Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1030/2008 Urteil vom 17. Juni 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Urs Lienhard, Rechtsanwalt, Anwalts- und Notariatsbüro, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals: Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N (…).
E-1030/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 1999 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 3. Juni 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Juni 1999 wurde er in der Empfangsstelle B._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) summarisch befragt, am 28. Juni 1999 fand die kantonale Anhörung zu seinen Asylgründen statt und am 30. November 1999 erfolgte die ergänzende Anhörung durch die Bundesbehörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer unter Einreichung verschiedener Fotos im Wesentlichen geltend, er sei Kurde aus C._______ (Provinz Erbil) und sei im Jahre 1991 von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) aufgefordert worden, (…), was er auch getan habe. Anschliessend sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden kurdischen Parteien, der PUK und der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) gekommen, (…). Im Jahre 1994 sei (…) auf ihn geschossen worden. Im August 1996 hätten die irakischen Behörden wieder Herrschaft über das Gebiet, (…), zurückgewonnen und hätten nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Daher sei er ins Gebiet D._______ geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2001 – eröffnet am 6. Februar 2001 – stellte dass BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 3. April 2001 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug. Sodann stellte es fest, dass der Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil Iraks zur Zeit ausgeschlossen sei. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weil er insbesondere im Zusammenhang (…) widersprüchliche, unlogische und realitätsfremde Aussagen gemacht habe. Sodann sei der Umstand, dass sein Bruder im Jahre 1997 verhaftet
E-1030/2008 worden sei, weil er versucht habe, in Zakko zu arbeiten beziehungsweise ins Ausland zu flüchten, asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich erachtete das BFF den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen den Entscheid des BFF erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, wobei er zur Begründung auf eine unzureichende Sicherheitslage im Nordirak verwies. In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Einreichung einer Fürsorge-bestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2001 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage – gut, lehnte jedoch die unentgeltliche Verbeiständung ab. E. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung verwies es auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzumutbar sei. F. Auf Anfrage der ARK vom 4. Januar 2006 hin zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 19. Januar 2006 zurück. Infolgedessen schrieb die ARK am 25. Januar 2006 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
E-1030/2008 G. Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Dabei erklärte die Vorinstanz, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheitsund Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, mithin herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. In seinem Fall sei festzustellen, dass er von Geburt an bis zur Ausreise in Erbil gelebt habe, wo er über ein Beziehungsnetz verfüge. H. Nach erfolgter Akteneinsicht teilte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007 mit, dass er seit elf Jahren nicht mehr in der Stadt F._______ lebe, da er zwischen 1996 und der Ausreise im Jahre 1999 in D._______ gewohnt habe. Abgesehen von seinen Geschwistern, die in prekären Verhältnissen leben würden, verfüge er dort über keine Kontakte und Beziehungen mehr. Angesichts seines Alters nach so langer Abwesenheit sei davon auszugehen, dass er keine Anstellung finden würde, da sein Bruder (…), die damals im Familienbesitz gewesen sei, verkauft habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr keine zumutbare Existenz aufbauen könnte, weshalb der Wegweisungsvollzug in den Irak unzumutbar sei. Zudem sei die politische Lage im Nordirak weiterhin nicht stabil, es komme wiederholt zu Selbstmordanschlägen und die türkische Armee dringe im Kampf gegen die PKK immer wieder auf irakisches Territorium ein. I. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 11. März 2008 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug. Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, in die drei von der kurdischen Regionalregierung
E-1030/2008 kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich zumutbar sei, weil dort aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich aus, er stamme aus der Provinz Erbil und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet. Seine Geschwister dürften ihm zumindest in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen, weshalb er, trotz seines Alters, in der Lage sein sollte, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, zumal es sich – gemäss Aktenlage – um einen gesunden Mann handle. Sodann wies das Bundesamt darauf hin, dass er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als möglich. Zur allfälligen Härtefallregelung des Beschwerdeführers führte es aus, es liege in der alleinigen Kompetenz des Kantons, dem BFM einen Härtefall zur Zustimmung zu unterbreiten. Somit wäre die geltend gemachten Integration in einem fremdenpolizeilichen Verfahren zu prüfen. J. Gegen den Entscheid des BFM vom 15. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern, eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anordnung, die Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern, es sei dem Beschwerdeführer die Zustimmung des BFM für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im fremdenpolizeilichen Verfahren zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer aus, es bestehe für ihn keine Möglichkeit, in seinem Herkunftsort eine sichere Lebensperspektive aufzubauen. Trotz der relativ sicheren Lage in kurdisch regierten Provinzen des Nordirak bleibe die Situation angespannt und Gewaltübergriffe seien weiterhin an der Tagesordnung. Zudem bestehe immer noch andauernde Rivalität zwischen den beiden grossen Parteien, welche ein erhebliches
E-1030/2008 Konfliktpotential schaffe. Es komme häufig zu Bomben- und Selbstmordanschlägen. Der seit 1984 schwelende Konflikt zwischen der PKK und dem türkischen Staat habe sich in jüngster Zeit dramatisch zugespitzt. Seit Oktober 2007 sei es regelmässig zu Luftangriffen der türkischen Armee gegen Ziele in Kurdistan auf vermutete PKK-Stellungen gekommen. Welche Auswirkungen diese Kämpfe auf die Zivilbevölkerung und die allgemeine Lage im Nordirak haben werde, sei im Moment schwer vorhersehbar. Auch Amnesty International erachte die Möglichkeit von Menschenrechtsverletzungen als immer noch erheblich. Weiter verwies er auf die schwierige sozioökonomische Lage in den kurdischen Provinzen, die sich aufgrund des wachsenden Unmutes über die Korruption, die Einschränkung von Menschenrechten sowie die schlecht funktionierende Infrastruktur, Strom- und Wasserversorgung in den nördlich regierten Gebieten weiter zuspitze. Zu seiner persönlichen Situation hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in seiner Gegend ein bekannter und aufgrund seiner technischen Fähigkeiten begehrter sowie ein verfolgter Mann gewesen sei. Bei Vornahme einer Einzelfallprüfung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht weggefallen seien. Es bestehe weiter Gefahr, dass man sein Wissen wieder missbrauchen und er erneut in die fortdauernde Konfliktsituation zwischen der PUK und der KDP einbezogen würde. Sodann sei die Rückkehrhilfe von US$ 2'000 keine genügende Starthilfe, da er im Irak über kein Hab und Gut verfüge und nicht auf Unterstützung des irakischen Staates oder der Familie zählen könne. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und seiner Integration in der Schweiz, seien seine Beziehungen im Heimatland nicht mehr intakt. Er habe keine Freunde und seine Familienmitglieder, mit denen er wegen der hohen Telefonkosten nur selten im Kontakt sei, seien weder in sozialer noch in finanzieller Hinsicht in der Lage, ihm Rückhalt zu gewähren. Demnach sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Der Beschwerdeführer rügte sodann die unvollständige Feststellung des Sachverhalts bezüglich (…). Die Vorinstanz habe gewisse Vorbringen als widersprüchlich bezeichnet und er habe im damaligen Asylverfahren sowie auch in einem späteren Zeitpunkt keine Gelegenheit mehr zur Klärung gehabt, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar
E-1030/2008 2008 wurde festgestellt, der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer gelte bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als vorläufig aufgenommen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführer – gutgeheissen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2008, welche dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde, hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde nochmals auf die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die nördlichen Provinzen hingewiesen. Sodann stellte das BFM fest, dass der Entscheid zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sich nicht auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts stütze. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein familiäres Beziehungsnetz und seine Situation stelle sich bei einer Rückkehr nicht schlechter dar als diejenige der ansässigen Bevölkerung. M. Mit Stellungnahme vom 18. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die vermehrt auftretenden Aktivitäten der türkische Armee im Gebiet Kurdistans in der Vernehmlassung nicht genügend berücksichtigt worden seien. Ferner treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Gelegenheit zur Äusserung gehabt habe, da er sich wegen der Erteilung der vorläufigen Aufnahme nicht zum abweisenden Asylentscheid habe äussern können. N. Mit Eingaben vom 23. sowie 24. April 2008 und einem Mail vom 25. April 2008 setzten sich verschiedene Personen für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ein. O. Am 9. März 2010 stellte der Beschwerdeführer beim BFM einen Antrag auf Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. April 2010 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit nicht gegeben seien und einzig die heimatliche
E-1030/2008 Vertretung für die Ausstellung seines Reisedokuments zuständig sei, sowie dass es dem Beschwerdeführer obliege, die administrativen Voraussetzungen zur Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu schaffen und allenfalls die von der heimatlichen Botschaft verlangten Dokumente bereit zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Frage der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E-1030/2008 3. 3.1 Der Rüge in der Stellungnahme vom 18. April 2008, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen der Erteilung der vorläufigen Aufnahme nicht zum abweisenden Asylentscheid habe äussern können ist entgegenzuhalten, dass er nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme am 15. Dezember 2005 seine Beschwerde vom 8. März 2001 gegen den ablehnenden Asylentscheid vom 2. Februar 2001, in welchem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde, zurückzog. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht darauf berufen, dass er sich zum abweisenden Asylentscheid nicht hat äussern können. Dementsprechend können die Beschwerdevorbringen betreffend seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die verfügte Wegweisung im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden. Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. Der Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Januar 2008 zu Recht aufgehoben hat. 3.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 3.3 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet
E-1030/2008 den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 15. Dezember 2005 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 2. Februar 2001 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid in der Folge in
E-1030/2008 Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf die Bedrohung durch die irakischen Behörden beziehungsweise die PDK nicht gelungen. Immerhin ist festzuhalten, dass allfällige individuelle Nachteile beziehungsweise behördliche Verfolgung, die auf das Regime von Saddam Hussein zurückzuführen sind, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Ebenfalls eine Gefährdung durch die PDK wegen (…) kann – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen – ausgeschlossen werden, zumal sich der Beschwerdeführer politisch nicht betätigt hat und die PDK lediglich (…). Bei Durchsicht der Anhörungsprotokolle hat der Beschwerdeführer eine explizite Verfolgung durch jene Partei nicht geltend gemacht. Zudem soll sich die 8…9 im Jahre 1993 ereignet haben, weshalb auch aus diesem Grund nicht wahrscheinlich ist, dass heute noch jemand aus dem genannten Grund ein Interesse am Beschwerdeführer haben würde. Daher sind im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
E-1030/2008 Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist. Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.5; insbes. 7.5.8). 5.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK HOME OFFICE, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.; "Wirtschaftswunder im Irak" von Gelan Khulusi vom 22. Juni 2008 auf www.mmnews.de/index.php/component/ letztmals abgerufen am 26. Oktober 2010). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (MICHAEL KIRSCHNER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar
E-1030/2008 hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem aktuellen Bericht vom Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung betreffend die immer noch instabile Lage in den drei nordirakischen Provinzen als nicht stichhaltig und die diesbezügliche Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. 5.4 Gemäss der Aktenlage gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer unter der Ziffer 5.2. erwähnten besonders verletzlichen Gruppe. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Allfällige wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen jedoch nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2,). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis 1996 in in seiner Heimatstadt C._______ (Provinz Erbil) gelebt und dort (…) gearbeitet. Von 1996 bis zur Ausreise habe er sich in einer kleinen Ortschaft in der gleichen Provinz aufgehalten. Somit hat er mehr als die Hälfte seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und ist mit den dortigen Lebensverhältnissen gut vertraut.
E-1030/2008 Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zählen, welches ihn bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, selbst wenn diese, wie der Grossteil der dort lebenden Bevölkerung, durch die Kriegswirren beeinträchtigt worden sind; so waren gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt der Ausreise seine (…) Schwestern in Erbil ansässig. Zudem kann er beim BFM Rückkehrhilfe, die ihm immerhin einen Start in seiner Heimat ermöglichen würde, beantragen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der massgeblichen Beurteilungskriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Erbil in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Nach den vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte und mit verschiedenen Schreiben seiner Freunde belegte, dass der Wegweisungsvollzug für ihn wegen seiner Integration in der Schweiz eine grosse Härte bedeuten würde, ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen.
E-1030/2008 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 29. Februar 2008 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen, nachdem die Begehren als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet wurden, und man von einer Bedürftigkeit ausging. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-1030/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: