Abtei lung V E-1066/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Irak, alias Y._______, Irak, alias Y._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-1066/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Erbil, seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2006 und gelangte am 18. Dezember 2006 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Am 9. Januar 2007 wurde er vom BFM summarisch und am 3. April 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus A._______._______ in der Provinz Erbil und sei im Jahr 2000 wegen familiärer Schwierigkeiten zu seinem Onkel nach B._______ gezogen. Dort habe er für diesen sechs Jahre lang (...) gearbeitet. Durch diesen Onkel habe er im August 2006 eine Stelle im (...) erhalten. Dort habe er Fahrzeuge nach allfälligem Schmuggelgut durchsuchen müssen. Am 3. Oktober 2006 habe er und seine Dienstkollegen einen Fahrzeuglenker festnehmen wollen, der ohne Bewilligung Schmuggelware in das Grenzgebiet habe transportieren wollen. Nachdem sein direkter Vorgesetzter Z._______ Geld vom LKW-Fahrer entgegengenommen habe, hätten sie die Anweisung erhalten, den Lenker passieren zu lassen. Als die Polizeidirektion davon erfahren habe, habe sein Vorgesetzter ihn und seine drei Arbeitskollegen für diesen Vorfall verantwortlich gemacht. Aus Angst vor einer Festnahme sei er mit einem Arbeitskollegen nach C._______ geflohen. Von dort aus habe er über seinen Bruder seine Ausreise in die Schweiz organisiert. Seinen Kollegen habe er dann aus den Augen verloren. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass sein Vorgesetzter in der Folge festgenommen worden sei und zugegeben habe, dass er seinen Untergebenen unlautere Befehle erteilt habe. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Nordprovinzen des Irak grundsätzlich zumutbar. E-1066/2008 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 verzichtete die vormals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat E-1066/2008 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer Dienstpflichtverletzung vom Sicherheitsdienst zur Rechenschaft gezogen zu werden, sei widersprüchlich zu Protokoll gegeben worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen während der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung seien in wesentlichen Punkten nicht deckungsgleich und erweckten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschwerdefüh- E-1066/2008 rers habe bei der Erstbefragung den Namen und beide Vornamen seines Vorgesetzten nennen, sich an der kantonalen Anhörung jedoch nur noch an dessen Familiennamen erinnern können. Weiter würden die Aussagen zwischen den beiden Protokollen zu konkreten Abläufen eindeutige Divergenzen aufweisen. Insgesamt sei festzuhalten dass sich die widersprüchlichen Schilderungen des angeblich Erlebten allesamt auf den Kern der Asylbegründung beziehen würden. Zudem erscheine der Umstand, dass der damals 16-jährige Beschwerdeführer nach nur zwei Monaten Tätigkeit als (...) und trotz eines Geständnisses seines Vorgesetzten, von den Sicherheitsbehörden für mehrere Jahre habe inhaftiert werden sollen, als wenig plausibel. Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, weshalb ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, es sei grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Soweit die Vorinstanz seine Vorbringen zu seiner Furcht vom Sicherheitsdienst zur Rechenschaft gezogen zu werden als unglaubwürdig und widersprüchlich erachte, sei zunächst daran zu erinnern, dass er den Schulunterricht nur während zwei Jahren besucht habe und noch minderjährig sei, was offensichtlich zu Verständigungsproblemen geführt habe. Diese Tatsache habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Zudem sei es unter anderem auf die Verständnisprobleme mit dem Übersetzer zurückzuführen, weil der Dolmetscher den Dialekt (...) gesprochen habe, während er den Dialekt (...) spreche. Auch hätte ihm der Dolmetscher einzelne Begriffe erklären sollen, wie beispielsweise "hängige Verfahren", damit Missverständnisse hätten vermieden werden können. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, dass in der Befragung nicht auf eine für Minderjährige geeignete Wortwahl geachtet worden sei. Dass der Beschwerdeführer den Vornamen seines derzeitigen Vorgesetzten im Rahmen der Anhörung nur auf Nachfragen habe sagen können, sei vor dem Hindergrund seiner schlechten Schulbildung nachvollziehbar. Er habe sich nie für die Schule interessiert, weshalb er schlussendlich bei seinem Onkel in B._______ auf dem Hof gearbeitet habe. Es sei auch nicht verwunderlich, dass er durch Beziehungen seines Onkels eine Arbeitsstelle im (...) erhalten habe. E-1066/2008 Schlussendlich seien auch die übrigen Ungereimtheiten auf Verständigungsprobleme mit dem Übersetzer und auf sein jugendliches Alter zurückzuführen. 4.3 Aus den Akten ergeben sich auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Tat zahlreiche Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der angegebenen Fluchtgründe, die sich offensichtlich nicht alleine mit dem Alter oder einer geringen Schulbildung des Beschwerdeführers erklären lassen. Bei Durchsicht der Befragungsprotokolle ist nicht festzustellen, dass der Ablauf der Anhörungen der Schulbildung oder dem Alter des – damals immerhin 17-jährigen – Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen wäre. Soweit dieser Übersetzungsschwierigkeiten und Verständigungsprobleme geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Erstbefragung sowie bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, den jeweiligen Dolmetscher "gut" respektive "einwandfrei" zu verstehen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 8; kantonales Anhörungsprotokoll, S. 3 und 13). Erfahrungsgemäss resultieren Verständigungsschwierigkeiten zwischen Asylsuchenden und Befragern beziehungsweise den mitwirkenden Dolmetschern häufig in bestimmten objektiven Hinweisen auf die schlechte Anhörungsqualität (z.B. Nachfragen, unpassende Antworten oder "aneinander vorbeireden"); solche Merkmale sind den Protokollen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die bei der einlässlichen Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung hat zudem darauf verzichtet, Einwände zu Protokoll zu geben oder Abklärungen anzuregen, was im Falle von tatsächlichen Verständigungsschwierigkeiten schwer vorstellbar wäre. Die nachträglich geltend gemachten Übersetzungsprobleme sind damit offensichtlich nicht geeignet, die vom BFM zutreffend festgestellten Ungereimtheiten plausibel zu erklären. Die Schilderung der Umstände der Benachrichtigung des Offiziers der Polizeidirektion, W._______, durch den zweiten Transporteur, der mit Schmuggelware ohne Bewilligung die Grenze habe passieren wollen, erweckt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen lebensfremden Eindruck. Auch ist in der Tat schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer behördlich verfolgt worden sein soll (oder Verfolgung befürchten müsste), nachdem sein Vorgesetzter festgenommen worden sei und unlautere Befehle gegenüber den Grenzpolizisten zugegeben habe. Der zeitliche Ablauf der Ausreise ist E-1066/2008 schliesslich vom Beschwerdeführer unterschiedlich geschildert worden: Bei der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, er habe bis am 3. Oktober 2006 als (...) gearbeitet und sei nach dem Zwischenfall mit einem Arbeitskollegen ins Dorf C._______ geflohen, wo er sich versteckt gehalten habe. Ungefähr am 26. Oktober 2006 sei er sodann aus dem Irak ausgereist und sei drei Wochen später – also etwa Mitte November 2006 – in D._______ angekommen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 7). Bei der kantonalen Anhörung führte er hingegen aus, er habe den Irak glaublich im Oktober 2006 verlassen und sei am 26. Oktober 2006 in D._______ angekommen (vgl. kantonales Anhörungsprotokoll, S. 5). 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-1066/2008 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer E-1066/2008 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihm angesichts der als unglaubhaft erkannten Vorbringen nicht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge mit seinen nach wie vor in der Provinz Erbil wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. 6.3.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf diverse Medienberichte auf verschiedene Zwischenfälle mit Todesopfern hin, welche in seiner Heimat in letzter Zeit zu verzeichnen gewesen seien, und macht im Wesentlichen geltend, dass die positive Einschätzung der Sicherheitssituation im Nordirak durch das BFM nicht zutreffend sei. Obschon sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymania in E-1066/2008 letzter Zeit verbessert habe, sei die Situation weiterhin sehr angespannt. Die türkische Luftwaffe habe verlassene Dörfer im Nordirak angegriffen und türkische Soldaten hätten nach Angaben Duzende von kurdischen Rebellen im Nordirak angegriffen. Überdies seien Anschläge wieder zahlreicher geworden. Dies zeigten die neulichen Selbstmordanschläge und Kämpfe im Nordirak, wo 19 Menschen getötet worden seien, der Anschlag auf die wichtige Ölpipeline Kirkuk-Beiji sowie andere zahlreiche Bombenattentate. Angesichts der Eskalation und der Gewalt sei ein Wegweisungsvollzug nach Erbil nach wie vor nicht zumutbar und die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, immer noch zu gross. Die Flüchtlinge, die in den Irak zurückkehrten, würden ihren Zufluchtsort im Übrigen meist nicht freiwillig verlassen; zum einen hätten die Nachbarländer die Aufenthaltsbestimmungen verschärft und zum andern seien die Flüchtlinge oft einfach aus Geldnot zur Rückkehr gezwungen worden. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom 14. März 2008 (vgl. BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 6.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Oktober 2006 gelebt hat. Eigenen Angaben gemäss hat er dort nach bloss zwei Jahren die Schule ver- E-1066/2008 lassen und dann mehrere Jahre seinem Onkel in (...) ausgeholfen. Danach habe er im (...) gearbeitet. Trotz seines jugendlichen Alters ergibt sich aus den Akten nicht, dass er mit diesen Einkünften sein eigenes Leben nicht hätte finanzieren können. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er sich – eventuell mit Hilfe seines Onkels – in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. 6.3.6 Seine in Erbil lebende Familie (Eltern, Geschwister und Onkel) wird ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Zudem wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei ist von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist auch möglich. Die Region ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Zudem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwenigen Reisedokumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a E-1066/2008 VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung – hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – nicht aussichtslos waren. Angesichts der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-1066/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Chantal Schwizer Versand: Seite 13