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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 E-1069/2019

March 7, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,516 words·~8 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1069/2019

Urteil v o m 7 . März 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (…).

E-1069/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit anderer Dublin-Staaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um zu bleiben. Er wolle in der Nähe seiner Familie leben. In Griechenland kenne er niemanden und Spanien sowie Frankreich seien weit von B._______ entfernt. Gesundheitliche Beschwerden habe er keine. B. Ein vom SEM am 17. Januar 2019 an die französischen Behörden gerichtetes Informationsersuchen ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 in Frankreich ein Asylgesuch stellte, das am 6. Dezember 2018 abgelehnt wurde. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 30. Januar 2019 die französischen Behörden um Übernahme. Diese hiessen das Ersuchen am 15. Februar 2019 explizit gut. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (eröffnet am 27. Februar 2019) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 29. Februar 2019 (Poststempel 1. März 2019) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 7. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-1069/2019 F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 7. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer Asyl oder eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E-1069/2019 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, Frankreich könne nicht für ihn zuständig sein, weil er nie mit den französischen Behörden Kontakt gehabt habe. Er sei lediglich in einem Bus durch das Land gereist. Es treffe nicht zu, dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe. Die Informationen der französischen Behörden seien unzutreffend. Es sei festzustellen, dass die Schweiz für ihn zuständig sei.

E-1069/2019 6. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die knappen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat anhand eines Informationsersuchens zu Recht die Zuständigkeit Frankreichs erkannt und die französischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht (SEM-Akten, A17/3, A18/2, A23/1, A24/1, A27/4 und A28/2). Das Gesuch wurde explizit gutgeheissen (SEM-Akten, A29/1 und A30/1). Frankreich ist somit verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So besteht kein Grund die aktenkundigen Informationen der französischen Behörden in Frage zu stellen. Es ist ferner festzustellen, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen gesunden, jungen und volljährigen Mann mit Reiseerfahrung. Mithin kann er auch aus der Tatsache, dass seine (…) und seine (…) in B._______ leben, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E-1069/2019 Damit ist der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1069/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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