Abtei lung V E-1047/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A_______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1047/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer "vor Weihnachten" 2008 aus Nigeria ausreiste und am 20. Dezember 2008 ohne Einreichung von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Rahmen der Erstbefragung vom 8. beziehungsweise 13. Januar 2009 (Wiederholung nach Abbruch der Erstbefragung vom 8. Januar 2009 wegen Verständigungsschwierigkeiten) und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 21. Januar 2009 unter anderem angab, er sei ein nigerianischer Staatsangehöriger aus (...), River State, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1993 in den Anambra State, (...) gezogen sei, wo er bis am 4. November 2008 geblieben sei, dass er dort seinen Lebensunterhalt damit verdient habe, (...) dass er sich mit einer Angestellten des Königs eingelassen habe und diese von ihm schwanger geworden sei, dass er gemäss traditionellem Brauchtum dieses uneheliche Kind nach der Geburt zum Schrein hätte bringen sollen, wo es dann geopfert worden wäre, dass er und seine Freundin zudem ein Jahr lang dort hätten verweilen müssen, was sie abgelehnt hätten, dass sie sich deshalb entschieden hätten, das Kind frühzeitig zur Welt zu bringen, dass sein Onkel, ein Kräuterdoktor, der Freundin zu diesem Zwecke eine Medizin verabreicht habe, welche bei dieser Blutungen ausgelöst habe, E-1047/2009 dass Boten des Königs seine Freundin am frühen Morgen bei ihm gesucht hätten, nachdem sie sie nach dem Appell nicht am gewohnten Ort vorgefunden hätten, dass sich die Leute gewaltsam Eintritt in die Wohnung verschafft und die Freundin am Boden liegend vorgefunden hätten, dass er Angst bekommen habe und ihm rechtzeitig die Flucht auf einen nahen Mangobaum gelungen sei, dass die Leute den Onkel und die Freundin in der Folge mitgenommen hätten, dass er später zu seiner Mutter gegangen sei, welche ihm prophezeit habe, dass die beiden nun getötet würden und ihn das gleiche Schicksal erwarte, weshalb ihm nur die Flucht bleibe, dass er den Anambra State deshalb verlassen habe und auf Anweisung der Mutter zurück in den River State gegangen sei, dass er sich zu einer gut befreundeten Familie begeben habe, deren Sohn Peter sich zwischenzeitlich einer militanten Gruppe angeschlossen habe, welche Ölpipelines anzapfe und das Diebesgut verkaufe, dass er sich aus Angst und Frustration dazu entschieden habe, sich dieser Gruppe anzuschliessen, dass er dazu vorab einen Eid habe leisten und einen Einführungsritus habe durchlaufen müssen, dass er in der Folge mit neun Gruppenmitglieder zu den Pipelines in Okoroma gegangen sei, dass dieses Areal jedoch bewacht worden sei und sie in der Folge festgenommen worden seien, dass sie in der Haft offenbar vergiftetes Reis zu essen bekommen hätten und sechs von ihnen daran gestorben seien, dass er und sein Freund Peter kein Reis gegessen und deshalb überlebt hätten, E-1047/2009 dass ihre beiden Wächter, denen die Erschiessung befohlen worden sei, sie infolge ihres christlichen Glaubens freigelassen hätten, nachdem sie im Wald die vergifteten Kollegen begraben hätten, dass er sich daraufhin in River State zu einem „grossen Haus auf dem Wasser“ begeben habe, mittels welchem er in der Folge in Begleitung eines Sicherheitsmannes Nigeria in unbekannter Richtung verlassen habe, dass das BFM mit Entscheid vom 2. Februar 2009, eröffnet am 11. Februar 2009, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und vorab die Aufhebung der Verfügung beantragte, dass er sodann darum ersuchte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass er eventualiter um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er weiter beantragte, der für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörde sei die Kontaktaufnahme und der Datenaustausch mit den Heimatbehörden zu verbieten, wobei bei schon erfolgtem Datenaustausch der Beschwerdeführer zu informieren sei, dass sodann eine allenfalls entzogene, aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, E-1047/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – mit nachfolgenden Einschränkungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-1047/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 20. Dezember 2008 keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen von Identitätspapieren damit begründete, nie welche besessen zu haben, dass er weiter angab, auf seiner interkontinentalen Reise nie kontrolliert worden zu sein, dass das BFM die Aussagen zu den Identitätspapieren und die Schilderung der Reise auf einem "grossen Haus auf dem Wasser", per Lastwagen und Eisenbahn ohne jegliche Identitätspapiere und Kontrollen als stereotype und realitätsfremde Vorbringen wertete, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Betrachtungsweise anschliesst und die Schilderungen rund um die Ausreise als unglaubhaft qualifiziert, E-1047/2009 dass auch die weiteren Aussagen im Zusammenhang mit der Ausreise, beispielsweise die Unkenntnis der Reisedauer und des Anlegehafens oder das zufällige Wiedersehen mit seinem Freund im Zug als unglaubhaft zu werten sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Fehlen von Identitätspapieren in keiner Weise eingeht und somit festzustellen bleibt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM hinsichtlich der von Angehörigen des Schreins ausgehenden Bedrohung festhielt, dieser komme aufgrund des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, dass es dem Beschwerdeführer nämlich gelungen sei, sich deren allfälligem Zugriff durch Wegzug in den früheren Aufenthaltsstaat seines Vaters zu entziehen, dass es weiter zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer habe sich in dieser Sache ohnehin nie an die heimatlichen Sicherheitskräfte gewandt, dass das BFM den eigentlichen Fluchtgrund des Beschwerdeführers, mithin die Verhaftung und befohlene Erschiessung wegen eines versuchten Überfalls auf eine Ölpipeline, infolge widersprüchlicher Schilderung als nicht glaubhaft erachtete, dass es dem Beschwerdeführer unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen vorhielt, er habe zu den Verhaftumständen und der Abfolge der weiteren Ereignisse unterschiedliche Angaben gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides anschliesst, dass darüberhinaus festzustellen ist, dass das Gericht massive Zweifel an der Gefangennahme seiner Freundin und des Onkels hat, da sich E-1047/2009 der Beschwerdeführer auch bei der Schilderung dieses Vorfalles widersprüchlich geäussert hat, indem er unterschiedliche Angaben darüber machte, wie er von der Mitnahme der beiden erfahren habe (eigene Beobachtung bzw. Schilderung seiner Mutter; A1/11, S. 5 u. A11/13, S. 4 und 6), dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb nur ihm, nicht aber seinem Onkel die Flucht gelungen sei (A11/13, S. 7), dass es weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer bis heute nichts über das Schicksal seines Onkels und seiner Freundin weiss, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den weiteren Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erdöl-Diebstahl vollumfänglich anschliesst, dass sich der Beschwerdeführer in der Tat widersprüchlich zu den Abläufen nach der Festnahme der zehnköpfigen Gruppe geäussert hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend zu erwähnen ist, dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen beabsichtigter Anbohrung einer Pipeline eine legitime staatliche Verfolgung darstellen würde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, in welcher er bruchstückhaft seine Vorbringen wiederholt, nichts vorbringt, was zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchte, dass diese Feststellung auch für die der Beschwerde beigelegte, qualitativ schlechte Kopie einer Fotografie diverser vermummter Kämpfer gilt, dass auf dieser Kopie nämlich weder der Beschwerdeführer noch sonst jemand erkenntlich dargestellt ist, dass die Vorinstanz sodann richtigerweise erwogen hat, es seien keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen, E-1047/2009 dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung E-1047/2009 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Unterlassen einer vorgängigen Kontaktnahme mit den Heimatbehörden aufgrund der umgehenden Entscheidfällung gegenstandslos geworden sind, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1047/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM mit den Vorakten (Ref.-Nr. N (...); in Kopie) - (Kanton)(in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: E-1047/2009 Seite 12