Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1088/2014
Urteil v o m 1 2 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien
A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
E-1088/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Kamerun am 10. Dezember 2011 und gelangte über den See- und Landweg am 15. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 19. Januar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. April 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahre (…) für sechs Monate und im Jahre (…) für vier Monate inhaftiert worden, weil sie homosexuell sei und sich mit Frauen getroffen habe. Während der Haft sei sie nach einem Fluchtversuch von einem Wärter mit dessen Gürtel schwer geschlagen worden. Dabei habe sie einige Zähne verloren, welche sie habe ersetzen müssen. Nachdem sie sich im Jahre (…) mittels ihres Anwalts aus der Haft habe freikaufen können, sei sie geflüchtet. Sie reichte bei der Vorinstanz eine Kopie ihrer kamerunischen Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (eröffnet am 31. Januar 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. März 2014 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Durchführbarkeit der Ausschaffung der Beschwerdeführerin zu verneinen und die Sache zur Verfügung der vorübergehenden Aufnahme respektive zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter beantragte sie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Verbeiständung.
E-1088/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
E-1088/2014 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Namentlich habe sie an der BzP zu Protokoll gegeben, sie sei im Jahre (…) festgenommen worden, nachdem sich ein Mann beschwert habe, dass sie mit dessen Frau ausgehen würde. In der Bundesanhörung habe sie bezüglich der ersten Festnahme jedoch angegeben, dass sie mit einer Frau ausgegangen sei, deren Vater sehr reich gewesen sei und diesem habe die Beziehung missfallen. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe sie diesen mit ihren Erklärungsversuchen nicht beseitigen können. Es sei von einer Person, die angeblich zweimal festgenommen worden sei, zu erwarten, dass sie sich an die Gründe, die zu den angeblichen Festnahmen geführt hätten, erinnere und diese nicht durcheinanderbringe. Weiter habe sie an der BzP angegeben, beim letzten Gefängnisaufenthalt sei sie schwer geschlagen worden und dabei seien ihr auch Zähne ausgeschlagen worden. An der Anhörung habe sie diesen Vorfall aber im Zusammenhang mit der ersten Festnahme geschildert. Aufgrund dessen träten bereits erhebliche Zweifel betreffend der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auf. Hinzu komme, dass die Schilderungen ihres Fluchtversuchs realitätsfremd und stereotyp seien. Es sei auszuschliessen, dass in einem Gefängnis die Flucht aus der offen gebliebenen Küchentüre ohne Weiteres möglich sein könne. Eine solche Türe würde der Wärter auch nicht einfach vergessen zu schliessen, wie sie das geschildert habe. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es sei auszuschliessen, dass sie das Geschilderte im erwähnten Kontext erlebt haben könnte.
E-1088/2014 4.2 Die Beschwerde enthält in erster Linie Ausführungen zu der Flüchtlingseigenschaft einer homosexuellen Person in Kamerun bzw. Afrika. Mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin – wie nachfolgend dargelegt wird – erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen, und die Relevanz ihrer Aussagen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin kann offen bleiben. Den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch bezüglich der Auslöser der beiden Festnahmen versucht die Beschwerdeführerin damit zu entkräften, dass sie vorbringt, sie habe nie ausgesagt, die Anzeige bei der Polizei sei vom reichen Vater ihrer Partnerin ausgegangen. Es spreche nichts dagegen, dass einerseits eine Anschwärzung bei der Polizei durch den Mann oder Freund dieser Frau erfolgt sei und zugleich deren Vater ein reicher Mann gewesen und diesem der lesbische Kontakt seiner Tochter zu ihr zuwider gewesen sei. Der Widerspruch sei somit inexistent. Die Beschwerdeführerin widerspricht mit diesem Argument jedoch ihren eigenen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung, indem sie den Vorfall mit dem betrogenen Mann und dem reichen Vater ihrer Partnerin vermischt. So hat sie selber deutlich zwischen dem Vorfall mit dem betrogenen Mann ihrer Partnerin und dem reichen Vater ihrer Partnerin unterschieden. Ersterer Vorfall fand gemäss Bundesanhörung im Jahre (…) statt (BFM-Akten A13/16 F125). Letzteres bezog sich auf das Jahre (…) (BFM- Akten A13/16 F127). Den von der Vorinstanz aufgezeigte Widerspruch, da sie an der BzP ausgesagt hat, der Mann ihrer Partnerin habe sich im Jahre (…) (gegenüber […] an der Anhörung) beschwert (BFM-Akten A4/11 S. 7), vermag sie somit nicht zu beseitigen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es in der Tat erstaunt, wenn die Beschwerdeführerin die Gründe ihrer beiden Verhaftungen durcheinander bringt. Auch der zweite von der Vorinstanz aufgezeigte Widerspruch kann von der Beschwerdeführerin nicht beseitigt werden. Diesmal widerspricht sie sich bei den Daten über den Vorfall mit den ausgeschlagenen Zähnen. Entgegen ihrer Vorbringen geht aus dem Protokoll deutlich hervor, dass sie "beim letzten Mal" schwer geschlagen worden sei und ihr sogar die Zähne herausgeschlagen worden seien (BFM-Akten A4/11 S. 7). Demgegenüber fand dieser Vorfall gemäss ihren Aussagen an der Bundesanhörung plötzlich bei der ersten Festnahme im Jahre (…) statt (BFM-Akten A13/16 F85 f.). Die Aussagen in den Protokollen hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich diese anrechnen lassen muss. Die Beschwerdeführerin verkennt mit dem Argument, nicht lineare Berichterstattungen seien ein einschlägiges Glaubhaftigkeitskriterium,
E-1088/2014 dass ihre Aussagen als gegensätzlich und nicht als "nicht linear" bezeichnet werden müssen. In der Tat kann nicht nachvollzogen werden, zumal die Beschwerdeführerin beim entsprechenden Vorfall von Folter spricht (BFM-Akten A4/11 S. 7; A13/16 F79), wie man ein solch einschneidendes Erlebnis nicht mehr richtig einordnen kann. Hinzu kommt, dass sie gemäss ihren Aussagen noch ihre Zähne habe flicken müssen, was ihr eine weitere Hilfestellung auf der Zeitachse hätte geben müssen, so dass sie sich nicht in den Vorfällen irren sollte, wären diese nicht nachgeschoben. Es war ja nicht so, dass sie in Kamerun dutzendfach inhaftiert worden wäre, sondern es fanden zwei Festnahmen im Abstand von zwei Jahren statt. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, Bundesrecht verletzt haben soll. Die Vorinstanz hat auch nicht den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG verkannt, indem sie ausführte, ihr geschilderter Fluchtversuch sei realitätsfremd und stereotyp. Es ist in der Tat schwerlich anzunehmen, dass die Türe im Gefängnis, welche zum Haupteingang führt, offen gestanden hat. Ebenso bleibt offen, weshalb nur sie die Flucht ergriffen haben soll, waren doch offenbar mehrere Frauen mit ihr zusammen am Putzen (BFM-Akten A13/16 F80). Auch fällt auf, dass sie die Flucht erst auf wiederholtes Nachfragen der Befragerin nur stückweise schildert und sie diese nicht frei beschreiben kann (BFM-Akten A13/16 F81 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, eine Bestechung der Polizei um die Flucht ergreifen zu können, sei wegen der hohen Korruptionsrate sehr naheliegend. Ebenso die Inhaftierung ohne jeglichen gerichtlichen Prozess. Sie verkennt dabei, dass die Vorinstanz nicht diese Aussagen als unglaubhaft beurteilte, sondern die Schilderungen des Fluchtversuchs durch die Küchentüre. Bezüglich des Fluchtversuchs führt sie selber aus, dieser sei ein wenig erstaunlich, rechtfertigt die Aussagen jedoch mit der Aufzählung von ungewöhnlichen Gefängnisausbrüchen in der Schweiz. Damit kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Schreiben vom 26. Februar 2014 (Beilage 3) mit welchem eine Frau bestätigt, heimlich intime Beziehungen mit der Beschwerdeführerin zu pflegen, hat nur geringen Beweiswert und vermag die Feststellung der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinesfalls zu widerlegen.
E-1088/2014 4.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich mit Verweis auf Berichte von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vor, homosexuelle Personen seien in Kamerun unbestrittenermassen menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt. Ihr drohten in Kamerun nicht nur Diskriminierungen, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und
E-1088/2014 Herabwürdigungen, vielmehr stehe ihr Leben auf dem Spiel. Weder könne von Seiten des Staates Schutz erwartet, noch in bestimmten Regionen oder Städten Zuflucht gesucht werden. Ihre Ausschaffung wäre ius cogens-widrig und damit absolut unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erwarten, dass sie die Aufmerksamkeit der kamerunischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevante Mass auf sich ziehen würde, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, es sprächen weder allgemeine noch persönliche Gründe gegen eine Rückkehr nach Kamerun. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als (…) genossen und in einer (…) gearbeitet. Nach der Schliessung der (…) habe sie als (…) gearbeitet und angegeben, dass sie davon habe leben können. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kamerun rasch wieder Fuss fassen und für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Es könne angenommen werden, dass sie auch ohne familiäre Unterstützung in Kamerun leben und für sich sorgen könne. Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis leide sie an Bluthochdruck (Hypertonie), Gicht und Eisenmangel und sei deshalb in Behandlung. Bei der Einreise habe sie an Übergewicht gelitten und habe seither erfolgreich Körpergewicht verloren. Ebenfalls sei sie bereits in Kamerun unter Behandlung gestanden. Ihre Beschwerden bildeten somit kein Wegweisungsvollzugshindernis. Es stehe ihr auch die Möglichkeit offen, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. Dies würde es ihr ermöglichen, mit einem Vorrat an Medikamenten in ihr Heimatland zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sei somit zumutbar.
E-1088/2014 Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein soll. Solches wird im Übrigen auch nicht von ihr geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Zudem verfügt sie über eine kamerunische Identitätskarte. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4), hätte aber aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen. 8.2 Weiter wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1088/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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