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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2012 D-993/2012

March 1, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,647 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-993/2012

Urteil v o m 1 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren) Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).

D-993/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 30. März 1992 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1991 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 30. November 1993 die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde abwies, dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 28. April 1994 dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass gemäss Akten der Beschwerdeführer die Schweiz im Jahre 2001 verliess, II. dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das BFM am 13. Dezember 2011 am 3. März 2004 in Deutschland (Asylgesuch) daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person und zu den Asylgründen vom 22. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem erklärte, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2001 das Land bis zur erneuten Ausreise im Jahre 2011 nicht mehr verlassen, dass ihm das BFM anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum Eurodac-Ergebnis sowie zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährte,

D-993/2012 dass der Beschwerdeführer ausführte, es sei korrekt, wonach er in Deutschland am 3. März 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, dass er nach eineinhalb Monaten selbständig auf dem Landweg in die Türkei zurückgekehrt sei, wobei es keine entsprechenden Beweise dafür geben würde, dass er hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens und eines Nichteintretensentscheides durch das BFM auf eine Stellungnahme verzichte, dass das BFM die zuständigen deutschen Behörden am 9. Januar 2012 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden am 30. Januar 2012 das Übernahmeersuchen/Wiederaufnahmeersuchen vom 9. Januar 2012 guthiessen(vgl. Akten BFM B 26/2 und B 27/2), dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2012 – eröffnet am 13. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung unter anderem anführte, das Eurodac- Ergebnis weise nach, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2004 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe und widerlege somit seine Aussagen, wonach er seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2001 das Land bis im Jahre 2011 nie mehr verlassen habe,

D-993/2012 dass er – konfrontiert mit dem Widerspruch – zunächst auf seinen Angaben beharrt und erst auf Nachfrage diesen Sachverhaltsumstand bestätigt habe, dass er Deutschland nach eineinhalb Monaten verlassen habe, um per Flugzeug in die Türkei zurückzukehren, ehe er sich selber korrigiert und angefügt habe, auf dem Landweg mit einem Bus aus Deutschland ausgereist zu sein, dass der Beschwerdeführer weder zur geltend gemachten Reise von Deutschland in die Türkei, noch zur Rückreise von der Türkei in die Schweiz, substanziierte Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht habe, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Deutschland und somit den Dublin-Raum seit seinem Asylgesuch nicht verlassen habe, was durch die Gutheissung des Übernahmeersuchens durch die deutschen Behörden bestätigt werde, dass aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO somit bei Deutschland gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege, dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum 1. August 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und keine Hinwiese auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Deutschland bestünden,

D-993/2012 dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 22. Dezember 2011 gewährten rechtlichen Gehörs auf eine Stellungnahme verzichtet aber noch hinzugefügt habe, dass er in der Schweiz Zuflucht gesucht habe, dass Deutschland die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass Deutschland ein Rechtstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei und sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden könne, falls er Schutz oder sonstige Unterstützung benötigen sollte, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung unter Kosten und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sei, und dem Beschwerdeführer als Folge davon, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,

D-993/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-993/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die deutschen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Wiederaufnahmepflicht und Zuständigkeit jenes Landes, das bereits abschlägig über einen Asylantrag entschieden hat) am 30. Januar 2012 ausdrücklich zugestimmt haben und mithin Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist,

D-993/2012 dass in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf Protokollstellen der Befragung im EVZ vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung des BFM – tatsächlich freiwillig von Deutschland in die Türkei zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Frau und eine Tochter in der Schweiz habe und somit vorliegend aufgrund der engen Verwandtschaft (Vater-Tochter) von einer Familienzusammengehörigkeit ausgegangen werden müsse, womit nicht Deutschland, sondern die Schweiz für die Behandlung des Asylverfahrens zuständig sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG die Bestimmung von Abs. 2 desselben Artikels keine Anwendung finde, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen habe, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass die Ausführungen zum Aufenthaltsort nach Ablehnung des Asylgesuchs in Deutschland unerheblich sind, da Deutschland einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19), dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter in der Schweiz (offensichtlich) seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hat (Akte BFM B 8 S. 5 und 6), dass der Beschwerdeführer daher aus dem blossen Verwandtschaftsverhältnis zur Tochter für das vorliegende Verfahren aus Art. 2 Bst. i Dublin- II-VO respektive Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

D-993/2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/8 mit weiteren Hinweisen), dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1574/2010 E. 5.3), dem ausserdem eine nicht vergleichbare Konstellation wie vorliegendenfalls zugrunde lag, fehl geht, dass es sich gleichermassen mit der Anrufung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verhält, ist doch diese Bestimmung bei der Durchführung von Dublin-Verfahren (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) gerade ausgenommen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat

D-993/2012 (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutschland demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten – abzuweisen ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-993/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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