Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1011/2012
Urteil v o m 2 3 . Oktober 2012 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…) und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Kosovo, alle wohnhaft (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012 / N (…).
E-1011/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma ursprünglich aus G._______([Kosovo] Beschwerdeführer) respektive aus H._______ (Vorort von I._______ [Kosovo] Beschwerdeführerin) stammend verliessen ihr Heimatland am 26. Mai 2011 und gelangten auf dem Landweg über ihnen unbekannte Orte und ohne Ausweispapiere am 6. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ J._______ vom 15. Juni 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine Eltern im Jahre 1999 während des Kosovo-Krieges von Dorfbewohnern von G._______ weggebracht worden seien und seither als verschollen gälten. Zeitgleich sei einer seiner beiden jüngeren Brüder erschossen worden. Ihm, seinen Schwestern sowie dem anderen jüngeren Bruder (X.) sei damals die Flucht gelungen, letzteren habe er seither allerdings auch aus den Augen verloren. Erst in der Schweiz habe er erfahren, dass sich X. hier aufhalte. Nach den genannten Kriegsgeschehnissen im Jahr 1999, in dessen Rahmen auch das Haus seiner Familie in Brand gesteckt worden sei, habe er sich zunächst noch für weitere zwei Jahre in G._______ als (…) verdingt. Als er diese unbefriedigende Situation nicht mehr länger habe ertragen können, sei er nach H._______/I._______ zu seiner Verlobten geflohen. Dort hätten sie beide geheiratet und in einem ihnen von seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellten Raum gelebt. In den darauffolgenden Jahren seien die vier gemeinsamen Kinder zur Welt gekommen. Der Lebensunterhalt für sich und seine Familie habe er mit Arbeiten als (…) bestritten. Darüber hinaus seien sie von seinem Schwiegervater finanziell unterstützt worden. Die Vergangenheit habe ihn jedoch immer wieder eingeholt. Mit dem Vorwurf konfrontiert, seine Familie habe während des Kosovo-Krieges mit den Serben kollaboriert, sei er seit seiner Ankunft in H._______/I._______ wiederholt von Dorfbewohnern aus G._______ aufgesucht, belästigt und zusammengeschlagen worden. Die örtliche Polizei habe auf seine Anzeigen hin nichts unternommen, da er ethnischer Roma beziehungsweise "Majup" sei und als solcher nicht ernst genommen werde. Ab dem Jahr 2003 sei er von Leuten aus G._______ mehrfach gegen seinen Willen zum Landdienst abgeholt worden und habe ohne jegliche Entlöhnung deren Felder bearbeiten müssen. Als er eine
E-1011/2012 Woche vor der Ausreise erneut von jenen Leuten aus G._______ aufgesucht worden sei, sei es ihm überdrüssig geworden. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschlossen, sein Land zu verlassen. Seine Ehefrau machte anlässlich ihrer Befragung vom 15. Juni 2011 sowie der Anhörung vom 7. Juli 2011 ergänzend geltend, sie und ihre Kinder seien ebenfalls von Bewohnern aus H._______/I._______ belästigt worden. So seien die Kinder mit Steinen beworfen und sie auf der Strasse angestarrt worden. Darüber hinaus gebe es in ihrer Heimat weder für sie noch für ihren Mann Arbeit und ein gutes Leben sei für sie dort nicht möglich. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle in den Akten verwiesen werden. B. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Priština um nähere Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Asylgründe, der geschilderten Lebensumstände und der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden. Die Anfrage und der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom 15. August 2011 wurden den Beschwerdeführenden am 16. November 2011 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen offen gelegt. Aus dem Botschaftsbericht geht hervor, dass ein Vertreter des BFM anfangs August 2011 die Eltern der Beschwerdeführerin in I._______ aufgesucht und mit deren Vater gesprochen hat. Gemäss dessen Angaben sei das Elternhaus des Beschwerdeführers während des Kosovo-Krieges abgebrannt, woraufhin er mit seiner Familie nach K._______ (Serbien) umgezogen sei, wo seine Eltern noch heute leben würden. Nachdem die Beschwerdeführenden im Jahre (…) geheiratet hätten, an deren Hochzeit auch die Eltern des Beschwerdeführers gegenwärtig gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann bei dessen Eltern in K._______, gelebt. In Serbien sei der Beschwerdeführer regelmässig Tätigkeiten als (…) nachgegangen. Vor der Ausreise im Mai 2011 hätten sich die Beschwerdeführenden noch zwei oder drei Monate in I._______ aufgehalten, wo der Beschwerdeführer gegen Entgelt gearbeitet habe. Ferner habe der Beschwerdeführer nie Zwangsarbeiten verrichten müssen, sondern habe jeden Tag Arbeit gesucht und auch gefunden. Insgesamt würden die Angaben zu den Asylgründen, namentlich zum Tod der
E-1011/2012 Eltern des Beschwerdeführers sowie die in I._______ geltend gemachten Schwierigkeiten, nicht der Wahrheit entsprechen. C. Mit Eingabe vom 24. November 2011 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Dazu führten sie aus, die vom BFM über den Vater beziehungsweise Schwiegervater gewonnen Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der Realität. Vielmehr habe der Vater respektive Schwiegervater der Schweizer Vertretung in Priština in böswilliger und heimtückischer Absicht falsche Auskunft erteilt, um ihnen zu schaden. Beim Vater der Beschwerdeführerin handle es sich um einen herrschsüchtigen und gewalttätigen Diktator, der sie unter körperlicher Züchtigung zur Zwangsarbeit gezwungen und von ihnen Gehorsam und Schweigen verlangt habe. Entsprechend seien die von ihm gegenüber der Schweizerischen Botschaft gemachten Aussagen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr solle ihren Aussagen zu ihren Asylgründen, an welchen sie nach wie vor festhalten würden, Glauben geschenkt werden. D. Auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 13. Dezember 2011 hin, reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 eine Kopie des Flüchtlingsausweises von X., der sich derzeit als Asylsuchender (vgl. N […]) in der Schweiz aufhält, ein. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 wurden die Beschwerdeführenden gebeten, zu den Aussagen von X. anlässlich der im Rahmen dessen Asylgesuchs vom 19. Oktober 2010 durchgeführten Befragungen und zu dessen serbischer Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen. F. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2012 hielten die Beschwerdeführenden daran fest, keine serbischen Staatsbürger zu sein, und untermauerten die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit Kopien seiner kosovarischer Geburtsurkunde und seinem kosovarischen Bürgerschein sowie den kosovarischen Geburtsurkunden seiner Eltern. Ihrer Stellungnahme legten sie ferner ein Foto der Überreste des im Krieg zerstörten Hauses der Familie des Beschwerdeführers bei.
E-1011/2012 G. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 – Datum Poststempel: 22. Februar 2012 – erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde, beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und sinngemäss die Gewährung von Asyl. Ihrer Beschwerde legten sie ein fremdsprachiges Schreiben vom 6. Februar 2012 in Original bei, wonach die Beschwerdeführenden zurzeit weder in G._______ noch in den übrigen Landesteilen Kosovos weilen dürften. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-, den sie am 5. März 2012 bezahlten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1011/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und können auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG), 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
E-1011/2012 muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So stünden die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnsituation und zu den Gründen, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, in eklatantem Widerspruch zu den von der Schweizer Vertretung in Priština vor Ort gewonnenen Abklärungsergebnissen. Aufgrund dieser diametral entgegenstehenden Darstellungen, würden die Aussagen zu den geltend gemachten Schwierigkeiten in H._______/I._______ jeglicher Grundlage entbehren. Auch seien ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2011, wonach ihren Asylgründen Glauben zu schenken sei, weil der Vater der Beschwerdeführerin der Schweizerischen Vertretung in Priština in heimtückischer und böswilliger Absicht falsche Auskunft erteilt habe, um ihnen zu schaden und er ein herrschsüchtiger, gewalttätiger Diktator sei, der sie unter körperlicher Züchtigung zur Zwangsarbeit gezwungen und von ihnen Gehorsam und Schweigen verlangt habe, keineswegs geeignet, um die fundierten Abklärungsergebnisse in Frage zu stellen und an den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Darüber hinaus würden die Aussagen der Beschwerdeführenden durch die von X. deponierten Aussagen anlässlich dessen Asylgesuchs vom 19. Oktober 2010 massiv erschüttert. Daraus gehe nämlich hervor, dass sich der Vater und die Mutter mit einem seiner Söhne, mithin mit dem Beschwerdeführer, und zwei seiner Schwestern zum damaligen Zeitpunkt irgendwo in Serbien aufgehalten hätten. Aufgrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien seit dem Jahr (…) zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in Serbien wohnhaft gewesen. Vor dem Hintergrund, dass X. erwiesenermassen
E-1011/2012 serbischer Staatsangehöriger sei, dränge sich der Verdacht auf, dass auch die Beschwerdeführenden über serbische Identitätsdokumente verfügen würden, die sie den schweizerischen Asylbehörden jedoch bewusst vorenthielten. Dem würden die Beschwerdeführenden in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 13. Januar 2012 nichts stichhaltiges entgegenhalten, sondern würden lediglich auf der kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beharren, die sie mit in Kopie eingereichter kosovarischer Geburtsurkunde und kosovarischem Bürgerschein des Beschwerdeführers und dessen Eltern untermauern würden. Da die serbische Verfassung vom Jahre 2006 kosovarische Staatsangehörige auch nach der Unabhängigkeit Kosovos ausschliesslich als serbische Staatsangehörige betrachte, komme diesen Dokumenten keine Beweiskraft zu. Letztlich stelle das BFM ihre kosovarische Herkunft nicht in Abrede. 5.2 Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu werten sind und sie folglich im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden sind. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen und –umständen sowie zu den Wohn- und Familienverhältnissen insgesamt als zutreffend, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Entgegen ihren Erklärungsversuchen in der Beschwerdeeingabe, wonach sie von Chauvinisten, Extremisten, Nationalisten und Separatisten verfolgt und schikaniert worden seien, geht aus der – nicht zu beanstandenden – Botschaftsabklärung klar hervor, dass ihre Darstellungen zu ihren Erlebnissen in Kosovo auf einem Sachverhaltskonstrukt beruhen und nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliegt. Bezeichnenderweise nehmen sie in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeitsmerkmalen nicht Stellung, sondern beschränken sich darauf, ihre Aussagen und Ausführungen in den Stellungnahmen zu wiederholen und an deren Wahrheitsgehalt festzuhalten. Damit legen sie aber nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Ebenso wenig sind die allgemeinen Ausführungen zur Situation der Roma in Kosovo und der diesbezügliche Verweis in der Beschwerde auf die Todesumstände seines Bruders (vgl. Beschwerde S. 9) geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften. Daran ändert auch die mit der Beschwerde eingereichte fremdsprachige Eingabe von drei Dorfbewohnern von G._______, wonach die Beschwerdeführenden in ganz Kosovo nirgends
E-1011/2012 verweilen dürften, nichts und ist angesichts des Ausgeführten als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-1011/2012 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen – so auch von Seiten privater Dritter – ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
E-1011/2012 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren gebessert und sei vielerorts seit langem stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige Roma, allein aufgrund der Ethnie könne mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben und auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei grundsätzlich gewährleistet. 7.4.3 In der Beschwerde wird demgegenüber pauschal geltend gemacht, die fehlende Sicherheit und der fehlende Schutz der ethnischen Minderheiten in Kosovo spreche gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kosovo. Zudem sei es als Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo nicht möglich, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen. 7.4.4 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 7.4.5 Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der albanischsprachigen Roma an. Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethnischen Minderheiten zu schützen, und es existieren keinerlei systematische Verfolgungen derselben. Das Land hat sich auch zu umfassenden http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/41 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/24
E-1011/2012 Sicherheitsgarantien verpflichtet und verzichtet keineswegs auf die Strafverfolgung von Personen, die sich vorwerfbare Handlungen gegen Angehörige von Minderheiten zuschulden kommen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung von Angehörigen von Minderheiten nach Kosovo als zumutbar, wenn verschiedene Reintegrationskriterien (wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu auch die frühere Praxis in BVGE 2007/10, m.w.H.). Gemäss Botschaftsabklärung hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise als (…) mit geregeltem Einkommen gearbeitet (vgl. Akten BFM A 15/4 S. 4). Zudem sind die Beschwerdeführenden kosovarische Staatsangehörige (vgl. auch E. 4.1 oben). Dem Botschaftsbericht zufolge lebt die Familie der Beschwerdeführerin (Eltern und vier Geschwister) seit September 2011 in einem neuen Haus in I._______, dessen Bau mit schweizerischen und österreichischen Geldern finanziert wurde. Damit können die Beschwerdeführenden in I._______ mit der Familie der Beschwerdeführerin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, welches sie beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann. Da Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, besitzen die Beschwerdeführenden gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörigkeit. Demnach können sich die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – auch nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit bei den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers Wohnsitz nehmen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
E-1011/2012 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1011/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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