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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 E-10062/2025

March 13, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,212 words·~16 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. November 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-10062/2025

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch Shilan Beigzad, Law-Center Beigzad, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. November 2025 / N (…).

E-10062/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. November 2021 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche vom 3. November 2021 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2021 Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2022 im Verfahren E-168/2022 auf die gegen die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2021 erhobene Beschwerde zufolge angenommener Verspätung nicht eintrat, dass dieser Entscheid mit Revisionsurteil E-578/2022 vom 10. Februar 2022 wegen ausgewiesener Einhaltung der Beschwerdefrist aufgehoben wurde und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-663/2022 wiederaufgenommen wurde, dass die Beschwerdeführenden aufgrund Aussichtlosigkeit der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass die Beschwerdeführenden keinen Kostenvorschuss leisteten und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-663/2022 vom 23. März 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden am 21. November 2022 ein Gesuch mit dem Titel «Wiedererwägungsgesuch» einreichten und das SEM um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl ersuchten, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie im Wesentlichen geltend machten, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert; er leide insbesondere an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und es bestehe ein Verdacht auf eine Epilepsie, dass das SEM das Gesuch vom 21. November 2022 als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch anhand nahm,

E-10062/2025 dass sich in den vorinstanzlichen Akten mehrere Arztberichte betreffend den psychischen Gesundheitszustand und die neurologischen Beschwerden des Beschwerdeführers befinden (für eine Auflistung der einzelnen Arztberichte siehe Sachverhalt der angefochtenen Verfügung E. II), dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2025 auf das Begehren, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren mangels gehöriger Begründung nicht eintrat, im Übrigen das Wiedererwägungsgesuch abwies und die Verfügung vom 13. Dezember 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, mithin erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es im Wesentlichen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführte, aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen in den Arztberichten sei vorliegend im Falle einer Rückführung in den Nordirak nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage zu schliessen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch im Nordirak behandelbar seien, zumal die Behandlung in der Schweiz abgeschlossen und er in D._______ bereits in Behandlung gewesen sei, dass das SEM in Bezug auf die neurologischen Beschwerden des Beschwerdeführers ausführte, er leide gemäss einem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 2. April 2025 an einer funktionellneurologischen Störung sowie möglicher epileptischer Anfälle beziehungswiese an einer funktionell-neurologischen Störung mit rezidivierenden «psychogenen» nicht epileptischen Anfällen und nehme zwei Mal täglich (…) ein, dass gemäss Abklärungen des SEM das Medikament im Nordirak erhältlich sei, beispielsweise in der (…) Hospital Pharmacy in D._______, dass den Beschwerdeführenden zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sie die Möglichkeit zur Stellungnahme indes nicht wahrgenommen hätten, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu prüfen bleibe, ob ihnen bei einer Rückkehr in den Irak die Existenzsicherung gelingen könne, dass in den ärztlichen Berichten vom 24. April 2023 (A8) und 16. Juni 2023 (A9) festgehalten werde, seine Arbeitsfähigkeit sei unter Vermeidung von

E-10062/2025 Arbeiten in der Höhe oder Aufenthalten im Bereich von gefährlichen Maschinen gegeben, dass – wie bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten – begünstigende Faktoren vorlägen, da mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführenden in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) leben und die Eltern der Beschwerdeführerin in einem Eigenheim in D._______ wohnen würden, weshalb angenommen werden könne, sie könnten bei einer Rückkehr – zumindest vorübergehend – auf die Unterstützung und Beherbergung der Familie zählen, dass die Beschwerdeführerin zudem über einen Hochschulabschluss in «(…)» verfüge und von ihr erwartet werden könne, zur Existenzsicherung der Familie beizutragen, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die begünstigenden Faktoren den (den Beschwerdeführer betreffenden) gesundheitlichen Malus aufzuwiegen vermöchten, dass auch das Kindswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, zumal die Tochter erst (…) Jahre alt sei und sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinde, wobei die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 27. November 2025 frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die nicht Vollziehbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die sofortige Suspendierung des Wegweisungsvollzugs bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gerichts ersucht wurde, dass daneben die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt wurde,

E-10062/2025 dass der Beschwerde verschiedene polizeiliche und gerichtliche Unterlagen aus dem Irak, ein Video, welches einen Übergriff auf die Beschwerdeführenden im Irak zeigen soll, Dokumente, welche bestätigen sollen, dass es in Bezug auf das benötigte Medikament einen Medikamentenmangel im Nordirak gebe, diverse (sich bereits bei der Vorinstanz befindende) Arztberichte und eine Nothilfebestätigung beilegt wurden, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die gerichtlichen und polizeilichen Unterlagen sowie das Video würden bestätigen, dass der Angriff auf ihr Wohnhaus im Irak tatsächlich stattgefunden habe, dass die Beweismittel zeigen würden, dass er (der Beschwerdeführer) sich an die zuständigen staatlichen Stellen gewandt habe, diese ihm aber keinen Schutz gewährt hätten, dass der ehemalige Rechtsvertreter diese Unterlagen dem SEM nicht weitergeleitet habe und die angefochtene Verfügung des SEM somit an einem schweren Mangel leide, dass ausserdem die medizinische Situation des Beschwerdeführers komplex sei und eine kontinuierliche fachärztliche Überwachung erfordere, was im Nordirak nicht möglich sei, dass sich das SEM in Bezug auf die Verfügbarkeit des Medikaments (…) in D._______ auf eine einzige Quelle stütze, während weitere unabhängige Quellen den Beschwerdeführenden bestätigt hätten, dass das Medikament in der ARK nicht verfügbar oder der Zugang dazu eingeschränkt sei und auch die Kosten hoch seien, dass auch diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass der vormalige Rechtsvertreter diese Bestätigungen nicht dem SEM weitergeleitet habe, dass er (der Beschwerdeführer) mit seinen gesundheitlichen Beschwerden ausserdem faktisch vom Arbeitsmarkt im Irak ausgeschlossen sei, es kein wirksames Unterstützungssystem im Irak gebe und es realitätsfern sei, dass ihre Familien sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten, dass auch das Kindswohl gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche,

E-10062/2025 dass der Instruktionsrichter am 30. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wobei bei diesem Verfahrensausgang (Kassation) auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung nicht einzugehen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM

E-10062/2025 innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint beziehungsweise auf diese nicht eingetreten ist und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 13. Dezember 2021 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist, dass das SEM auf das Begehren, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten ist, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (wie nachfolgend aufgezeigt wird) sich das Gericht zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten und den neu auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismitteln, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden glaubhaft machen sollen, enthält, zumal sich die Beurteilungskompetenz auf das diesbezügliche Nichteintreten der Vorinstanz beschränken würde und die Beschwerde integraler Teil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein wird, womit sich das SEM damit auseinanderzusetzen haben wird, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG) und die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

E-10062/2025 berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass im Asylverfahren die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch sind, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3), dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53 E. 7.3), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043), dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis gelangt, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat, dass in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde,

E-10062/2025 dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Ansicht vertrat, die neurologischen Beschwerden des Beschwerdeführers würden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass nämlich gemäss Abklärungen des SEM das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament (…) in der ARK erhältlich sei, beispielsweise in der PAR Hospital Pharmacy in D._______ und das SEM hierzu auf eine Abklärung der Medical Country of Origin Information (MedCoi) der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) vom 2. November 2024 (AVA 18622) verweist (A26), dass dem Beschwerdeführer hierzu zwar das rechtliche Gehör gewährt wurde, ihm aber das entsprechende Consulting nicht offengelegt wurde (ebd.), dass gemäss Angaben des SEM sich das Consulting insbesondere auf die Auskunft eines lokalen medizinischen Experten stütze (ebd.), dass sich das entsprechende Consulting nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet und auch nicht öffentlich zugänglich ist, womit auch dem Bundesverwaltungsgericht der genaue Inhalt des Consultings nicht bekannt ist, dass in der Beschwerde entgegnet wird, mehrere Apotheken beziehungswiese medizinische Einrichtungen in D._______ hätten bestätigt, das Medikament sei in der ARK nicht – oder nur erschwert – erhältlich, dass mit der Beschwerde hierzu vier Bestätigungen von Apotheken und medizinischen Einrichtung in D._______ eingereicht wurden, dass somit vorliegend eine – nicht offengelegte – Quelle des SEM, im November 2024 bestätigt habe, das Medikament sei verfügbar, sich jedoch nicht zu den Kosten äusserte, während vier weitere Quellen gemäss den eingereichten Unterlagen den Beschwerdeführenden bestätigen, dass derzeit das Medikament nicht oder nur erschwert und zu hohen Kosten erhältlich sei, dass nach einer kurzen Recherche des Gerichts sich nicht ohne Weiteres bestätigen lässt, das Medikament sei in der ARK derzeit verfügbar, zumal das Medikament nicht auf der «Essential Drug List» des Iraks aufgelistet

E-10062/2025 ist und im Irak ein grosser Mangel an Medikamenten herrscht (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8.4 m.w.H. und National Committee for Drug Selection, 25. Juli 2023; https://tec-moh.com/wp-content/uploads/2023/08/%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%A6% D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B3%D8%A7%D8 %B3%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A7%D8%AF% D9%88%D9%8A%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%82%D 8%B1%D8%A9.pdf, abgerufen am 2. März 2026), dass überdies festzustellen ist, dass der Sprechstundenbericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 2. April 2025 den Hinweis enthält, dass auf eine Antieleptika-Substitution (des Medikaments) jeglicher Art zu verzichten sei (A23), dass sich das SEM des Weiteren nicht zu den Kosten des Medikaments und deren Finanzierungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer geäussert hat und es diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, das Medikament sei teuer, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, zumal in einem wissenschaftlichen Bericht darauf hingewiesen wird, das Problem im Irak sei, dass die Patienten für die Medikamente aufkommen müssten und (…) teuer sei (vgl. Monotherapy or Combines therapy in non-responding Epilepsy, Which is best?, Kerbala journal of pharmaceutical sciences No. 16, 2019, S. 39, https://iasj.rdd.edu.iq/journals/uploads/2025/02/14/52e868a4c613b 97e31769a67dcc26fe1.pdf, abgerufen am 2. März 2026), dass somit der Sachverhalt in Bezug auf die Verfügbarkeit des Medikaments (…) im Nordirak und auf die Finanzierung des Medikaments nicht hinlänglich erstellt ist und weitere Abklärungen notwendig sind, dass festzuhalten bleibt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführenden die Dokumente der medizinischen Einrichtungen in D._______ betreffend die Verfügbarkeit des Medikaments nicht schon bei der Vorinstanz eingereicht haben, beziehungsweise nicht weiter begründet wird, weshalb der vormalige Rechtsvertreter diese nicht weitergeleitet habe, dass das Gericht aber auch – unabhängig von den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten – zum Schluss gelangt, dass eine – nicht weiter offengelegte – Quelle und ohne weitere Kontextualisierung der https://tec-moh.com/wp-content/uploads/2023/08/%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%A6%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B3%D8%A7%D8%B3%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A7%D8%AF%D9%88%D9%8A%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%82%D8%B1%D8%A9.pdf https://tec-moh.com/wp-content/uploads/2023/08/%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%A6%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B3%D8%A7%D8%B3%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A7%D8%AF%D9%88%D9%8A%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%82%D8%B1%D8%A9.pdf https://tec-moh.com/wp-content/uploads/2023/08/%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%A6%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B3%D8%A7%D8%B3%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A7%D8%AF%D9%88%D9%8A%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%82%D8%B1%D8%A9.pdf https://tec-moh.com/wp-content/uploads/2023/08/%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%A6%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B3%D8%A7%D8%B3%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A7%D8%AF%D9%88%D9%8A%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%82%D8%B1%D8%A9.pdf https://tec-moh.com/wp-content/uploads/2023/08/%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%A6%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B3%D8%A7%D8%B3%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A7%D8%AF%D9%88%D9%8A%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%82%D8%B1%D8%A9.pdf https://tec-moh.com/wp-content/uploads/2023/08/%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%A6%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%A7%D8%B3%D8%A7%D8%B3%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A7%D8%AF%D9%88%D9%8A%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%82%D8%B1%D8%A9.pdf https://iasj.rdd.edu.iq/journals/uploads/2025/02/14/52e868a4c613b97e31769a67dcc26fe1.pdf https://iasj.rdd.edu.iq/journals/uploads/2025/02/14/52e868a4c613b97e31769a67dcc26fe1.pdf

E-10062/2025 Gesundheitsversorgung im Nordirak betreffend Medikamentenverfügbarkeit und Finanzierungsmöglichkeit nicht als eine hinreichende Begründung gesehen werden kann und weiterer Abklärung bedarf, dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass aus dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 2. April 2025 hervorgeht, der Beschwerdeführer leide an einer funktionell-neurologischen Störung, wobei epileptische Anfälle möglich seien, es aber keine Hinweise für zwischenzeitlich epileptische Anfälle gebe, dennoch werde geraten, (…) weiterhin einzunehmen (SEM Akte A23), dass sich somit auch die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf das Medikament angewiesen ist, beziehungsweise welche Auswirkungen eine Nichteinnahme des Medikamentes oder eine Einnahme einer Antieleptika-Substitution – bei einer allfälligen Nichtverfügbarkeit von (…) in der ARK – auf seinen Gesundheitszustand hätte, dass das Gericht somit zur Einschätzung gelangt, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, um eine abschiessende Einschätzung zum Wegweisungsvollzug vornehmen zu können, dass eine reformatorische Entscheidung voraussetzt, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden und die Verfügung hinreichend begründet worden sein, dies ist vorliegend nicht der Fall, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt wurde, dass es nicht am Bundesverwaltungsgericht liegt, anstelle der Vorinstanz weitere Abklärungen vorzunehmen und entsprechenden Schlüsse zu ziehen, und es auch nicht seine Aufgabe ist, Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu beheben, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 27. November 2025 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

E-10062/2025 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– festgelegt wird, dass damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden sind,

(Dispositiv nächste Seite)

E-10062/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 27. November 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

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