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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2012 E-100/2012

May 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,977 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-100/2012

Urteil v o m 1 8 . M a i 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, Rumänien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).

E-100/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - Angehörige der Volksgruppe der Roma - am 11. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 29. September 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. November 2011 in Bern-Wabern zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie hätten in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, so dass sie unter anderem seit zirka zwei Jahren die Miete ihrer Wohnung nicht hätten bezahlen können und der Vermieter sie kurz vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit dem Leben bedroht habe, falls sie die Schulden nicht begleichen würden, dass sie generell aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und mit Eröffnung der Verfügung Einsicht in die Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides darauf hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. November 1991 Rumänien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass das BFM auf Asylgesuche rumänischer Staatsangehöriger deshalb nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten fehlenden Lebensperspektiven Ausdruck der erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen seien, denen sich ein Grossteil der Roma ausgesetzt sähen, und den Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben könnten, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen fehlen würden, dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass demnach auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,

E-100/2012 dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Januar 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, auf ihr Gesuch (recte: Gesuche) sei einzutreten, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen und die Verfügung des BFM aufzuheben, dass sie im Weiteren beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass sie der Rechtsmitteleingabe ein Arztzeugnis vom 4. Januar 2012, das dem Beschwerdeführer 1. eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. Januar 2012 bis zum 15. Januar 2012 attestiert, beilegten, dass sie zudem einen medizinischen Kurzaustrittsbericht vom 4. Januar 2012 ins Recht legten, wonach beim Beschwerdeführer 1. eine cervicale Lymphknotenbiopsie zur Histologiegewinnung durchgeführt wurde und er am ersten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Januar 2012 einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Januar 2012 zur Situation der Roma in Bulgarien zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen fachärztlichen Bericht und eine Erklärung, die die sie behandelnden medizinischen Fachpersonen von ihrer Schweigepflicht entbinde, einzureichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Februar 2012 mehrere ärztliche Unterlagen und Berichte an das BFM einreichen liessen,

E-100/2012 dass das BFM diese Eingabe mit Überweisung vom 7. Februar 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass in den ärztlichen Berichten vom 20. Januar 2012 und vom 23. Januar 2012 betreffend den Beschwerdeführer 1 festgehalten wurde, die Behandlung bestehe in einer Radiotherapie, in deren Anschluss mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Patient geheilt sein werde, und die Behandlung werde mit Beginn zirka Anfang Februar 2012 über drei Wochen durchgeführt, dass im Weiteren in einem ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2012 unter anderem darauf hingewiesen wurde, es sei besprochen worden, die Anamnese der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 nochmals detailliert mit einem Dolmetscher zu erheben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. März 2012 entsprechende ärztliche Bericht nachforderte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. März 2012 die angeforderten fachärztlichen Berichte zu den Akten reichten, dass im ärztlichen Bericht vom 16. März 2012 betreffend den Beschwerdeführer 1 festgehalten wurde, es sei eine Kontrolle für den 17. April 2012 vorgesehen und bei einem günstigen Ergebnis dieser Untersuchung könne er als geheilt angesehen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 einen ärztlichen Bericht bezüglich der Ergebnisse der Kontrolle vom 17. April 2012 einforderte, dass mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Datum Poststempel) ärztliche Unterlagen bezüglich die Beschwerdeführenden 1 und 3 sowie ein ärztlicher Bericht vom 5. Mai 2012 betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 5 eingereicht wurden, dass mit Eingabe vom 10. Mai 2012 beim BFM ärztliche Unterlagen bezüglich die Beschwerdeführenden 1 bis 3 eingereicht wurden, die das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2012 zukommen liess,

E-100/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-100/2012 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. November 1991 Rumänien zum verfolgungssicheren Staat (Safe Country) erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Rumänien daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG, dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),

E-100/2012 dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich sind und diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die entsprechende Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung des BFM aufgrund der Aktenlage offenkundig ist, dass in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise entgegnet wird, den Beschwerdeführenden würden in ihrem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit in Rumänien umzustossen vermöchten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BGVE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-100/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Rumänien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Situation in Rumänien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zur Hauptsache vorbringen, ein Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen sowie wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, dass die entsprechenden Einwände in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, gesundheitliche Probleme führten dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person der Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, in der angefochtenen Verfügung hätte bei der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 berücksichtigt werden müssen,

E-100/2012 dass jedoch entgegen dem entsprechenden Einwand dem BFM die Krankheit des Beschwerdeführers 1 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides nicht bekannt war (vgl. Akten BFM A22/10 F30 und F32), dass demnach ungeachtet der in der Rechtsmitteleingabe erhobenen sinngemässen Rüge keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM ersichtlich ist, dass mit dem ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2012 festgestellt wird, der Beschwerdeführer 1 gelte seitens der Radioonkologie als geheilt, dass nicht davon auszugehen ist, er würde in absehbarer Zeit in seinem Heimatland einer konkreten Lebensgefahr ausgesetzt, dass allfällige Nachkontrollen auch in Rumänien möglich sind, dass im ärztlichen Bericht zudem dargelegt wird, nach neurologischer Abklärung leide die Beschwerdeführerin 2 an keiner Epilepsie und sie erhalte wegen der beruhigenden Wirkung Dekapine in minimaler Dosis, die noch etwas belassen werden sollte, dass bezüglich des Beschwerdeführers 3 mit dem ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2012 festgehalten wird, weder in der neurologischen noch in der radiologischen Untersuchung hätten sich epilepsietypische Pathologien gezeigt, dass bezüglich der Beschwerdeführenden 4 und 5 keine medizinischen Aspekte vorgebracht wurden, dass im ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2012 die Einschätzung vertreten wird, es liege bei keinem der Beschwerdeführenden ein Leiden vor, das nicht auch in ihrem Heimatland behandelt werden könne, dass dem Gericht aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, wonach aus medizinischer Sicht ein Wegweisungs- Vollzugshindernis bestehen würde, dass jedenfalls für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal aufgrund der Aktenlage die Rückkehr nach Rumänien keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden nach sich ziehen würde (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24

E-100/2012 E. 5b S. 157 f.), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch medizinisch als zumutbar erweist, dass die Beschwerdeführenden überdies vorbringen, dass es ihnen ihre wirtschaftliche Situation nicht erlaube, die medizinische Betreuung in Rumänien mit eigenen Mitteln zu finanzieren, dass nach der erfolgreichen Behandlung des Beschwerdeführers 1 und den medizinischen Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz keine beträchtlichen finanziellen Mittel für medizinische Aufwendungen in ihrem Heimatland zu erwarten sind, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zurückkehrende Migranten in ihren jeweiligen Heimatbezirken unter anderem auch medizinisch versorgt werden, und es grundsätzlich eine staatlich festgelegte Mindestversorgung mit medizinischen Grundleistungen gibt, welche in der Regel gratis sind, dass im Weiteren der Einwand der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe, sie hätten in ihrer Heimat kein soziales Beziehungsnetz mehr, in dieser Form nicht gehört werden kann, dass der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, wonach die Beschwerdeführenden bei Bedarf die Möglichkeit hätten, sich (zum Beispiel) wieder im Haus des Vaters/Schwiegervaters niederzulassen, wo sie bereits vor ihrem Umzug in die Mietwohnung wohnten, dass sie in ihrem Heimatland zudem über ein breitgefächertes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, und es an ihnen liegt, sich um solidarische und einvernehmliche Verhältnisse mit familiär verbundenen Bezugspersonen zu bemühen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht ausführte, es sei dem Beschwerdeführer trotz schwieriger Lebensumstände zuzumuten, in Rumänien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, dass schliesslich aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird, dass nach dem Gesagten auch keine hinreichenden individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,

E-100/2012 dass sich demnach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Rumänien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen und die Beschwerdeführenden als prozessbedürftig zu betrachten sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass damit das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-100/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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