Abtei lung V E-1048/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1048/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. November 2008 verliess und über die Türkei und durch ihm unbekannte Länder am 6. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, E-1048/2009 dass am 18. Dezember 2008 im Transitzentrum C._______ die Erstbefragung stattfand und am 3. Februar 2009 die direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, Region E._______, dass er am 1. November 2008 wie gewöhnlich seiner Arbeit (...) nachgegangen sei, als sie über Funk zu einem Raubüberfall gerufen worden seien, dass es am Tatort zu einem Schusswechsel gekommen sei, wobei er einen der Täter, genannt F._______, verletzt und festgenommen habe, dass er später von einem Kollegen erfahren habe, dass F._______ wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er am 20. November 2008 vor Arbeitsantritt mit den übrigen Familienmitgliedern seine Tiere habe versorgen wollen, sie jedoch sämtliche Tiere tot im Stall vorgefunden hätten, dass die Tiere vergiftet worden seien und als Urheber nur F._______ in Frage komme, dass er sich sofort auf die Suche nach F._______ gemacht habe, diesen aber zunächst nicht habe finden können, dass er F._______ am 25. November 2008 dank des Hinweises eines Bekannten im Dorf G._______ auf einem Fabrikgelände ausfindig gemacht habe, dass er mit seiner Dienstwaffe in Tötungsabsicht auf F._______ geschossen und ihn am Rücken getroffen habe, als dieser versucht habe zu fliehen, dass er noch vor Ort vom Polizeichef und dem Staatsanwalt entwaffnet und verhaftet worden sei, dass er von seinen Polizeikollegen unter Druck gesetzt worden sei, da diese von F._______ Bestechungsgeld erhalten hätten, E-1048/2009 dass man ihm auf dem Polizeiposten die Waffe und den Ausweis abgenommen und ihn gezwungen habe, die Kündigung zu unterschreiben, dass sein Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei und man ihn habe ins Gefängnis bringen wollen, dass ihm die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen sei und er sich zunächst nach Hause begeben habe, wo er seine Kleider gewechselt und sich anschliessend nach Tiflis begeben habe, dass er den Präsidenten habe aufsuchen wollen, um ihm seine Unschuld zu beweisen, dass er den Präsidenten nicht sofort habe besuchen können, weshalb er nach Hause zu seiner Familie zurückgekehrt sei, dass er von seiner Frau und seinem Sohn erfahren habe, dass F._______ den Angriff überlebt habe und ins Spital gebracht worden sei, dass er, der Beschwerdeführer, sein Haus am 28. oder 29. November 2008 definitiv verlassen habe und nach H._______ gegangen sei, dass er von H._______ in die Türkei gereist sei, wo er am 3. Dezember 2008 einen Schlepper getroffen habe, der ihn in die Schweiz gefahren habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am 17. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass seine Vorbringen über den leichtfertigen Verlust seiner Identitätsdokumente nicht geglaubt werden könnten, zumal er (...) habe wissen müssen, wie wichtig diese Dokumente im Umgang mit Behörden seien und von ihm ein entsprechend sorgfältiger Umgang mit denselben hätte erwartet werden dürfen, E-1048/2009 dass seine Schilderungen zur Überquerung der georgisch-türkischen Grenze widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer enthalte den Schweizer Behörden Dokumente vor, die über seine Identität Auskunft geben könnten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, sich durch seine Angehörigen im Heimatstaat Identitätsdokumente zukommen zu lassen, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer die näheren Umstände seiner angeblichen Flucht aus dem Polizeiposten widersprüchlich dargestellt habe und die Rückkehr aus H._______ nach Hause zudem nicht mit der behaupteten Verfolgungssituation vereinbar sei, dass – selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten – aus den Akten keinerlei Hinweise auf ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv des georgischen Staates hervorgehen würden, dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es E-1048/2009 sei auf das Asylgesuch einzutreten, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren und es sei eine Ausreisefrist von dreissig Tagen zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2009 (Poststempel) eine Entbindungserklärung einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen – auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des E-1048/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorgängig nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren um Wiederherstellung derselben nicht einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl beantragt, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, E-1048/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Grenzübertritt an der türkischgeorgischen Grenze – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht E-1048/2009 um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner angeblichen Flucht aus dem Polizeiposten seien widersprüchlich und auch seine Rückkehr aus H._______ nach Hause sei nicht mit der behaupteten Verfolgungssituation vereinbar, dass die Vorinstanz zudem das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu Recht verneint hat, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation des georgischen Staates hervorgeht, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen und in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sowie zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich zu schützen sind, dass sich die Rechtsmitteleingabe zur Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht äussert und sich im Wesentlichen darin erschöpft, die im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Vorbringen bezüglich des Verlustes der Identitätspapiere zu wiederholen und zu bekräftigen, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-1048/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer vom 11. Februar 2009 bis zum 17. Februar 2009 zwecks eines chirurgischen Eingriffs (...) hospitalisiert war, dass aus dem eingereichten Austrittsbericht (...) vom 17. Februar 2009 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand sowie mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen und ihm gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. Februar 2009 attestiert wurde, E-1048/2009 dass auch gemäss dem Bericht betreffend die ambulante Behandlung vom 19. Februar 2002 keine zusätzlichen medizinischen Massnahmen angezeigt sind und unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, der Heilungsprozess verlaufe plangemäss und ohne Komplikationen, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht betreffend die Reisefähigkeit abzuwarten, dass die Nachkontrolle auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich ist, weshalb eine Verlängerung der Ausreisefrist zwecks Nachbehandlung in der Schweiz nicht notwendig ist, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt, (...) und ist, abgesehen von den erwähnten Beschwerden, offenbar gesund - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag betreffend Unterlassung der Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden hinfällig geworden ist, dass im Übrigen keine Hinweise vorliegen, wonach Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben worden sind, weshalb sich eine entsprechende Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung erübrigt, E-1048/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der bestehenden Aktenlage keine substanziierten Hinweise ergeben, welche die Ansetzung einer dreissigtägigen Ausreisefrist erforderlich machen würden, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass schliesslich mit Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1048/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - I._______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 13