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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2018 D-999/2017

September 25, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,534 words·~23 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-999/2017

Urteil v o m 2 5 . September 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).

D-999/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine kurdischstämmige Familie, verliessen ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge im November 2012 (Vater, nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise am 2. September 2015 (Mutter, nachfolgend: Beschwerdeführerin) und gelangten am 16. September 2015 in die Schweiz. Am 21. September 2015 suchten sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach und wurden am 29. September 2015 zu ihrer Person befragt (verkürzte Befragung zur Person; BzP). Am 30. September 2016 hörte das SEM sie vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). In der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in al-Qahtaniyya (kurdisch: Tirbespî), Provinz al-Hasaka, beziehungsweise Damaskus geboren und in Damaskus aufgewachsen. Bis zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2012 habe er einen Supermarkt geführt. Danach habe er in grossen Gruppen an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen, welche jeweils nach Anschlägen stattgefunden hätten. Dabei hätten sie Wege versperrt und Reifen angezündet. Ausserdem hätten sie Leuten geholfen, welche verletzt zu einer Moschee gekommen seien, indem sie diese mit Medikamenten und ähnlichen Dingen versorgt hätten. Einer der Demonstrationsteilnehmer habe jeweils mit einer Waffe dafür gesorgt, dass die anderen vor den herannahenden syrischen Sicherheitskräften hätten fliehen können. An einer Demonstration hätten sie die Statue von Hafez Al Assad, dem ehemaligen Präsidenten und Vater des heutigen Präsidenten Baschar Al Assad, zerstört. Aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen sei der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden, der „Palästina-Abteilung“, zweimal befragt worden. Beim ersten Mal habe er eine Vorladung für eine Befragung erhalten, welche ungefähr vier Stunden gedauert habe. Er habe jeweils abgestritten, an den Demonstrationen teilgenommen zu haben, als er danach gefragt worden sei. Zudem sei er nach weiteren Demonstrationsteilnehmern gefragt worden. Beim zweiten Mal hätten sie bei ihm zuhause an die Türe geklopft beziehungsweise sei die Vorladung telefonisch erfolgt. Beide Male habe sein Vater mit einem befreundeten staatlichen kurdischen Offizier gesprochen, und der Beschwerdeführer sei daraufhin wieder freigelassen worden. Nach diesen zwei Befragungen hätten die syrischen Behörden seinen Vater telefonisch kontaktiert, worauf der mit seinem Vater befreundete Offizier seinem Vater geraten habe, dass er, der Beschwerdeführer, Syrien umgehend verlassen müsse. Ein Nachbar, welcher bei den Demonstrationen

D-999/2017 und der Zerstörung der Statue ebenfalls dabei gewesen sei, sei von syrischen Regierungsangestellten ebenfalls befragt worden und habe den Behörden unter Druck und Folter ziemlich sicher seinen (des Beschwerdeführers) Namen verraten. Später sei dieser Nachbar tot aufgefunden worden. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden erneut dreimal bei seiner Frau zuhause nach ihm gesucht. Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen geltend, ihren Heimatstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitäts-, Aufenthalts- und Arbeitsdokumenten und einer Registrierungsbestätigung des UNHCR die Kopie einer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung gesucht werde (gemäss der Übersetzung durch das SEM datierend vom 17. Oktober 2012 und ausgestellt am 23. März 2015), zu den Akten. B. Mit am 16. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei und forderte die Vor-instanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

D-999/2017 E. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM im Wesentlichen vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Verfügung fest. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2017 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. G. Am 27. März 2017 replizierten die Beschwerdeführenden und hielten im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest. Zudem reichten sie einen Strafregisterauszug im Original vom 25. Juli 2016 mit Übersetzung zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2018 bot das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Duplik einzureichen. I. Am 24. Mai 2018 reichte das SEM eine Duplik zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2018 bot das Gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Triplik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Triplik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-999/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und machen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, womit die Begründungspflicht verletzt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorweg zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).

D-999/2017 3.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid unter anderem mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er von den syrischen Behörden aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und der dabei erfolgten Zerstörung der Statue des ehemaligen syrischen Präsidenten gesucht werde. Dabei setzte sie sich mit den entsprechenden Ausführungen in den Befragungen auseinander, nicht hingegen mit der anlässlich der Anhörung zu den Akten gereichten Kopie einer Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung gesucht werde. Die Erwähnung derselben erfolgte denn auch nicht im Sachverhaltsteil, in welchem die Vorinstanz ausschliesslich das Einreichen von Identitätsdokumenten aufführte. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Schriftenwechsels führte die Vorinstanz aus, dass das Vorliegen einer Kopie einer solchen Bestätigung, welche einfach selbst herstellbar sei und aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit einen geringen Beweiswert aufweise, weder die Glaubhaftigkeit noch eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen vermöge. 3.4 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund von Demonstrationsteilnahmen und der Zerstörung einer Präsidentenstatue von der syrischen Regierung gesucht, um den zentralen für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstand handelt. Die Vorinstanz hat das dieses Sachverhaltselement betreffende eingereichte Beweismittel (Kopie einer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung gesucht werde), welches bei deren Echtheit direkt geeignet wäre, eine Verfolgung durch die syrische Regierung zu belegen, in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht erwähnt und es somit weder einer inhaltlichen Prüfung unterzogen noch sich in sonstiger Art und Weise damit auseinandergesetzt. Das SEM wäre jedoch angesichts der möglichen Tragweite dieses Dokuments verpflichtet gewesen, dieses Beweismittel im Rahmen der Begründungspflicht in seiner Verfügung angemessen zu berücksichtigen und hat durch dieses Unterlassen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der

D-999/2017 Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3). Ausserdem darf die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife ist durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herzustellen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Zwar liegt durch die Nichterwähnung des genannten Beweismittels ein Verfahrensfehler vor, jedoch hat sich die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Vernehmlassung zwar kurz, aber immerhin dazu geäussert. Sie führte aus, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten – abgesehen von der Suchbestätigung der syrischen Sicherheitskräfte – um solche handle, die sich nicht auf die Asylvorbringen beziehen würden. Die Suchbestätigung hingegen sei lediglich in Kopie eingereicht worden, welche einfach selbst herstellbar sei und aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit einen geringen Beweiswert habe. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels machte das SEM denn eingehende Ausführungen zu diesem Beweismittel, zu welchen sich die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Triplik haben äussern können. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befragungen durch die syrische Regierung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird (E. 5), zu Recht als unglaubhaft erachtet, was auch durch die angemessene Berücksichtigung des Beweismittels nicht anders zu entscheiden gewesen wäre. Eine Prüfung des Beweismittels durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hätte somit nicht zu einem anderen Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung geführt. Demzufolge erweist sich der Verfahrensfehler insofern nicht als schwerwiegend. Schliesslich verfügt das Bundesverwaltungsgericht in der Frage des Asyls über volle Kognition, weshalb sich vorliegend eine Kassation insbesondere aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt und der Verfahrensfehler als im Rahmen des Instruktionsverfahrens als geheilt erachtet werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-999/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 4.3 Die Vorinstanz erachtete in ihrer Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrechtlich relevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei drei Mal durch die syrischen Behörden kontaktiert worden und nach seiner Ausreise sei dreimal nach ihm gesucht worden, seien als unglaubhaft zu erachten. Seine Ausführungen in Bezug auf die Befragungen durch die syrischen Behörden seien unsubstantiiert, stereotyp und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Als er bei der Anhörung aufgefordert worden sei, ausführlich darüber auszusagen, seien seine Antworten knapp geblieben. Weiter habe er behauptet, dass die erste Befragung in der Palästina-Abteilung etwa vier Stunden gedauert habe. Es erstaune jedoch, dass er in Anbetracht der Befragungsdauer nicht präziser über dieses Ereignis habe berichten können. Beim ersten Mal, zu Beginn der Demonstrationen, habe er seinen Aussagen zufolge eine schriftliche Vorladung erhalten, beim zweiten Mal sei an seine Türe geklopft worden, und beim dritten Mal habe man ihn telefonisch erreichen wollen. Sein Vater habe das Telefonat an seiner Stelle entgegengenommen. Etwas später habe er hingegen ausgeführt, dass bereits der zweite Kontaktversuch der Behörden telefonisch erfolgt sei. Auch falle auf, dass die Beschwerdeführerin diese Befragungen und Kontaktversuche mit ihrem Ehemann mit keinem Wort erwähnt habe. Obwohl sie ihren Angaben zufolge nicht in die Angelegenheiten ihres Ehemannes involviert gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sie als Ehefrau von diesen Vorladungen und Befragung gewusst hätte.

D-999/2017 Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen gegen die Regierung bilde keinen Grund zur Annahme, dass er vom syrischen Regime als Gefahr eingestuft worden und in deren Visier geraten sei. Er sei einer von zahlreichen Demonstranten gewesen, habe keine spezifische Rolle oder Funktion innegehabt und verfüge auch anderweitig nicht über ein politisches Profil, welches annehmen lasse, dass er von den Behörden identifiziert worden sei. Seinen Aussagen könne nicht entnommen werden, dass er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen in ernsthafte Schwierigkeiten geraten sei. Dass sein Nachbar festgenommen sowie gefoltert worden sei und der Name des Beschwerdeführers den Behörden deswegen bekannt sein könnte, bleibe eine reine Vermutung. Der Beschwerdeführer stütze seine Furcht zudem auf Informationen seines Vaters, welcher aufgrund vermutlicher Aussagen eines Offiziers den Verdacht auf eine mögliche bevorstehende Festnahme gehegt haben solle. Diese Vermutung reiche jedoch alleine nicht aus, um eine begründete Furcht vor staatlichen Massnahmen geltend zu machen. 4.4 Dem setzten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen, die Vorinstanz habe die während der Anhörung eingereichten Beweismittel bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht beachtet. Insbesondere das Bestätigungsschreiben vom 17. Oktober 2012, welchem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften gesucht werde, stütze seine Vorbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihm vorwerfe, es sei unglaubhaft, dass er seine Ehefrau nicht über alle Geschehnisse wie die Befragungen und Demonstrationen informiert habe. Bei dieser Beurteilung müssten die kulturellen und gesellschaftlichen Unterschiede zwischen der Schweiz und Syrien beachtet werden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in Syrien die Ehefrau nicht in alle Belange miteinbezogen werde. Zwar habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgeführt, während der Demonstrationen nicht direkten Kontakt zu den syrischen Sicherheitskräften gehabt zu haben. Er habe jedoch auch angegeben, wie andere Personen über diese Demonstrationen geschrieben hätten. Es sei ausserdem sehr wahrscheinlich, dass sein Nachbar den Behörden unter Folter seinen Namen mitgeteilt habe. 4.5 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Ausführungen in der Verfügung fest. Bei der eingereichten Suchbestätigung der syrischen Sicherheitskräfte handle es sich lediglich um eine Kopie, welche einfach selbst herstellbar sei und aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit einen geringen Beweiswert habe.

D-999/2017 4.6 In ihrer Replik wiederholten die Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden sei. Er habe sich zwischenzeitlich einen Strafregisterauszug schicken lassen können. Die Frau seines verstorbenen Onkels väterlicherseits habe, da sie zur Familie des Beschwerdeführers gehöre, dieses Dokument erneut bestellen und in die Schweiz schicken können. Mit der Replik reichten die Beschwerdeführenden einen Strafregisterauszug im Original mitsamt Übersetzung zu den Akten. 4.7 In der Duplik führte das SEM aus, dass der im Original eingereichte Strafregisterauszug mehrere Fragen aufkommen lasse: Das Dokument datiere vom 25. Juli 2016 und sei am 10. Dezember 2016 gestempelt und unterzeichnet worden. Dies impliziere, dass die Ehefrau des verstorbenen Onkels dieses Dokument bereits im Jahr 2016 bestellt habe. Es sei fragwürdig, warum sie dies nicht bereits viel früher dem Beschwerdeführer gesendet habe. Der Strafregisterauszug habe diesem Datum zufolge bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im Januar 2017 existiert, sei jedoch von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl dessen Bestellung durch die Frau des Onkels den Beschwerdeführenden hätte bekannt sein müssen. Merkwürdig sei ebenfalls, dass in der Replik betont werde, dass die Ehefrau des verstorbenen Onkels das Dokument habe anfordern können, da sie zum Familienkreis des Beschwerdeführers gehöre. Die im Rahmen der Anhörung zu den Akten gereichte Suchbestätigung sei den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge von seinem Schwager (Bruder der Beschwerdeführerin) bestellt, fotografiert und per „Whats-App“ an den Beschwerdeführer verschickt worden. Auf die Frage, wie der Schwager das Dokument erhalten habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass dies allen offen stehe und jeder bei den Behörden ein Original eines Strafregisterauszuges einer anderen Person verlangen und mitnehmen könne. Warum gemäss den Ausführungen in der Replik der familiäre Verwandtschaftsgrad zum Erhalt eines solchen Dokuments relevant gewesen sei, sei fragwürdig und wiederspreche den Aussagen der Bundesanhörung. Weitere Zweifel würden aufgrund der Personenangaben auf dem Strafregisterauszug entstehen. Als aktuelle Adresse des Verurteilten sei „Al Derbasia“ notiert. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er jedoch in Damaskus aufgewachsen, was auch sein letzter Wohnort gewesen sei. Im vorangehenden Strafurteil sei wiederum Damaskus als aktuelle Adresse notiert gewesen. Abgesehen von diesen „fragwürdigen Feststellungen“, welche den Anschein eines in Auftrag gegebenen Dokuments machen würden, seien aus

D-999/2017 Syrien stammende Beweismittel ohnehin mit höchster Vorsicht zu betrachten. Es sei unumstritten, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, weswegen deren Beweiskraft entsprechend gering sei. 4.8 In der Triplik argumentierten die Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer die Frau seines Onkels bereits im Mai 2016 gebeten habe, einen Strafregisterauszug bei den syrischen Behörden zu bestellen. Diese habe ihm geantwortet, dass sie dies versuchen werde, allerdings würde dies einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Situation in Syrien bekanntlich schwierig sei. Der Strafregisterauszug sei am 25. Juli 2016 vom Innenministerium ausgestellt worden, habe jedoch, damit er Gültigkeit erlange, zuerst dem Direktor der konsularischen Verwaltung geschickt werden müssen. Dieser habe den Auszug dann am 10. Dezember 2016 gestempelt. Jener sei ab diesem Datum drei Monate gültig gewesen. Die Frau des Onkels habe das Dokument darauf dem Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt und dieser habe ihn zuerst noch ins Deutsche übersetzen lassen. Die Übersetzung datiere vom 4. März 2017. Aus seiner Aussage, dass jeder zu den Behörden gehen könne und einen solchen Auszug verlangen könne, könne nicht geschlossen werden, dass sich das „jeder“ auf Jedermann und nicht jedes Familienmitglied bezogen habe. Diese Aussage sei deshalb nicht als widersprüchlich zu werten. Der Beschwerdeführer sei in Al Derbasia registriert worden. Aus diesem Grund seien alle offiziellen Dokumente über diese Adresse zu beziehen und stehe dieser Ort als Adresse des Beschwerdeführers im Dokument. Des Weiteren verweise der Beschwerdeführer auf die Aussagen seines Vaters, welcher in dessen eigenen Bundesanhörung ebenfalls über die Probleme des Beschwerdeführers gesprochen habe und welche dessen Aussagen untermauern würden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden – wie die Vorinstanz eingehend begründete – entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten im Ergebnis sorgfältig geprüft (zu der Begründungspflichtverletzung siehe oben E. 3), die in den Ausführungen des Beschwerdeführers vorliegenden Widersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten

D-999/2017 Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen zugestimmt werden kann (vgl. E. 4.3). Plausible Gründe, weshalb der Beschwerdeführer während derselben Befragung einerseits von einem persönlichen Vorbeikommen von Behördenvertretern und andererseits von einer telefonischen Kontaktaufnahme spricht, sind vorliegend nicht erkennbar beziehungsweise macht er nicht geltend (vgl. SEM-Akte A23 F107, F113). Schliesslich muss die Aussage der Vorinstanz gestützt werden, dass sich in den Befragungsprotokollen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kontaktes zu den syrischen Behörden keinerlei detaillierten Ausführungen darüber finden lassen, unter welchen Umständen sich die Kontaktaufnahmen sowie die Befragungen abgespielt haben sollen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von der befragenden Person an der Stelle, als er gebeten wurde, den Tag zu schildern, als er das erste Mal in die Palästina-Abteilung gegangen sei, auch nicht näher befragt wurde (A23 F119 f.). Wünschenswert in diesem Zusammenhang wäre gewesen, den Beschwerdeführer mindestens einmal konkret dazu aufzufordern, den genauen Ablauf der vierstündigen Vernehmung durch die „Palästina-Abteilung“ darzulegen. Eine entsprechende Aufforderung der befragenden Person unterblieb jedoch, was offenkundig den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung widerspricht (vgl. oben E. 4.3), da der Beschwerdeführer nicht aufgefordert wurde, „näher“ auszusagen, sondern lediglich, einen Tag zu beschreiben. Allerdings muss sich der Beschwerdeführer dennoch vorhalten lassen, dass er weder zu den Kontaktaufnahmen durch die Behörden noch zu dem angeblich vier Stunden dauernden Verhör und dessen Verlauf (abgesehen von der Beschreibung der dabei anwesenden Personen und deren Funktionen) detaillierte Angaben machte. Vielmehr gab er pauschal an, nach den Demonstrationsteilnahmen gefragt worden zu sein und dass er anschliessend wieder habe gehen können (A23 F125 f.). Eine substantiierte, konkrete und präzise Schilderung dieser für die Glaubhaftmachung seiner Asylgründe essentiellen Situation liegt nicht vor. 5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Triplik vermag auch der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers (H._______, N […]) die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen, sondern ergeben sich weitere Unklarheiten. So führt der Vater in seiner Befragung zwar ebenfalls aus, dass nach seinem Sohn (dem Beschwerdeführer) gesucht worden sei (A16 F64). Auch ist diesem Befragungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat (A16 F69). Allerdings ist der Beschwerdeführer den Ausführungen seines Vaters zufolge lediglich einmal

D-999/2017 bei den Militärbehörden erschienen und hat weitere angesetzte Befragungstermine aufgrund des Anratens eines Freundes des Vaters nicht wahrgenommen (A16 F69), was im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers steht. 5.3 Auch die ins Recht gelegten Beweismittel vermögen nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht wird oder auf sonstige Weise in deren Fokus steht. Betreffend den im Original eingereichte Strafregisterauszug ist festzuhalten, dass dieser, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, der Datierung nach bereits im Jahr 2016 bestellt und gestempelt wurde. Der Beschwerdeführer hätte demnach zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis dieses für die Glaubhaftmachung seiner Verfolgung möglicherweise ausschlaggebende Dokument haben müssen, hat dieses in der Beschwerdeschrift jedoch nicht ansatzweise erwähnt. Sein Einwand, der Bestellvorgang und die Validierung des Strafregisterauszugs hätten einige Monate in Anspruch genommen, vermag nicht zu erklären, weshalb dieses Dokument bei der Beschwerdeeinreichung komplett unerwähnt blieb. Da syrische Dokumente zudem bekanntlich relativ leicht käuflich erwerbbar sind und deren Beweiswert deswegen als eingeschränkt zu erachten ist, vermögen die eingereichten Dokumente unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen. Offen gelassen kann demnach, welche Personen überhaupt berechtigt gewesen sind, sich einen Strafregisterauszug für den Beschwerdeführer ausstellen und aushändigen zu lassen. 5.4 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Durch eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

D-999/2017 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat, wobei ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass er in diesem Rahmen eine Statue des ehemaligen Präsidenten zerstört hat. Allerdings hat er gemäss seinen eigenen Aussagen bei diesen Demonstrationsteilnahmen nie eine besondere Funktion wahrgenommen, sondern ist als einer von zahlreichen Demonstranten gegen die syrische Regierung aufgetreten und stets anonym geblieben. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde er bei der Zerstörung der Präsidentenstatue nicht gesehen (A23 F 87). Bei der Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Name durch seinen Freund unter Folter an die Behörden bekannt gegeben wurde, handelt es sich um eine reine Vermutung. Weshalb der Beschwerdeführer von dieser Annahme ausgeht, führt er denn auch nicht näher aus. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Befragungen und der Suche durch die syrischen Behörden muss vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und der Zerstörung der Statue in den Fokus der syrischen Regierung geraten ist und deshalb einer konkreten Gefährdung unterliegt. 5.5 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. 6. Im Ergebnis sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

D-999/2017 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Angesichts der berechtigten formellen Rüge (E. 3) ist den Beschwerdeführenden trotz des Umstandes, dass sie mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen Kosten zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist der entschädigungspflichtige Aufwand für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge auf insgesamt Fr. 200.– festzusetzen. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 12. Juli 2018 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von 17 Stunden aufgeführt, welcher vom Gericht als zu hoch erachtet wird. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE), der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen sowie der Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-999/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zugesprochen. 4. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand:

D-999/2017 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2018 D-999/2017 — Swissrulings