Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-10094/2025
Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Norwegen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2025.
E-10094/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. November 2025 sowie mit den Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. vorinstanzliche Akten […]-27/1 [nachfolgend: act. 27] – act. 33) im Wesentlichen sinngemäss geltend machte, in Norwegen zur Zielscheibe diverser Personen geworden und der Folter, professioneller Sabotage, psychiatrischen Zwangsmassnahmen, Mordversuchen sowie Verleumdungskampagnen ausgesetzt gewesen zu sein, wobei er sich erfolglos hilfesuchend an Behörden und alle möglichen Institutionen gewandt habe, was indes nur weitere Eskalationen und Rachemassnahmen zur Folge gehabt habe, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Dezember 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 17. November 2025 abwies sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei Norwegen handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen, welche geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen, dass sich den Vorbringen objektiv betrachtet keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch Drittpersonen oder eine mangelnde Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des norwegischen Staates entnehmen liessen, die geschilderten Ereignisse vermutlich auf eine psychische Störung zurückzuführen seien und die eigentliche Hilfestellung, derer der Beschwerdeführer bedürfe, eher in einem medizinisch-psychiatrischen Kontext als im Rahmen eines Asylverfahrens geleistet werden könne, zumal er sich seinen Angaben zufolge in Norwegen wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bereits in Behandlung befunden habe, II. dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 30. Dezember 2025 gegen die vorgenannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und hierbei in der Sache (kassatorisch) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung eines neuen
E-10094/2025 Verfahrens im Sinne der Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren, die Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht sowie die umgehende Aushändigung seines Reisepasses beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten sowie eventualiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 unter Hinweis auf die nicht ausgewiesene Prozessarmut und die Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Kostenverzicht abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte sowie ihn aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss bezahlte und am 8. Januar 2026 eine Beschwerdeergänzung in einer Amtssprache einreichte, worin er ergänzend um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, sowie sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 hinsichtlich der Kostenfrage ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 24. Januar 2026 (inkl. zahlreicher Beilagen, hpts. E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und den Kliniken/Spitälern sowie dem SEM) im Wesentlichen und sinngemäss den Erlass superprovisorischer Massnahmen hinsichtlich seiner Unterbringung und der Verwendung des Arztberichtes vom 19. November 2025 durch die Vorinstanz beantragte, worauf der Instruktionsrichter am 27. Januar 2026 brieflich antwortete, dass er mit Schreiben vom 9. Februar 2026 (erneut) diverse Verfahrensmängel rügte und – für den Fall einer Kassation der Beschwerde – diverse gerichtliche Anweisungen an das SEM beantragte, dass am 12. Februar 2026 und am 2. März 2026 weitere Schreiben des Beschwerdeführers eingingen, III. dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
E-10094/2025 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
E-10094/2025 und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG), weshalb sich das Gericht nicht veranlasst sah, entsprechend der vor diesem Hintergrund als gegenstandslos zu betrachtenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung (wieder) herzustellen oder vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, dass bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 hinsichtlich der Rechtsbegehren um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um Aushändigung des Reisepasses festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer bereits sämtliche rechtserhebliche Akten durch die vormalige Rechtsvertretung ausgehändigt wurden und er hinsichtlich des Reisepasses ein entsprechendes Herausgabeersuchen an die hierfür zuständige Behörde (SEM, vgl. Art. 10 AsylG) zu richten habe, womit diese Rechtsbegehren abzuweisen sind, dass hinsichtlich der Rüge, der Entwurf der angefochtenen Verfügung sei ihm lediglich auf Deutsch zur Stellungnahme zugestellt worden, womit angesichts der kurzen Verfahrensfristen seine Verfahrensrechte verletzt worden seien (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3), festzustellen ist, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung beiseitegestellt wurde, welche auch rechtzeitig die Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, womit keine Verletzung von Verfahrensrechten ersichtlich ist, dass das Gericht ferner in materieller Hinsicht nach Prüfung der Aktenlage zu der Einschätzung gelangt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch unter zutreffender Begründung und richtiger Qualifikation der Sach- und Rechtslage insgesamt zu Recht abgewiesen hat, dass – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend dargelegt hat – es sich bei Norwegen um einen verfolgungssicheren Heimat- respektive Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]) und es Sache des Beschwerdeführers wäre, diese Regelvermutung umzustossen,
E-10094/2025 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sachgerecht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und hierbei eingehend dargetan hat, dass der Beschwerdeführer bei den vorgetragenen Problemen gehalten gewesen wäre, sich hierbei an die hierfür zuständigen norwegischen Behörden zu wenden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.), entsprechende behördliche Massnahmen und Vornahmen im Bedarfsfall auf dem Rechtsweg einzuklagen und die ihm hierfür offen stehenden Möglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen rechtsgenüglich ausfiel und ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seine Fluchtgründe frei und ausführlich zu schildern, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei konkrete und objektive Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, die geeignet wären, die für verfolgungssichere Staaten geltende Regelvermutung umzustossen, dass er sich trotz mehrerer spezifischen Nachfragen des SEM auf die vage und pauschale Wiederholung der angeblichen Verfolgung (Folter, Inhaftnahme, Sabotage, psychiatrische Zwangsmassnahmen, Verleumdungskampagnen, Mordversuche) seitens nicht konkret benannter Firmen, Drittpersonen (vgl. Ausnahme in act. 22 F45), Behörden (Regierungs-, Polizeiund Aufsichtsbehörden) und Nichtregierungsorganisationen beschränkte, dass es dem Beschwerdeführer weder mit seinen schriftlichen Eingaben an das SEM (vgl. act. 27-32) noch der Beschwerde oder den ergänzenden Eingaben gelang, die angebliche Verfolgung zu konkretisieren, zumal sich letztere auf formelle Rügen beschränken, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers damit in subjektiven Empfindungen, Spekulationen und Vermutungen erschöpfen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und sich auch nicht veranlasst gesehen hat, den angeblichen Foltervorbringen weiter nachzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem auch in Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
E-10094/2025 Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich ist und in Ermangelung entsprechender Gegenargumente in der Beschwerde auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. III), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, womit die formellen Rügen (Verletzung von Verfahrensrechten, insb. rechtliches Gehör) unzutreffend sind und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid die Rechtsbegehren um Erlass allfälliger vorsorglicher Massnahmen unbesehen der Frage nach deren Begründetheit respektive Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch, die Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 in Wiedererwägung zu ziehen, abzuweisen ist, zumal das Gericht entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in vollständiger Kenntnis der vorinstanzlichen Akten entscheiden konnte und mit der Eingabe vom 8. Januar 2026 keine wesentliche Veränderung der Sachlage dargetan wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
E-10094/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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