geschäftsmann. Nachdem er sein ganzes Leben vor der Ausreise in Kabul verbracht hat, dürfte er über jahrzehntealte Freundschaften verfügen; er wird mithin neben dem familiären auch auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. Seine gesundheitliche Situation spricht nicht gegen den Vollzug. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und wird sich in Kabul wirtschaftlich reintegrieren können. 10.6.2 Falls seine Ehefrau – die gemäss Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls über eine akademische Ausbildung verfügt und in Kabul als (…) erwerbstätig war – und die (…) gemeinsamen Kinder tatsächlich nach Teheran ausgereist sein sollten, müsste sich der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kabul nicht umgehend um diese Angehörigen kümmern (zumal diese durch seinen vor Ort lebenden Cousin gut unterstützt würden, der ihnen auch bei der Suche nach einer neuen Wohnung behilflich gewesen sei). Es wäre dem Beschwerdeführer– falls er dies wünschen sollte – demnach möglich, Frau und Kinder vorübergehend in Teheran zu belassen. Andernfalls wäre es ihm aber aufgrund des Beziehungsnetzes und der finanziell guten Situation der Verwandtschaft genauso möglich, die Familie umgehend zu sich nach Kabul zu holen. 10.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1090/2017 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach hat er Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8–14 VGKE). 14.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (9 Stunden) erscheint als angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die nachträglichen Eingaben vom 13. Februar 2018, 23. März 2018, 16. Juli 2018, 15. Oktober 2018, 22. Januar 2019 und 16. September 2019, für welche ein notwendiger Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden zu schätzen sind. Der Stundenansatz des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beträgt praxisgemäss maximal Fr. 220.– (vgl. Zwischenverfügung vom 8. März 2017 betreffend Entschädigung amtlicher Rechtsbeistände). Die Auslagen sind auf der Basis der Kostennote auf insgesamt Fr. 70.– zu schätzen. Der Gesamtaufwand von 14 Honorarstunden ist mit Fr. 3400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1090/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 3400.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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