Abtei lung V E-1004/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1004/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______ (Anambra State), stammender Angehöriger der Ethnie der Igbo, eigenen Angaben zufolge am 30. Dezember 2008 aus dem Heimatland ausreiste und am 31. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 16. Januar 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 5. Februar 2009 zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei bei seinem Vater aufgewachsen und habe schon früh in der Kirche gedient, dass in seinem Dorf die lokale Gottheit D._______ verehrt werde und er schon früh als Diener dieser Gottheit ausgewählt worden sei, dass er sich später, als von ihm gefordert worden sei, D._______ zu dienen, geweigert habe, da er dieses Ritual mit dem Tod seiner Mutter und weiterem Blutvergiessen in Verbindung gebracht habe, dass ihn die Dorfbewohner wegen seiner Weigerung mit dem Tod gedroht hätten und er daraufhin in eine Kirche nach E._______ zu einem befreundeten Pfarrer geflohen sei, dass er längere Zeit in dieser Kirche gelebt habe, bis Kirchenmitglieder seine Ausreise vorbereitet hätten, dass er mit einem unbekannten Begleiter von Lagos aus auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort ausgereist sei und von dort aus mit dem Zug weitergefahren sei, dass er in Lagos erfahren habe, sein Vater sei im Heimatdorf umgebracht worden, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, E-1004/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen als nicht asylrelevant und überdies als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, den Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen, dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seine Gefährdung bei der Rückkehr in sein Heimatland hinwies und die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestritt, dass allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Protokollen darauf zurückzuführen seien, dass sich der junge Beschwerdeführer noch nie in einer vergleichbaren Situation befunden habe, dass sich der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Identitätspapieren mit der nigerianischen Botschaft in Verbindung setzen wolle, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, E-1004/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Erfüllen oder Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Bestehen oder Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern sie den Antrag auf Gewährung des Flüchtlingsstatus betrifft, E-1004/2009 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten, mit zutreffender Begründung verneint hat, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A1, S. 3), dass die Vorinstanz zu Recht die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Reisebegleitung habe die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Reisepapiere an sich genommen (vgl. act. A7, S. 3), als stereotyp und wenig nachvollziehbar bezeichnete, dass der Beschwerdeführer zudem nicht einmal anzugeben vermochte, mit welchen Papieren er ausgereist sei, obwohl er diese bis zur Ankunft des Flugzeuges mit sich geführt haben will (vgl. act. A7, S. 3), dass es sodann realitätsfern anmutet, der Beschwerdeführer kenne weder die Fluggesellschaft, mit der er geflogen sein will, noch den Ort E-1004/2009 oder zumindest das Land, wo er mit dem Flugzeug angekommen sei (vgl. act. A7, S. 4), dass er sich sodann nicht zu erinnern vermochte, wie lange er sich in Lagos (vgl. act. A7, S. 7) und am Ankunftsort des Fluges aufgehalten habe und wo er anschliessend in einen Zug ein- beziehungsweise ausgestiegen sei (vgl. act. A7, S. 4), dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, Kirchenmitglieder hätten seine Ausreise nach Europa organisiert und finanziert (vgl. act. A1, S. 4, A7, S. 3), als wirklichkeitsfremd zu erachten ist, dass daher mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wolle seine Identität, seinen Reiseweg und eventuelle Aufenthaltsorte in anderen Ländern verschleiern, dass ferner anzunehmen ist, dass er unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt hat, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde angeboten - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 16. Januar 2009 und der Direktanhörung vom 5. Februar 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), E-1004/2009 dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht auf die fehlende Asylrelevanz und Unsubstantiiertheit der Verfolgungsvorbringen hingewiesen hat, dass es sich bei den geltend gemachten Todesdrohungen der Dorfbewohner - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommen kann, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass der nigerianische Staat rituelle Tötungen und Übergriffe ahndet und daher von einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft des Heimatstaates des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer es jedoch unterlassen hat, die Drohungen zur Anzeige zu bringen (vgl. act. A7, S. 9), weshalb den nigerianischen Behörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, dass ein früherer D._______-Verweigerer trotz Anzeige getötet worden sei (vgl. act. A7, S. 9), an der grundsätzlichen Schutzpflicht und -fähigkeit der Behörden keine Zweifel hervorruft, zumal der Beschwerdeführer selber aussagte, die Polizei sei nach der damaligen Anzeige eingeschritten, dass der längere Aufenthalt des Beschwerdeführers in E._______ und in Lagos ohne jegliche Behelligungen durch Dritte zeigt, dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass das BFM zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hinwies, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbleibs seines Vaters widersprach, da er in der Erstbefragung aussagte, sein Vater lebe nach wie vor im Heimatdorf (vgl. act. A1, S. 3), in der direkten Bundesanhörung hingegen angab, er habe in Lagos von der Ermordung seines Vaters im Heimatdorf erfahren (vgl. act. A7, S. 10), dass der Ermordung des Vaters auch deshalb kein Glauben geschenkt werden kann, weil der Beschwerdeführer sie erst in der direktem Bundesanhörung auf Nachfrage emotionslos und mit lediglich einem Satz erwähnte (vgl. act. A7, S. 10), E-1004/2009 dass es erstaunt, der Beschwerdeführer könne den Zeitpunkt nicht benennen, wann er im Dorf bedroht worden sei und geflohen sein will (vgl. act. A1, S. 5) und hierzu lediglich aussagte, es sei Zeit gewesen (vgl. act. A7, S. 9), dass er die Umstände der Bedrohung durch die Dorfbewohner nur unsubstantiiert (vgl. act. A7, S. 5) und widersprüchlich schilderte, da er teils von direkten Todesdrohungen durch die Dorfbewohner ihm gegenüber berichtete (vgl. act. A1, S. 4, A7, S. 8), teils von ausschliesslich durch seinen Vater erfolgten Äusserungen über die Bedrohung durch die Dorfbewohner (vgl. act. A7, S. 5), dass er auch nicht genauer zu schildern vermochte, wann und unter welchen Umständen er vom lokalen Brauch der Gottesanbetung und seiner Aufgabe als zukünftiger Diener der Gottheit erfahren haben wolle (vgl. act. A7, S. 5), dass er die unsubstantiierte Angabe machte, sich längere Zeit in der Kirche in E._______ aufgehalten zu haben (vgl. act. A1, S. 5, A7, S. 6), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen nichts entgegenzusetzen vermochte und sich auf die Behauptung der Gefährdung beschränkte, dass sodann insbesondere das Argument nicht verfängt, wonach sich allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe, erklären lassen, dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, auch wenn gewisse Fragen wiederholt werden mussten (vgl. act. A7, S. 7), dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut bezeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat, dass darüber hinaus die bei der direkten Bundesanhörung anwesende Person des Hilfswerks nach Zusatzfragen keine Einwände anmeldete oder weitere Abklärungen anregte, E-1004/2009 dass folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements E-1004/2009 im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass keine substantiierten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müsse in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme ergeben, der junge und gesunde Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er sich auf die Hilfe der lokalen Kirchgemeinde, insbesondere des mit ihm befreundeten Pfarrers, in E._______ wird stützen können, dass angesichts dessen, dass er von Geburt an in seinem Heimatort in Nigeria gelebt hat (vgl. act. A1, S. 1), vom Vorhandensein eines ausreichenden sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, dass aufgrund der Ungereimtheiten zum Verbleib seines Vaters anzunehmen ist, dass dieser nach wie vor im Heimatland lebt, dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-1004/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1004/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein), - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 12