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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2015 E-1028/2015

February 25, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,801 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1028/2015

Urteil v o m 2 5 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…) seine Ehefrau B._______, geboren (…), und ihr Sohn C._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).

E-1028/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma (Beschwerdeführer) beziehungsweise Bosniaken (Beschwerdeführerin) mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangten per Bus über Kroatien, Slowenien und Österreich am 29. Dezember 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 9. Januar 2015 wurden sie zur Person befragt, am 26. Januar 2015 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin gehabt, welche ihn nicht möge, weil er Rom sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei (…) ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei verdächtigt worden, (…); aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei er jedoch nicht angeklagt worden. Die Familie der Beschwerdeführerin halte ihn dennoch für schuldig und habe versucht, (…). Dabei sei der Sohn erfasst worden und habe darauf eineinhalb Monaten im Spital verbracht. Der Sohn habe zudem in der Schule Probleme gehabt und sei als Rom beschimpft und angegriffen worden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Vorjahr die Leiche eines (…) gefunden im Gebiet, in welchem er (…) gearbeitet habe, und habe dies den Behörden gemeldet. Da man dies vermutet habe, sei er bedroht worden. Die Leibwächter von drei Personen, welche die Stadt D._______ regieren – es handle sich dabei um (…), welche in D._______ uneingeschränkte Macht hätten – seien bei ihm vorbeigekommen. Die drei seien im Zusammenhang mit dem Leichenfund verhaftet, aber wieder entlassen worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, falls tatsächlich er die Leiche gemeldet habe. Bisher wisse dies jedoch niemand. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe ein. A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, sie würden zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen, und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Haft.

E-1028/2015 B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (gleichentags beim F._______ abgegeben; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2015) Beschwerde und beantragten, sie sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen und ihre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-1028/2015 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erwog zur Begründung seines angefochtenen Entscheides, bei den geltend gemachten Drohungen und Angriffen seitens der Familie der Beschwerdeführerin handle es sich ausschliesslich um Übergriffe Dritter. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Bosnien und Herzegowina Straftatbestände dar, welche strafrechtlich verfolgt würden. Der bosnischherzegowinische Staat verfüge sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts- und Justizsystem. Dies werde durch die Aussagen der Beschwerdeführenden bestätigt, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass die Behörden stets korrekt gehandelt hätten. Lediglich der persönliche Wunsch nach einem bestimmten Strafmass sei für die Einschätzung der polizeilichen Arbeit nicht ausschlaggebend. Vielmehr habe die Polizei ihren Schutzwillen unter Beweis gestellt, indem sie aufgrund der

E-1028/2015 Hinweise der Beschwerdeführenden Ermittlungen aufgenommen habe. Dass die von ihnen verdächtigte Person wegen unklarer Beweislage freigelassen worden sei, tue dem keinen Abbruch. Auch bezüglich der weiteren Drohungen dürfe angenommen werden, dass die Polizei ihre Anliegen ernst genommen habe und im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv geworden sei. Es wäre den Beschwerdeführenden offen gestanden, sich allenfalls an eine höhere Instanz zu wenden. Dass die Behörden in ihrem Handeln an den gesetzlichen Rahmen gebunden seien, verstehe sich von selbst und spreche nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der Polizei. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Im Übrigen bestünden am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufgrund von Widersprüchen und fehlender Substanz ernsthafte Zweifel. Die verbalen Übergriffe gegen den Sohn und die Schlägereien unter Schulkameraden würden nicht über allgemeine Belästigungen im Alltag hinausgehen. Es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zwar könnten Schikanen gegenüber einem Roma-Kind von Seiten einer Schulbehörde nicht ganz ausgeschlossen werden, dies würde jedoch eine einklagbare Einschränkung des Rechts auf Schulbildung darstellen. Es wäre den Beschwerdeführenden offen gestanden, sich bei einer höheren Schulbehörde zur Wehr zu setzten. Diesbezüglich seien sie sich jedoch nicht einig gewesen, ob sie diesen Weg gegangen seien oder nicht (vgl. SEM-Akten A7 S. 9 und A8 S. 8). Lediglich die Erfahrung, dass diese Stelle einmal gesagt habe, sie könne nichts tun, begründe jedenfalls keinen Schulabbruch. Bezüglich des angeblichen Leichenfundes führte das SEM aus, der Bericht des Beschwerdeführers sei ausgesprochen oberflächlich und statisch geblieben, Detailreichtum und persönliche Eindrücke hätten durchgehend gefehlt. Zudem habe er zentrale Elemente auch auf Nachfrage nicht präzisieren können. Beispielsweise habe er die Namen der Verfolger nicht gekannt, obwohl es sich um bekannte und wichtige Persönlichkeiten gehandelt habe und über deren Verhaftung in den Medien berichtet worden sei (A4 S. 8, A7 S. 12), und sei nicht in der Lage gewesen, deren Verbindung zum getöteten (…) zu konkretisieren (A7 S. 11 und 13). Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie der Verdacht, die Leiche gefunden zu haben, auf ihn gefallen sein solle. Er habe zwar angegeben, in jenem Gebiet der einzige (…) gewesen zu sein, jedoch sei D._______ (…) nicht mehr überschaubar, und es hätten exaktere Angaben dazu erwartet werden können, wie er identifiziert worden sei. Es frage sich auch, weshalb die Leiche eines (…)

E-1028/2015 in einem Gebiet deponiert würde, welches von verschiedenen Personen frequentiert werde. Schliesslich spreche gegen eine Verfolgung, dass er im (…) zweimal nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei, hätte er sich doch damit bewusst der Gefahr durch seine Gegner ausgesetzt. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er die Heimat aus den vorgebrachten Gründen verlassen habe. 5.2 In der Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden, sie hätten die Leiche des (...) gefunden und würden von den Tätern verfolgt, weil sie dies der Polizei angezeigt hätten. Da sie Roma seien, seien sie bei solchen Geschichten der Willkür mächtiger Personen ausgesetzt. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten beziehungsweise (hinsichtlich der angeblichen Verfolgung nach einem Leichenfund) nicht geglaubt werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen gegebenenfalls um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Bosnien-Herzegowina als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die bosnisch-herzegowinischen Behörden sind sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Bezüglich des angeblichen Leichenfundes und der darauf folgenden Drohungen durch Leibwächter der drei mächtigsten Männer der Stadt D._______, deren Namen der Beschwerdeführer allerdings nicht kenne, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die entsprechenden Ausführungen oberflächlich und allgemein blieben, sich in stereotypen Wiederholungen erschöpften und keinerlei Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen oder Emotionen erkennbar waren. Zudem scheint es geradezu abwegig, dass er wegen der blossen Tatsache, dass er einen Leichenfund meldete, von den Tätern verfolgt würde. In der Beschwerde erfolgt keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und es werden weder Sachverhaltselemente konkretisiert noch Beweismittel eingereicht. Es kann deshalb ohne Weiterungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu stützen sind.

E-1028/2015 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-1028/2015 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände – es besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde – als zumutbar. Weiter ist davon auszugehen, dass die gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren und ihren Lebensunterhalt wie bisher bestreiten können. Damit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Aufgrund des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen

E-1028/2015 Integration oder Verwurzelung des (…) Sohnes. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1028/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

Versand:

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