Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1057/2018
Urteil v o m 1 2 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2018 / N (…).
E-1057/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ – ein Angehöriger der Ethnie der Hazara – habe Afghanistan ungefähr mit 18 Jahren verlassen und sei nach Teheran ausgewandert. Dort habe er sich grösstenteils illegal aufgehalten (A3 S. 5; A20 F5 ff.). Die afghanische Beschwerdeführerin B._______ sei in E._______ (südlich von Teheran) geboren (A4 S. 3). Nachdem sie geheiratet hätten, kam am (…) der gemeinsame Sohn C._______ auf die Welt. Im (…) 2013 hätten sie den Iran verlassen und seien über die Türkei nach Europa gekommen. Am 5. November 2015 seien sie in die Schweiz eingereist und suchten hier gleichentags um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 23. November 2015 und der Anhörung vom 19. Oktober 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem Verlust des Vaters mit ungefähr sieben oder acht Jahren in den Haushalt der Familie F._______ nach G._______ gekommen sei, welche ihn wie ein Sklave gehalten habe (A20 F25, 36 und 54 ff.). Diese Familie besitze den Ehrentitel der Nachkommen Mohammeds (H._______; A20 F36 und 68). Er habe eine Liebesbeziehung mit einer Nichte des (damals schon verstorbenen) Hausherrn geführt, was aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara nicht habe gebilligt werden können. Weil die Familie ihn deswegen habe umbringen wollen, sei er schliesslich in den Iran geflohen (A20 F36, 64 f. und 69 f.). Auch heute noch könne er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da die Söhne des Hausherrn in der afghanischen Politik tätig seien (A21 F73 ff.). Hinsichtlich seines Aufenthalts im Iran äusserte er sich dahingehend, dass er keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe und jederzeit hätte nach Afghanistan abgeschoben werden können. Ausserdem würden afghanische Flüchtlinge in diesem Land ständig schikaniert werden (A20 F76). Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor (A21 F64). C. Am (…) kam der zweite Sohn D._______ auf die Welt. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 – am 22. Januar 2018 eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus
E-1057/2018 der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. Das SEM begründete seinen Entscheid dahingehend, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan über zehn Jahre zurück liegen würden, so dass ein direkter Zusammenhang zwischen den damaligen Vorfällen und dem aktuellen Asylgesuch zu verneinen sei (Art. 3 AsylG [SR 142.31]). Seitens der Beschwerdeführerin würden keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Hinsichtlich der Situation im Iran sei zu erwähnen, dass Vorbringen, welch sich in Drittstaaten ereignet hätten, gemäss konstanter Praxis grundsätzlich nicht asylbeachtlich seien (Art. 3 AsylG). E. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 18. Februar 2018 (Poststempel: 20. Februar 2018) eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragten sie, dass sie als Flüchtlinge – unter Asylgewährung – anzuerkennen seien. Ferner sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. In den vorinstanzlichen Unterlagen liegen unter anderem folgende Dokumente (teilweise mit Übersetzungen): die Taskara der Beschwerdeführenden (A11 und A27), eine Kopie des Ehescheins (ausgestellt durch die afghanische Botschaft in Teheran; A22 und A27), der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin (ausgestellt am […] durch die afghanische Botschaft in Teheran; A24 und A27) sowie jeweils eine Bestätigung vom (…) 2015 vom UNHCR in Ankara für die Eltern sowie für den älteren Sohn (A27).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-1057/2018 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 41 Abs. 1 VGG). Eine mündliche Beratung gemäss Art. 41 Abs. 2 VGG ist vorliegend nicht vorgesehen, weswegen der Antrag auf eine mündliche Verhandlung abzuweisen ist. 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst bemängelt, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden beziehungsweise die Begründung der Verfügung vom 18. Januar 2018 mangelhaft sei. Ein wichtiges Sachverhaltselement – dass die Beschwerdeführenden Angehörige der Ethnie der Hazara seien – sei in der Verfügung nicht erwähnt worden. Ausserdem
E-1057/2018 sei aus der Begründung der Verfügung nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen und nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien. 3.2 Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren – sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) beinhaltet sodann auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.3 Das SEM hat in seiner Verfügung zwar nicht wörtlich erwähnt, dass die Beschwerdeführenden Angehörige der Ethnie der Hazara seien. Indes hat es sich über das asylrelevante Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie F._______ geäussert, indem es erwähnte, der Beschwerdeführer sei wie ein Sklave gehalten worden und habe die Ehre der Familie beschmutzt, indem er eine Beziehung mit einem Mädchen von dieser Familie gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich an, seine ethnische Herkunft habe dabei auch eine Rolle gespielt. Das SEM hat sich nur zu wesentlichen Sachumständen zu äussern und ist nicht verpflichtet, jedes Sachverhaltselement zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden der Ethnie der Hazara angehören, ist in der schweizerischen Rechtsprechung – wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 4.4) – nicht als wesentlich zu bezeichnen. Von daher gesehen liegt weder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung noch Begründung der Verfügung vor, weshalb auch eine erneute Befragung nicht als notwendig zu erachten ist. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E-1057/2018 Der Verfügung ist auch keine Begründungspflichtverletzung hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu entnehmen. Es handelt sich dabei um eine positive Verfügung, mit welcher ein Recht oder eine Pflicht begründet, geändert, aufgehoben oder festgestellt wird. Gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG kann auf eine Begründung verzichtet werden, wenn den Begehren der Parteien voll entsprochen wird – wie vorliegend im Bereich des Wegweisungsvollzugs – und keine Partei eine Begründung verlangt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine positive Verfügung jedoch begründen muss, wenn eine Partei dies verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positiven Verfügung zu verlangen (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, a.a.O., Art. 35 Rz. 37 ff.). Der Feststellung der Beschwerdeführenden, es sei trotz Vorliegens der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nur die vorläufige Aufnahme, nicht die Gewährung von Asyl, ausgesprochen worden, ist kein formeller Antrag zu entnehmen, das SEM habe die Feststellung des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs zu begründen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Indessen kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss der schweizerischen Rechtsprechung eine Wegweisung nach Afghanistan nur unter besonderen Umständen nach Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif als zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2011/49; 2011/38 und 2011/7). Die Beschwerdeführenden stammen indes aus der Provinz I._______ und verfügen über keine Beziehungen zu den genannten Städten, weshalb die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. 3.4 Die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen sind nach dem Gesagten als unbegründet zu erachten. Insofern besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Verfügung des SEM zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1057/2018 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das SEM wies die Asylgesuche aufgrund eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs ab. Eine starre zeitliche Grenze, wann ein solcher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung (in Afghanistan) und der Ausreise beziehungsweise dem Asylgesuch in der Schweiz als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen. Zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise (bzw. das Einreichen eines Asylgesuchs) verhindert haben (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass zwischen den Vorfällen in Afghanistan beziehungsweise der Ausreise des Beschwerdeführers aus diesem Land ungefähr im Jahr 2007 und der Gesuchstellung in der Schweiz im November 2015 kein zeitlicher Kausalzusammenhang besteht. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung (aus heutiger) Sicht genügt nicht. Es liegen im vorliegenden Fall keine Indizien vor, dass die Mitglieder der Familie F._______ den Beschwerdeführer nach über zehn Jahren ernsthaften Nachteilen aussetzen werden. 4.4 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Diese Bedingungen sind für Angehörige der Hazara bezüglich Afghanistan nicht erfüllt. Dies wurde übrigens auch im vom Rechtsvertreter zitierten Verfahren eines Hazara aus Pakistan (publiziert als BVGE 2014/32 E. 7.2) nicht festgestellt, in welchem ausdrücklich nur eine Individualprüfung hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vorgenommen wurde. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E-1057/2018 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 In der Rechtsmittelschrift wurde die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a AsylG) beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Die Gesuche sind somit abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1057/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag für eine mündliche Verhandlung wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: