Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.03.2012 E-1074/2012

March 2, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,296 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1074/2012

Urteil v o m 2 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, B._______, und deren Sohn C._______, Ukraine, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (…).

E-1074/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 1997 verliessen und nach Deutschland gelangten, wo sie am 2. Dezember 1997 als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anerkannt wurden und Asyl erhielten, dass sie am 9. Juni 2011 erstmals in der Schweiz Asylgesuche einreichten, auf welche das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass eine gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde vom 25. Oktober 2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2011 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2011 ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass ihnen am 10. Januar 2012 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei geltend machten, sie seien nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder nach Deutschland noch in die Ukraine zurückgekehrt, sondern hätten sich in Belgien und Frankreich beziehungsweise in Belgien und Luxemburg aufgehalten, dass sie ihre Angaben, die sie anlässlich des ersten Asylverfahrens gemacht hatten, bestätigten, dass sie weiter geltend machten, ihr Kind sei krank und (…), sie es deshalb (…) wollten, was in Deutschland nicht erlaubt sei, weshalb sie dort nicht leben könnten, dass der Beschwerdeführer ausserdem einige Briefe vom (…) erhalten habe, welche bestätigen würden, dass er in der Schweiz gebraucht werde,

E-1074/2012 dass er in der Schweiz zwei (…) habe und in D._______ eine Erbschaft gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, von der deutschen Botschaft in Luxemburg sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Sicherheit in Deutschland nicht garantiert werden könne, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ihre Heiratsurkunde, ihre Flüchtlingspässe, ihre Asylbescheide aus Deutschland, ihre ukrainischen Pässe, acht Schreiben an diverse Behörden und bekannte Persönlichkeiten sowie zwei Antwortschreiben (alles in Kopie), den Taufschein und die Taufurkunde ihres Sohnes zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2012 – eröffnet am 18. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 9. Juni 2011 eingeleitete erste Asylverfahren sei seit dem 2. November 2011 rechtskräftig abgeschlossen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, warum sie die Ukraine und Deutschland verlassen hätten, im Rahmen der ersten Asylgesuche sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden seien und beide Instanzen zum Schluss gekommen seien, dass die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6 Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten und keine Ausnahmetatbestände nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich des vorliegenden Asylverfahrens angeführt hätten, dass sie die zweiten Asylgesuche aus denselben Gründen eingereicht hätten wie die ersten, wobei hinzugekommen sei, dass sie in der Schweiz Stellen in Aussicht und eine Erbschaft gemacht hätten, dass der Beschwerdeführer ausserdem über (…) Informationen bezüglich (…) verfüge und die Beschwerdeführenden (…) Hilfe benötigen würden,

E-1074/2012 dass weitere, als neue Asylgründe erwähnte Vorbringen ((…) in der Schweiz; das Problem mit dem Sohn, (…)) schon im Rahmen der ersten Asylgesuche geltend gemacht worden seien, dass die bereits im vorhergehenden Verfahren gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht gehört werden könnten, da sie im ersten Asylverfahren beurteilt und auf die Asylgesuche rechtskräftig nicht eingetreten worden sei, dass es den Beschwerdeführenden im Weiteren zuzumuten sei, allfällige Erbschaftsangelegenheiten, Kontakte mit Schweizer Behörden und Stellenbewerbungen in der Schweiz von Deutschland aus zu regeln beziehungsweise wahrzunehmen, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, wonach nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Februar 2012 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei als in Deutschland anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren (bezeichnet als "Asylumregistrierung"), dass der Beschwerde eine Fotografie, eine Einstellungsverfügung in Kopie sowie Kopien von verschiedenen Dokumenten zu den Themen Zweitasyl, Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wohlfahrt als Beweismittel beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

E-1074/2012 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-1074/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass gemäss konstanter und nach wie vor gültiger Praxis der ARK im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind, dass die Vorinstanz die am 31. Dezember 2011 eingereichten Gesuche zu Recht als zweite Asylgesuche behandelt hat, dass nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass sich keine Hinweise dafür ergeben, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht gehört werden könnten, soweit sie bereits im Rahmen der ersten Asylgesuche behandelt worden seien und die neu vorgebrachten Gründe keine Hinweise im oben erwähnten Sinne beeinhalten, da die deutschen Behörden sich bei der Unterbringung und der medizinischen Betreuung von Flüchtlingen an die von der Europäischen Union vorgeschriebenen Mindeststandards halten würden, gefolgt werden kann,

E-1074/2012 dass, um Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass bezüglich dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach alle Staaten, die die FK ratifiziert haben, den in einem anderen Land anerkannten Flüchtlingen im gleichen Umfang beizustehen hätten wie den eigenen Staatsangehörigen, festzustellen ist, dass die Flüchtlingskonvention keinen solchen Anspruch statuiert, dass es den weiteren Vorbringen in der Beschwerde teilweise am Realitätsbezug fehlt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist und diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass auf die diversen sowohl bei der Vorinstanz als auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht weiter einzugehen ist, zumal sie im Wesentlichen der Bestätigung bekannter und unbestrittener Tatsachen dienen und sie im Übrigen keine Hinweise dafür beinhalten, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-

E-1074/2012 weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zulässig erweist, weil – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2011 festgestellt – dieser Staat die von ihm ratifizierten FK und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beachtet und namentlich keine Hinweise darauf vorliegen, dass den Beschwerdeführenden ein unzulässiges Refoulement droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zutreffenderweise als zumutbar qualifiziert hat und nicht ersichtlich ist, inwiefern eine adäquate medizinische Betreuung der Beschwerdeführenden dort nicht möglich sein sollte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland schliesslich möglich ist, da sie dort als Flüchtlinge im Sinne der FK anerkannt sind und Deutschland einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1074/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1074/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

E-1074/2012 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2012 E-1074/2012 — Swissrulings