Abtei lung V E-1035/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Februar 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1035/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2007 den Heimatstaat auf dem Seeweg von B._______ aus verliess und schliesslich in einem Lastwagen versteckt am 14. Juli 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er – nach einem Transfer – anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum D._______ vom 27. August 2007 sowie der Anhörung durch das BFM vom 6. November 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der E._______ und stamme aus der Stadt F._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater sowie seinem älteren Bruder gelebt habe, dass der Beschwerdeführer jeweils im Dezember ins Dorf G._______ gefahren sei, wo sein Vater ein Haus besitze, dass er im Dezember 2006 dort beim Fussballspiel den Sohn des Dorfoberhaupts näher kennen gelernt habe und mit diesem eine sexuelle Beziehung eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mit Männern, darunter auch mit seinem älteren Bruder, Sex gehabt habe, dass am 3. Juli 2007 der Beschwerdeführer durch seinen Liebhaber mit dem Auto abgeholt und in dessen Dorf gefahren worden sei, dass sich die beiden im Primarschulhaus des Ortes sexuellen Aktivitäten hingegeben hätten und dabei ertappt worden seien, dass der Beschwerdeführer in der Folge befürchtet habe, gesucht zu werden, und deshalb nach F._______, zu einem Freund seines Vaters, gefahren sei, dass dieser Freund herausgefunden habe, dass jenes Dorfoberhaupt Geld auf den Kopf des Beschwerdeführers ausgesetzt habe, dieser mit dem Tode bestraft würde und auch dessen älterer Bruder auf der Flucht sei, dass der Beschwerdeführer daher dank der Hilfe des väterlichen Freundes F._______ verlassen habe, nach B._______ gereist sei und E-1035/2008 von dort aus am 17. Juli 2007 an Bord eines Containerschiffs in See gestochen und schliesslich an einem ihm angeblich unbekannten Ort wieder an Land gegangen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines Asylgesuchs und bis heute den Asylbehörden keine rechtsgültigen Identitätspapiere übergeben hat, dass das BFM am 28. August 2007 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, welche ein Knochenalter von ungefähr 19 Jahren ergab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Januar 2008 – eröffnet am 21. Januar 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Unwissenheit des Beschwerdeführers über die Homosexualität als gesellschaftliches Tabu und deren Strafbarkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal dieser Umstand unter den Homosexuellen Nigerias bekannt sei und der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis mit jenem Freund mit mehreren Männern sexuellen Kontakt gehabt haben wolle, dass der Beschwerdeführer sowie sein Freund, beide im Dorf gut bekannte Personen, sich ausgerechnet einen offenen Raum im zentral gelegenen und öffentlichen Schulhaus für den Geschlechtsverkehr ausgesucht und sich angesichts des Tabus nicht vorsichtiger verhalten hätten, sei ebenso nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in unlogischer und zeitlich nicht nachvollziehbarer Weise über die Umstände seiner Ausreise geäussert habe, dass infolgedessen seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb auch ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2008, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewäh- E-1035/2008 rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die vorläufige Aufnahme und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass mit der Beschwerde die Kopie eines Schreibens an den Vater zu deb Akten gereicht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Handels mit Kokain am 3. Oktober 2008 in Untersuchungshaft versetzt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-1035/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zutreffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, dem (damals) minderjährigen Beschwerdeführer sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die Strafbarkeit der Homosexualität in Nigeria nicht bekannt gewesen, vom Bruder sei er stets für seine Diskretion mit E-1035/2008 Geld und anderen Sachen belohnt worden und es sei für ihn selbstverständlich gewesen, mit anderen Personen nicht über Homosexualität zu diskutieren, zumal er sich nicht in einer Homosexuellen-Szene, wie beispielsweise in Europa, bewegt habe und er in der Schulzeit auch keine Sexualkunde oder dergleichen gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass indessen diese Vorbringen keineswegs überzeugen, da dem Beschwerdeführer ja bekannt sei musste, was er auf Verlangen des Bruders hätte geheim halten sollen und ihm die Illegalität seines Tuns im Heimatland gerade aufgrund der Tatsache, dass in Nigeria weder über Homosexualität gesprochen noch diese in der Öffentlichkeit ausgelebt wird, bewusst sein musste, dass es im Übrigen als lebensfremd anzusehen ist, dass der in Nigeria sozialisierte Beschwerdeführer nie etwas über die Tabuisierung und Strafbarkeit der Homosexualität in seinem Lande gehört haben will, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar eingesteht, der Geschlechtsverkehr im Schulhaus mitten im Dorf sei sehr unvernünftig gewesen, indessen könne die Vorinstanz nicht pauschal behaupten, dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft, zumal Minderjährige gelegentlich leichtsinniger als reife Menschen handeln würden (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass auch dieser Erklärungsversuch im Gesamtkontext der Aussagen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend zu qualifizieren ist, zumal sich an Stelle des Schulhauses ohne Aufwand zweifellos diskretere andere Orte hätten finden lassen und der Freund des Beschwerdeführers motorisiert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, sämtliche seiner Angaben seien substanziiert, schlüssig und plausibel gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylG, der wesentliche Sachverhalt sei schlüssig angegeben worden, enthalte keine Widersprüche und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), dass die Durchsicht der Akten jedoch ergibt, dass seine Angaben, insbesondere auch über die Reiseumstände, in manchen Teilen ausweichend, vage, unsubstanziiert und widersprüchlich erscheinen (vgl. TZ- Protokoll S. 4 ff. und 7 f.; Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 3 f., 5 f., 7 f., 11 ff., 14 f.), E-1035/2008 dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft einzustufen ist, weshalb auch offengelassen werden kann, ob oder inwiefern es sich dabei um direkte staatliche oder mittelbare staatliche Verfolgung handelt (vgl. Beschwerde S. 8 f.), dass ebenfalls festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer unter nicht überzeugender Begründung und Missachtung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) bis heute den Schweizer Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere übergeben hat, dass an dieser Feststellung auch die mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines angeblich abgeschickten Briefes an den Vater nichts zu ändern vermag, dass das Fehlen gesicherter und belegter Angaben über Identität und Herkunft unter den gegebenen Umständen geeignet ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich zu beeinträchtigen, dass ein zwingender Grund, im Ausland um asylrechtlichen Schutz ersuchen zu müssen, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ersichtlich wird, und es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-1035/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen (inzwischen auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Altersangabe volljährigen) und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei E-1035/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1035/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons H._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10