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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2018 E-1020/2018

February 23, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,833 words·~14 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1020/2018

Urteil v o m 2 3 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).

E-1020/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 10. Januar 2018 folgte die Befragung zur Person (BzP), nachdem die ursprünglich vorgesehene Befragung vom 28. Dezember 2017 wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers annulliert werden musste. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe mehrere Male die Tochter der Familie B._______ zu ihm nach Hause gebracht, da er ihn mit diesem Mädchen habe verheiraten wollen. Da er homosexuell sei und kein Interesse an dem Mädchen gehabt habe, habe er sich an die Polizei in C._______ gewandt. Die Polizei habe ihn unterstützt und das damals minderjährige Mädchen abgeholt und zu ihrer Familie zurückgebracht. Dies hätte sich noch fünf bis sechs Mal so zugetragen. Er habe seinen Vater und die Mutter des Mädchens über seine sexuelle Orientierung informiert. Danach habe ihn sein Vater verprügelt und eingesperrt. Die Mutter habe nicht mehr gewollt, dass das Mädchen zu ihm nach Hause komme und sei gegen eine Hochzeit gewesen. Zudem sei er von der Familie B._______ per SMS bedroht worden. Eine Woche nach der Information an seinen Vater, habe er Kontakt zu seinem Freund in der Schweiz aufgenommen. Dieser habe ihm gesagt, er solle zu ihm kommen, woraufhin er den Kosovo verlassen habe und in die Schweiz gereist sei. C. Der Beschwerdeführer war zwischen dem Einreichen des Asylgesuchs vom 9. Dezember 2017 und dem Erlass des Asylentscheids vom 2. Februar 2018 insgesamt fünf Mal unbekannten Aufenthalts (vgl. Entscheid S. 2). Unter anderem konnte die für den 28. Dezember 2017 disponierte BzP nicht durchgeführt werden. Deshalb wurde ihm am 25. Januar 2018 das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31; schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) gewährt. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-1020/2018 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Über die Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer beim Eintritt im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) schriftlich und bei der ersten Befragung mündlich orientiert worden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG sei ihm am 25. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er erklärt, ein Freund habe ihm gesagt, nur die BzP und das Interview seien wichtig, ansonsten müsse er sich nicht im EVZ aufhalten. Dies obwohl er bei jeder Rückkehr in das EVZ über die Hausordnung und seine Mitwirkungspflicht informiert worden sei. Daher stehe fest, dass er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe. Er habe klar zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen seiner Homosexualität Angst vor seinem Vater und familiäre Probleme zu haben. Zudem habe er erklärt, Hilfe bei der Polizei gesucht und diese mehrfach erhalten zu haben. Auf Nachfrage hin habe er mitgeteilt, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auch habe er keine Befürchtungen vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr geäussert. Die geltend gemachten familiären Spannungen würden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darstellen. Insgesamt liege keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor, womit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt werde. Gegen einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo als safe-country spreche nichts. E. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde bringt er vor, er könne seine sexuelle Orientierung in seinem Heimatland nicht ausleben. Sein Vater habe ihn deswegen während einer Woche mehrfach verprügelt, ihn eingesperrt und bedroht. Er habe wegen der Schläge während dieser Woche nicht aufrichtig stehen können. Eine Flucht sei ihm gelungen, weil ihm seine kleine Schwester die Tür geöffnet habe. Da im Kosovo viel Intoleranz und Unverständnis gegenüber homosexuellen Menschen gezeigt werde und er nicht in Angst davor, wieder verprügelt zu werden, leben wolle, sei er ausgereist.

E-1020/2018 F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Februar 2018 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-

E-1020/2018 bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Daher haben sie sich namentlich den Behörden während des Verfahrens zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG), zu Anhörungen zu erscheinen und gestellte Fragen zu beantworten. 5.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinweisen). Namentlich das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Dies muss auch für das Nichterscheinen zur Erstbefragung gelten. Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie – ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer beim Eintritt ins EVZ Basel schriftlich und bei der nachgeholten BzP vom 10. Januar 2018 mündlich darüber informiert worden war (vgl. A10 S. 2, A7 S. 2), dass er sich für Verfahrenshandlungen zur Verfügung halten müsse, ist er bis zum Erlass des Asylentscheids insgesamt fünf Mal vom EVZ ferngeblieben. Sein Untertauchen ohne triftigen Grund bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht, sondern erklärt, er sei bei einem Freund untergekommen. Ihm sei nicht

E-1020/2018 bewusst gewesen, dass er anwesend sein müsse, und er habe gedacht, nur die BzP und das Interview seien wichtig (A10 S. 2). Der Beschwerdeführer war in Kenntnis über seine Mitwirkungspflicht und unterliess es dennoch mehrmals und in unbegründeter Weise, sich für Verfahrenshandlungen zur Verfügung zu halten. Zudem hat er mit seinem Verhalten (vom 27. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018 unbekannten Aufenthalts) die Durchführung der auf den 28. Dezember 2017 disponierten BzP verhindert. Diesen Ausführungen zufolge hat das SEM zu Recht auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 AsylG sowie auf eine grobe und schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung geschlossen. Vor diesem Hintergrund konnte das SEM auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichten und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG gewähren. 6. 6.1 Das SEM stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8 AsylG ab, sondern trat trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylgesuch materiell abgewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch zu den Asylgründen äussern konnte, ist ihm kein Nachteil erwachsen, weshalb das SEM grundsätzlich einen Entscheid – wie nachstehend genauer ausgeführt (E. 6.2 f.) – mit summarischer materieller Prüfung zu den Asylgründen auch nach einer Anhörung gemäss Art. 36 AsylG erlassen kann. 6.2 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft summarisch zu prüfen und kann keineswegs vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von ihren Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie vorliegend aufgrund der groben Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten (vgl. Urteil des BVGer E-7202/2017 vom 17. Januar 2018).

E-1020/2018 6.3 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist in Anbetracht der gesamten Umstände zu stützen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Verhalten nicht glaubhaft zu machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Namentlich sein Fernbleiben von der BzP, sein wiederholtes Untertauchen sowie seine anschliessende Erklärung für sein Verhalten sprechen gegen die Ernsthaftigkeit seines Asylgesuchs. Zu den geltend gemachten Asylgründen ist mit dem SEM festzustellen, dass Homosexualität und familiäre Probleme nicht ausreichen, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darzustellen. Dies auch unter dem Blickwinkel, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe mehrfach Unterstützung von der örtlichen Polizei erhalten und er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, der Vater habe ihn einmal geschlagen und er habe keine Verletzungen davon getragen (A10 S. 4). Angst vor Verfolgung bei einer Rückkehr äusserte er nicht. In der Beschwerde wird jedoch von mehreren Gewaltakten mit schweren Verletzungen und einer Todesdrohung des Vaters gesprochen. Aufgrund dieser massiven Steigerung auf Beschwerdeebene kann eine vom Vater ausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Weitere Asylgründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor und auch aus den Akten lässt sich nicht schliessen, dass ernstzunehmende Hinweise auf Verfolgung vorliegen könnten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – trotz der Beteuerung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sich künftig an die Regeln zu halten (A10 S. 5) – nach Erhalt des Asylentscheids am 19. Februar 2018 erneut verschwunden ist, bekräftigt die Schlussfolgerung, dass er nicht ernsthaft um Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sucht. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1020/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. In Bezug auf den Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat befindet sich seit dem 1. April 2009 auf der vom Bundesrat festgelegten Liste der sogenannten "Safe Countries". Es ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch beruflich und sozial wieder integrieren

E-1020/2018 kann, zumal er über eine mehrjährige Schuldbildung verfügt, unter anderem als (…) gearbeitet hat und in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1020/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:

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