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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 E-1013/2026

May 6, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,122 words·~16 min·5

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1013/2026

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Daniel Schläpfer, bellpark legal ag, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026.

E-1013/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) November 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 23. Januar 2026 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er hierbei zusammenfassend ausführte, er habe am 11. September 2022 dem kurdischen roten Halbmond («Heyva Sora») 1000.– TL gespendet, dass er weiter angab, er habe ab 2024 auf Facebook Posts zu Newroz oder ähnlichen kurdischen Angelegenheiten abgesetzt sowie Fotos von Guerillas und «Freiheitsbilder» veröffentlicht, dass sein Facebook-Konto im Jahr 2024 gesperrt worden sei, dass die Polizei am 8. September 2025 bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt und zudem seinem Vater telefonisch mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) habe über Facebook Propaganda für eine Terrororganisation gemacht, dass er am 28. Oktober 2025 über seine Anwältin in der Türkei Unterlagen zu zwei gegen ihn in der Türkei eröffneten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und wegen Unterstützung des kurdischen roten Halbmonds erhalten habe, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt inhaftiert zu werden, wobei ihn zwischen fünf und zehn Jahren Gefängnisstrafe mit unmenschlicher Behandlung respektive Misshandlung erwarten könnten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 3. November 2025 ablehnte und die Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 14. Oktober 2024 betreffend Wegweisung aus der Schweiz und Wegweisungsvollzug als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 10. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie

E-1013/2026 Asyl zu gewähren (Ziff. 2) und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten (Ziff. 3), dass er eventualiter beantragte, die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsermittlung beziehungsweise Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4), dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Ziff. 1), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Ziff. 2) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 3), dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin am 11. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass sie mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2026 infolge der der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommenden aufschiebenden Wirkung auf den eventualiter gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einging sowie mangels eines weitergehenden Feststellungsinteresses auf einen diesbezüglichen Feststellungsentscheid verzichtete, dass sie zudem die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und diesen aufforderte, bis zum 11. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 11. März 2026 der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-1013/2026 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme einer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichenden Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bestand oder heute noch besteht,

E-1013/2026 dass hierfür konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt einer – aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass es hierbei namentlich zu Recht sinngemäss festgehalten hat, die angebliche Spende des Beschwerdeführers von 1000.– TL (umgerechnet etwa 18.– SFr.) an den kurdischen roten Halbmond sei zwar in einem Denunziationsschreiben zuhanden der türkischen Polizei erwähnt worden, habe jedoch nicht zur Eröffnung einer Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden geführt, dass das SEM weiter in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gestützt auf den Referenzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 sowie angesichts der fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung des Beschwerdeführers und seines nicht relevanten politischen Profils zu Recht das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, aufgrund dieser zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, verneint hat, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen ist, der einlässlich und überzeugend begründeten Verfügung des SEM Stichhaltiges entgegenzusetzen,

E-1013/2026 dass sich die Rechtsmitteleingabe vielmehr über weite Strecken darauf beschränkt, die im genannten Referenzentscheid bereits im Grundsatz geklärte Frage der Asylrelevanz von Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda in der Türkei anzuzweifeln, ohne sich mit den tragenden Erwägungen jenes Entscheids auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer insbesondere mit seiner Behauptung, die konkreten Ermittlungen und staatsanwaltlichen Akten würden vorliegend die Schwelle einer bloss hypothetischen Gefahr überschreiten, den im erwähnten, in Rechtskraft getretenen und damit vorliegend verbindlichen Referenzurteil getroffenen Schlussfolgerungen widerspricht, dass er zudem aus dem von ihm zitierten, zeitlich vor dem erwähnten Referenzentscheid datierenden Bericht von Amnesty International («Report 2023/24») vom 24. April 2024 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, nachdem das Gericht die zu dem Zeitpunkt bereits vorhandenen Länderberichte in seine Beurteilung einbezogen hat und der Referenzentscheid überdies auf umfassenden Recherchen sowie Analysen des gerichtsinternen Länderdienstes basiert, dass der Beschwerdeführer weiter behauptet, die Argumentation der Vorinstanz sei nicht frei von Widersprüchen, indem diese in der Verfügung zwar die Authentizität der Strafakten in Zweifel ziehe, ihm jedoch gleichzeitig unterstelle, gezielt ein reales Strafverfahren ausgelöst zu haben, dass auch die Feststellungen in der Verfügung, wonach er einerseits nicht als besonders exponierter politischer Aktivist erscheine, andererseits aber seine Beiträge eine strafrechtliche Relevanz hätten und staatliche Massnahmen rechtfertigen könnten, widersprüchlich seien, dass der Beschwerdeführer bei dieser Argumentation verkennt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – trotz der Äusserung gewisser grundsätzlicher Zweifel bezüglich der Echtheit türkischer Strafverfahrensakten im Allgemeinen – die Frage, ob vorliegend echte Dokumente eingereicht worden seien, offenliess und in der weiteren Verfügungsbegründung implizit von der Echtheit der eingereichten Dokumente ausging, dass weiter der Hinweis des SEM, der Beschwerdeführer vermittle nicht den Eindruck eines (besonders exponierten) politischen Aktivisten, nicht im Widerspruch steht zu seiner Schlussfolgerung, wonach die vom Beschwerdeführer auf Facebook veröffentlichten Beiträge, mit denen er gewaltsame

E-1013/2026 Aktionen gutzuheissen scheine, eine strafrechtliche Relevanz hätten und staatliche Massnahmen rechtfertigen könnten sowie insbesondere auch in der Schweiz als Aufruf zu Gewalt strafrechtlich geahndet würden, dass die angefochtene Verfügung damit keine in sich widersprüchliche Begründung aufweist, dass das SEM zusammenfassend das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts korrekt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungsverfahren angewandt hat, dass damit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf dieses Referenzurteil – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine aus dem schweizerischen Asylgesetz oder dem Völkerrecht fliessende Schutzgarantie verletzt, dass der Beschwerdeführer ferner sinngemäss eine Ungleichbehandlung mit nahen Familienangehörigen, die aufgrund vergleichbarer politischer Probleme in der Schweiz Asyl erhalten hätten, rügt, dass er jedoch aus dem seinen Verwandten gewährten Asyl nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da für die Beurteilung der Asylrelevanz die gegenwärtige, im Referenzurteil E-4103/2024 präzisierte Praxis massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich zu Unrecht in der ohne Rechtsbeistand durchgeführten Anhörung eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren sieht, dass er hierzu weiter ausführt, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt zunächst keine anwaltliche Vertretung gewünscht habe, da er jederzeit das Recht habe, zu einem späteren Zeitpunkt einen Rechtsanwalt zu mandatieren und eine anwaltliche Begleitung zur Anhörung zu verlangen (vgl. Beschwerde auf S. 15 unten), dass diese Auffassung des Beschwerdeführers indessen nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist (vgl. Art. 102f – 102m AsylG, insbesondere Art. 102h Abs. 1 AsylG) und zudem auch dem im Asylverfahren geltenden Beschleunigungsgebot widerspricht, dass vorliegend angesichts der Umstände, wonach der Beschwerdeführer die ihm angebotene Rechtsvertretung durch Mitarbeitende des Rechts-

E-1013/2026 schutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum C._______ vorerst abgelehnt und offenbar erst nach Erhalt der Vorladung vom 8. Januar 2026 zur Anhörung eine private Rechtsvertretung mandatiert hatte, es – insbesondere mit Blick auf die im beschleunigten Verfahren geltenden Behandlungsfristen (vgl. hierzu einlässlich die angefochtene Verfügung Ziff. III [auf S. 10 f.]) – nicht zu beanstanden ist, dass das SEM das acht Tage nach Versand der erwähnten Vorladung gestellte Gesuch um Verschiebung der Anhörung, welche bereits in der darauffolgenden Woche stattfinden sollte, ablehnte, dass aus den vorliegenden Akten, namentlich der Anhörung zu den Asylgründen, denn auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe in der erforderlichen Tiefe darzulegen, dass der Beschwerdeführer überdies gestützt auf die fehlende Berücksichtigung der erst nach Ablauf der anlässlich der Anhörung angesetzten Frist eingereichten Beweismittel (Identitäts- und Familienunterlagen) in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsyIG rügt, dass das SEM in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung namentlich zu Recht darauf hinwies, dass der Rechtsvertreter die Vorakten am 26. Januar 2026 elektronisch abgeholt habe und somit habe nachlesen können, welche Dokumente bis wann einzureichen seien, dass der Beschwerdeführer die seinem Rechtsvertreter gewährte Akteneinsicht in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nicht bestreitet, sondern lediglich erklärt, verspätete Beweismittel dürften nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn diese ohne sachlichen Grund verspätet eingereicht worden seien und ihre Berücksichtigung das Verfahren verzögern würde, dass diesbezüglich das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend ausgeführt hat, es sei vorliegend kein sachlicher Grund zu erkennen, weshalb die Unterlagen nicht innert Frist respektive – nach Verstreichen der Frist – schnellstmöglich eingereicht worden seien, dass in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls kein (objektiver) Grund für die verspätete Einreichung der Beweismittel vorgetragen wurde, dass der Umstand, wonach das SEM die in der Anhörung angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln nicht explizit mit dem Hinweis auf allfäl-

E-1013/2026 lige Rechtsnachteile bei Nichteinhaltung der Frist verband, nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag, dass zudem davon auszugehen ist, dass die Berücksichtigung der nicht digitalisierten Akten eines der beiden Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte, nachdem diese aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des SEM aus Bern hatten bestellt werden müssen und nicht bis zur Fertigstellung der Verfügung eingegangen waren, dass das SEM damit insbesondere angesichts der im beschleunigten Verfahren geltenden Ordnungsfristen nicht gehalten gewesen ist, die noch ausstehenden Akten abzuwarten, dass es in der angefochtenen Verfügung überdies zu Recht darauf hingewiesen hat, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung respektive in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit seinem Verwandten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe nicht dargelegt hat, was er in materieller Hinsicht aus den vom SEM nicht berücksichtigten Akten seines Verwandten ableite, dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren noch eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM vorliegt, dass damit kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts besteht, dass der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung beziehungsweise Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz entsprechend abzuweisen ist, dass die mit Spontaneingabe vom 18. Februar 2026 nachgereichten, weiteren Verfahrensakten der gegen den Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda nichts an der vorangehend dargelegten Einschätzung zu ändern vermögen, da diese unverändert in den Anwendungsbereich der bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Referenzentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 fallen,

E-1013/2026 dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass damit die vom SEM mittels Feststellung der Rechtskraft der Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ sinngemäss verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

E-1013/2026 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe keine konkreten Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht, dass damit der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung respektive die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitserklärung bezüglich der diesbezüglichen Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 14. Oktober 2024 zu bestätigen ist, dass zusammenfassend die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'000.– festzulegenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

E-1013/2026 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1013/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

Versand:

E-1013/2026 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 E-1013/2026 — Swissrulings