Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E10/2012 Urteil v om 2 9 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Bangladesch, vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 / N (…).
E10/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 9. April 2011 auf dem Luftweg mit einem nicht auf seine Identität lautenden Reisepass verliess und nach einem viertägigen Aufenthalt in Italien am 13. April 2011 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 19. April 2011 sowie der Anhörung vom 11. August 2011 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Mitglied des Komitees der ChattraDol (StudentenFlügel der Bangladesh Nationalist Party [BNP]) habe er am 20. Januar 2011 bei einer Veranstaltung in seinem College mitgeholfen, bei der es darum gegangen sei, neue Studenten zu begrüssen, dass im Verlaufe der Veranstaltung Anhänger der regierenden Awami League zusammen mit Schlägertypen die anwesenden Leute angegriffen und mehrere Personen mit Schusswaffen verletzt hätten, wobei zwei davon tagsdarauf ihren Verletzungen erlegen seien, dass der Beschwerdeführer mit fünf oder sechs anderen Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und von der gegnerischen Partei wegen Mordes angezeigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bei einer Tante aufgehalten habe, deren Mann vergeblich versucht habe, die Angelegenheit zu regeln, dass die Polizei und auch Leute der gegnerischen Partei den Beschwerdeführer gesucht hätten, dass sein Vater an seiner Stelle ein bis zwei Tage auf den Polizeiposten gebracht worden sei und die Polizei Druck auf ihn ausgeübt habe, dass die Polizei am 1. oder 2. März 2011 bei seiner Tante nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, während er sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Basar aufgehalten habe, dass ihn einer seiner Neffen auf dem Basar vor der Suche der Polizei habe warnen können,
E10/2012 dass er sich nach Dhaka habe absetzen können und ein Onkel sowie ein Parteikollege seine Ausreise aus dem Heimatland vorbereitet hätten, dass seine Verwandten und seine Partei in dieser Zeit wiederum erfolglos versucht hätten, für ihn den Vorfall vom 20. Januar 2011 zu lösen, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 – eröffnet am 22. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und erfülle die Anforderungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, nicht, dass bezüglich der Begründung des BFM im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung und soweit entscheidwesentlich auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2011 beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch und die Beschwerde einzutreten, das Asylgesuch gutzuheissen und den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, dass er zudem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen oder beizugeben,
E10/2012 dass er in prozessualer Hinsicht im Weiteren um Fristansetzung von 25 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde ersuchte, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm kein Kostenvorschuss aufzuerlegen und die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Januar 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung abwies, den Beschwerdeführer jedoch darauf hinwies, es stehe ihm offen, sich im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert nützlicher Frist zu äussern, dass mit gleicher Zwischenverfügung festgestellt wurde, der vorliegenden Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen worden, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2012 eine Unterstützungsbestätigung einreichte und um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersuchte, der einverlangte Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– jedoch innert Frist vollumfänglich geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
E10/2012 entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
E10/2012 dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2),
E10/2012 dass der Beschwerdeführer keine Reise oder Identitätspapiere eingereicht hat, dass das Gericht aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung des BFM zum Schluss kommt, er habe dafür keine entschuldbaren und überzeugenden Gründe vorgebracht, sondern vielmehr davon auszugehen ist, er würde bewusst die Abgabe rechtsgenüglicher Reiseoder Identitätspapiere vorenthalten, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt mit hinreichender Begründungsdichte in den rechtserheblichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und zu bestätigen sind, dass etwa der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei dem Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Asylgesuchseinreichung vom 13. April 2011 und der Befragung im EVZ vom 19. April 2011 nicht möglich gewesen, Verbindungen nach Bangladesch erfolgreich herzustellen und er habe sich nach der Befragung um seine Papiere bemüht, aufgrund der Aktenlage unbehelflich ist, einen entschuldbaren Grund für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren darzulegen, dass zudem entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht die eingereichten Schulzeugnisse die Identität des Beschwerdeführers nicht hinreichend glaubhaft zu machen vermögen und diesen schulischen Unterlagen zudem in entscheidwesentlicher Hinsicht ohnehin keine Bedeutung zukommt, da sie offenkundig keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellen, dass auch die weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe als nicht stichhaltig erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nicht überzeugenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Ausreise aus seinem Heimatland authentische Identitäts und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörde nicht aushändigte,
E10/2012 dass das BFM im Weiteren aufgrund der Aktenlage zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das BFM insbesondere zu Recht ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer von der ChattroLiga überhaupt angezeigt und von der Polizei gesucht worden sei, dass er diesbezüglich bis zum Entscheiddatum den Nachweis schuldig geblieben sei, obwohl er genügend Zeit dazu gehabt hätte, dass dem BFM umso mehr zuzustimmen ist, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11. August 2011 vorbrachte, es seien Anzeigeschriften vorhanden, die ihm so schnell als möglich zugestellt würden (Akten BFM A17/17 F14, F18 und F19), dass auch diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegnet wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht feststellte, es bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer als allenfalls einfaches Mitglied der ChattroDal von der Polizei wegen Waffenbesitzes und Mordes hätte angezeigt werden sollen, dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sich als blosse Gegenbehauptungen ausnehmen und nicht zu überzeugen vermögen, dass mit dem BFM auch einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer den Angriff anlässlich der Veranstaltung vom 20. Januar 2011 nicht substanziiert aus seiner Sicht beschreiben konnte und sich zudem teilweise widersprach (A17/17 F130), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.7) unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht
E10/2012 glaubhaft zu machen vermochte, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass im Übrigen festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer trotz dem Hinweis in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 auf Art. 32 Abs. 2 VwVG weder weiter vernehmen liess noch sachdienliche Beweismittel nachreichte oder zumindest darzutun bestrebt war, sich um solche bemüht zu haben, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
E10/2012 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfügt, dass nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
E10/2012 Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde, dass keine Veranlassung besteht, darauf zurückzukommen, dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag gedeckt und mit diesen zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E10/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: