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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2021 D-99/2020

September 23, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,671 words·~58 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-99/2020 law/bah

Urteil v o m 2 3 . September 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019 / N (…).

D-99/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in F._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 7. oder 8. Februar 2016 und gelangten am 19. März 2016 in die Schweiz, wo sie am 21. März 2016 um Asyl nachsuchten. A.b Am 29. März 2016 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, er sei vor etwa drei Monaten zum Christentum konvertiert. Zuvor habe er drei- oder viermal an religiösen Lektionen teilgenommen. Er habe ein Gebet vorgelesen und man habe ihm gesagt, er sei jetzt Christ. Geflohen sei er, weil er von den Behörden entdeckt worden sei. Er habe am 3. Februar 2016 einen Anruf erhalten, bei dem ihm gesagt worden sei, dass die Leute, die mit ihm an den Lektionen teilgenommen hätten, verhaftet worden seien. Er solle sein Telefon ausschalten und sein Leben retten. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nicht gewusst, weshalb sie den Iran hätten verlassen müssen. Als sie in G._______ gewesen seien, habe ihr Ehemann gesagt, sein Leben sei im Iran in Gefahr gewesen. Auf ihr Drängen hin habe er schliesslich gesagt, er habe an religiösen Sitzungen teilgenommen. Ein Kollege habe ihm gesagt, dass er sich retten müsse, weil man herausgefunden habe, wo die Sitzungen durchgeführt worden seien. Sie persönlich habe in der Heimat keine Probleme gehabt. A.c Am 1. Juni 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM Kopien ihrer Identitätskarten, eines Diploms des Beschwerdeführers und des Ehescheins. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 reichten sie die Originale der Identitätskarten nach. A.d Die Beschwerdeführerin brachte am (…) ihre Tochter D._______ zur Welt. A.e Das Strassenverkehrsamt des Kantons H._______ stellte dem SEM am 25. Oktober 2017 den iranischen Führerausweis des Beschwerdeführers zu. A.f Am 10. Januar 2018 setzte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis,

D-99/2020 Er teilte mit, dass Herr I._______ als Interessenvertreter der Beschwerdeführenden an der Anhörung zu den Asylgründen teilnehmen werde. A.g Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er könne zahlreiche Dokumente über seine Aktivitäten in der Schweiz einreichen. Teilweise werde er namentlich und mit Bild erwähnt. Er sei als Verantwortlicher für Tonaufnahmen ernannt worden und habe Vorträge gehalten. Auf den Belegen habe es Links zum Internet, wo man seine Vorträge hören könne. Er habe als Vertreter (…) an Aktionen teilgenommen und sei für ein Weblog verantwortlich. Er sei in Facebook aktiv und betreibe einen Telegram-Kanal über das Christentum. Auf Youtube gebe es einen Film über seine Taufe. Er habe in verschiedenen Zeitschriften Artikel veröffentlicht, in denen er namentlich und mit Bild erwähnt worden sei. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe er sich eine SIM-Karte gekauft. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass einige Male Leute vor ihr Haus gekommen seien. Sein Onkel habe sich nach ihm erkundigt; er habe gesagt, mehrere seiner Freunde seien verhaftet worden. Einige hätten fliehen können und nach ihm (dem Beschwerdeführer) werde gesucht. Von seinen Nachbarn habe er auch erfahren, dass nach ihm gesucht werde. Ein Nachbar habe ihm gesagt, es seien einige Minuten nach ihrer Flucht Leute in ihr Haus eingetreten, die kurz darauf wieder gegangen seien; sie hätten seinen Computer und andere Sachen dabeigehabt. Die Leute seien auch zu seiner Schwägerin gegangen und hätten nach ihm gefragt. Da die Leute in Zivil gewesen seien, wisse er nicht, von welcher Behörde sie seien. Einige seiner Geschwister und sein Vater hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen, da er konvertiert sei. Einem Nachbarn habe er gesagt, sie müssten nach J._______ gehen, da sein Schwager einen Unfall gehabt habe. Sie seien mit einem Taxi jedoch zu einem (…) Freund gefahren, bei dem sie ein paar Tage geblieben seien. Dieser habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, der sie fortgebracht habe. Er denke, er habe dreimal an den religiösen Sitzungen teilgenommen und als er zur vierten habe gehen wollen, sei er gewarnt worden. Die Sitzungen hätten in der Wohnung seines «alten» Freundes stattgefunden und er habe dabei sechs bis acht Personen gesehen. Er habe sich schon früher Gedanken über den Islam und über die Lehre gemacht und sich dazu Fragen gestellt. Sein Freund sei früher ein gläubiger Muslim gewesen. Nachdem er wieder einige Monate mit ihm verkehrt habe, habe er festgestellt, dass sich sein Freund verändert habe. Mit der Zeit habe er bemerkt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Sein Freund habe ihn mit anderen Personen bekannt gemacht, die sich

D-99/2020 so wie er verhalten hätten. Als er festgestellt habe, dass diese auch Christen geworden seien, habe er nicht gewusst, wie er sich verhalten solle. Da er etliche Fragen gehabt habe, habe er seinen Freund gefragt, weshalb er konvertiert sei. Sein Freund habe ihm von einem Gott der Liebe und anderen interessanten Dingen berichtet. Bei weiteren Begegnungen habe er von seinem Freund mehr über das Christentum erfahren. Durch seinen Freund habe er eine Gruppe kennengelernt, die Kurse für die Verbreitung des Christentums und gegen den Islam organisiert hätten. Er habe an solchen Kursen teilgenommen und mehr über das Christentum erfahren. Gegen Ende der dritten Sitzung habe er gesehen, dass jemand seinem Freund einen Karton mit CDs und Blättern gegeben habe. Er habe angeboten, dass er die CDs auf eigene Kosten vervielfältigen werde. Einige der CDs, die er noch nicht fertig gebrannt habe, seien bei ihm zu Hause geblieben. Als er eines Tages zur Vorbereitung des vierten Kurses habe gehen wollen, habe er einen Anruf erhalten. Es sei ihm gesagt worden, dass einige Kursteilnehmer verhaftet worden seien. Er solle sein Leben retten und sein Telefon ausschalten. Er habe versucht, auf die Nummer zurückzurufen, das Telefon sei aber ausgeschaltet gewesen. Er sei schnell nach Hause gegangen und habe seiner Ehefrau gesagt, sie solle alle wertvollen Gegenstände zusammentragen, da sein Leben in Gefahr sei. Er habe ihr gesagt, sie müssten an einen sicheren Ort gehen und fliehen. In der Schweiz nehme er an den Gottesdiensten seiner Gemeinde teil. Er habe sich hier frei über seinen Glauben informieren und den gewählten Weg weitergehen können. Er sei in der Schweiz als Vertreter der (…) aktiv und sei für die Tonaufnahmen des (…) verantwortlich. Die Nachrichten, die er von der (…) erhalte, veröffentliche er im Weblog derselben. Man könne seinen Namen im Internet finden. Seine eigenen Schriften veröffentliche er in der Monatszeitschrift der (…). Er berichte über Menschenrechtsverletzungen, über die Verletzung der Rechte religiöser Minderheiten und über die Probleme der Christen im Iran. Zudem schreibe er über die Probleme afghanischer Flüchtlinge und die Probleme der Lehrer im Iran. Vorträge von ihm seien im Internet abrufbar. Die (…) sei eine wichtige Organisation; ihre Mitglieder würden gemäss dem Urteil eines deutschen Gerichts im Iran verfolgt. Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Ausführungen mehrere Dokumente ab (Briefe seiner «Gemeinde» und einer Krankenschwester, eine Fotografie und Belege über seine Aktivitäten für (…) in der Schweiz [abgelegt in einem «schwarzen Ordner»]).

D-99/2020 A.h Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 26. März 2018 zu ihren Asylgründen angehört. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie hätten den Iran wegen den Schwierigkeiten ihres Ehemannes verlassen müssen. Sie sei darüber nicht informiert gewesen, als sie noch in der Heimat gewesen seien. Ihr Mann habe sich bereits im Heimatland verändert, sei ruhiger geworden und habe nicht mehr so oft geschworen wie zuvor. Ihr Mann habe eines Tages das Haus verlassen, sei umgehend zurückgekehrt, sei sehr nervös gewesen und habe gezittert. Er habe gesagt, sie müssten das Haus verlassen. Sie solle alle Dokumente und Geld mitnehmen. Sie hätten alles zusammengetragen, das ihnen in den Sinn gekommen sei, und hätten das Haus verlassen. Ihr Mann habe einer Nachbarin gesagt, sie müssten nach J._______ gehen, da sein Schwager einen Unfall gehabt habe. Sie hätten ein Taxi genommen und seien zu einem Freund ihres Mannes gefahren. Dort seien sie einige Tage geblieben, bis sie von einem «Schmuggler» abgeholt worden seien. Beim dritten Versuch sei es ihnen gelungen, den Iran zu verlassen. Sie habe in der Schweiz zum christlichen Glauben gewechselt und sei getauft worden. Ihre Brüder hätten deshalb den Kontakt zu ihr abgebrochen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran drohten ihnen die Todesstrafe oder eine lebenslängliche Inhaftierung. A.i Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer dem SEM drei Ausgaben der Zeitschrift «(…)» (Nrn. […]) zu, aus denen sich ergebe, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch aktiv sei. Er sei Mitglied einer im Iran verbotenen Vereinigung und Vorstandsmitglied eines zur Vereinigung gehörenden Komitees. Er organisiere Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen. Es sei davon auszugehen, dass er in den Augen der iranischen Behörden als überzeugter und ernstzunehmender Regimegegner eingestuft und bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen zur Rechenschaft gezogen werde. A.j Am 29. August 2018 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Mitgliedsbescheinigung der (…) und vier weitere Ausgaben der Zeitschrift «(…)» (Nrn. […]) zukommen. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund seines Profils und seiner exilpolitischen Aktivitäten als Menschenrechtsaktivist im Visier der iranischen Behörden sei. A.k Mit einem Schreiben vom 4. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Mailverkehr von Dr. med. K._______mit einer vertrauenswürdigen Informationsquelle über die Gefährdungslage von Konvertiten im

D-99/2020 Iran ein. Gemäss der Quelle drohe ihm im Falle einer Rückkehr ernsthafter und irreversibler Schaden. A.l Am 19. November 2018 liess der Beschwerdeführer dem SEM die Ausgabe Nr. (…) der Zeitschrift «(…)» und diverse Auszüge aus dem Internet über seine politischen Aktivitäten einreichen. Aus den Unterlagen werde ersichtlich, dass er regelmässig in herausgehobener Position politisch aktiv sei. Verschiedene Anhaltspunkte liessen folgern, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit grosser Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. A.m Das SEM wies den Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 darauf hin, dass die als Beweismittel eingereichten Schriftstücke nicht in einer der drei Amtssprachen abgefasst worden seien. Der Beschwerdeführer werde ersucht, sämtliche von ihm verfassten Texte, die im Rahmen des Verfahrens zu berücksichtigen seien, in eine der drei Amtssprachen übersetzen zu lassen. A.n Die Beschwerdeführenden übermittelten dem SEM am 5. Februar 2019 eine übersetzte Zusammenfassung der eingereichten Beweismittel. A.o Mit Schreiben vom 9. April 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM Berichte der Reden der «(…)«vom (…), (…) und (…) zukommen. A.p Am 5. Juni 2019 stellten die Beschwerdeführenden dem SEM zwölf Dokumente mit Texten zu, in denen der Beschwerdeführer erwähnt werde. Es werde ersichtlich, dass er bei politischen Aktionen aktiv beteiligt sei. Er sei zweifellos exilpolitisch aktiv. Am 21. Juni 2019 reichten sie drei Zeitschriften vom (…) 2019 ein (Nrn. […]). In Beweismittel (…) sei ein Bericht enthalten, in dem sich der Beschwerdeführer über L._______ und M._______ äussere. Derselbe Bericht sei in drei Sprachen auf der Homepage (…) veröffentlicht worden. A.q Das Strassenverkehrsamt des Kantons H._______ stellte dem SEM am 2. September 2019 den sichergestellten iranischen Führerausweis der Beschwerdeführerin zu. A.r Das SEM ersuchte den Beschwerdeführer am 1. Januar 2019, sämtliche von ihm verfassten Texte, die neu eingereicht worden und im Rahmen

D-99/2020 des Verfahrens zu berücksichtigen seien, in eine der drei Amtssprachen übersetzen zu lassen. A.s Die Beschwerdeführerin brachte am (…) ihren Sohn E._______ zur Welt. A.t Mit Eingabe vom 21. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden sechs Auszüge aus der Homepage (…) einreichen, aus denen die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Des Weiteren legten sie Auflistungen und Zusammenfassungen der Aktivitäten des Beschwerdeführers von Januar bis November 2019, eine Geburtsbestätigung ihres Sohnes E._______, eine Bestätigung von (…) über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seines Sohnes C._______ sowie einen Auszug aus der Homepage (…), mit der die Funktion des Beschwerdeführers nachgewiesen werden könne, bei. Sie erläuterten, dass der Beschwerdeführer sich seit 2019 exilpolitisch gegen das iranische Regime engagiere. Seit Anfang 2017 habe er seine Aktivitäten intensiviert. Er habe mehrere politische Demonstrationen und Kundgebungen gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran organisiert. Er engagiere sich in herausgehobener Funktion gegen das iranische Regime. Es sei bekannt, dass die iranischen Sicherheitsbehörden auch im Ausland Publiziertes auswerteten, weshalb davon auszugehen sei, dass ihnen seine Aktivitäten nicht verborgen geblieben seien. Zudem sei er seit zirka drei Jahren für den Blog (…) zuständig. Aufgrund der ihm bekannten Daten der Mitglieder könne angenommen werden, dass er im Visier der iranischen Behörden stehe. Bei einer Rückkehr in den Iran werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Er habe in mehreren Sitzungen und Veranstaltungen das islamische Regime und die Revolutionsgarde scharf kritisiert. Die von ihm publizierten Beiträge seien bedeutend und er spiele in den «Social Media» eine wichtige Rolle. Höchstwahrscheinlich sei er bereits in den Fokus der iranischen Behörden geraten. Er werde einerseits wegen seiner Konversion, anderseits wegen seines Engagements als Regimekritiker und Menschenrechtsaktivist verfolgt werden. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 – eröffnet am 6. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-99/2020 C. C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, es sei Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, in welche noch keine Einsicht gewährt worden sei, insbesondere in sämtliche Beweismittelumschläge und in sämtliche eingereichten Beweismittel sowie in die Akten A6/9, A15/1, A16/1, A17/2, A20/1, A25/1, A28, A33/4, A34/6, A35/7, A36/22, A37/3, A38/10, A39/7, A40/13, A41/4, A42/8 und A44/372 (recte A44/37) sowie in die Notiz der Hilfswerksvertretung gemäss Akte A29 [1]. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu sämtlichen Akten zu gewähren, in welche noch keine Einsicht gewährt worden sei, insbesondere zu sämtlichen Beweismittelumschlägen und zu sämtlichen eingereichten Beweismitteln sowie in die Akten A6/9, A15/1, A16/1, A17/2, A20/1, A25/1, A28, A33/4, A34/6, A35/7, A36/22, A37/3, A38/10, A39/7, A40/13, A41/4, A42/8 und A44/372 (recte A44/37) sowie in die Notiz der Hilfswerksvertretung gemäss Akte A29 [2]. Nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [6]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen [8]. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [9]. Die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [10]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. die Aufzählung in der Beschwerdeschrift). Neben einer umfangreichen Dokumentation der Aktivitäten des Beschwerdeführers (u.a. in den sozialen Medien) wurden (Mitglieds)Bescheinigungen der (…) vom 5. Mai 2017, 27. Juli 2018 und 14. August 2018, Berichte über die Internetsperre im Iran, Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde (FEG) N._______ vom 2. Januar 2019 mit Fotografien und vom 18. Dezember 2019, Kopien von Ausgaben des

D-99/2020 (…) (Oktober – Dezember 2016, Oktober – Dezember 2017) und eine Bescheinigung über den Bezug der wirtschaftlichen Sozialhilfe der Beschwerdeführenden vom 10. Dezember 2019 eingereicht. C.b Am 8. Januar 2020 wandten sich die Beschwerdeführenden mit ergänzenden Ausführungen an das Bundesverwaltungsgericht. Der Eingabe lagen zwei Beweismittel bei (Kopien eines Brief- bzw. Beweismittelumschlags). C.c Mit Schreiben vom 21. Januar 2020, dem drei Beweismittel beigelegt wurden (Ausdruck der Webseite (…) mit Übersetzung, Ausdruck des Blogs des Beschwerdeführers [(…)] mit Übersetzung und Ausdrucke aus seinem Facebook-Profil), übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen und Informationen. D. Die Instruktionsrichterin hiess das Akteneinsichtsgesuch mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 teilweise gut. Sie wies das SEM an, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A6/9 und A42/8 zu gewähren. Des Weiteren wies sie das SEM an, dem Rechtsvertreter (in seinen Räumlichkeiten in Bern-Wabern) Einsicht in diejenigen, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln zu geben, in die bisher keine Einsicht gewährt worden sei. Zudem hielt sie fest, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 und 4. Februar 2020 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht an das SEM gerichtete Schreiben von diesen Tagen zu. F. Am 28. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme zukommen, der mehrere Beweismittel beilagen (Ausdrucke des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, Ausdruck seines Blogs mit teilweiser Übersetzung, Ausdruck betreffend einen Youtube-Film über eine Demonstration, Zeitschriften der (…) Nrn. (…) mit Markierungen des Beschwerdeführers und Screenshots von seinem Instagram-Profil). G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen

D-99/2020 Lage der Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2020 gut. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies sie zur Vernehmlassung an das SEM. H. Mit Schreiben vom 6. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht weitere Beweismittel zukommen (aktuelle Screenshots betreffend das Instagram-Profil des Beschwerdeführers und aktueller Ausdruck seines Facebook-Profils). I. In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. J. Die Beschwerdeführenden stellten dem Gericht mit mehreren Eingaben weitere Beweismittel zu: am 20. April 2020 ([…] [April – Juni 2020] mit einem Portrait der Beschwerdeführenden, Ausdrucke der Webseite (…) mit einem Bericht über das (…) vom (…) 2020 mit Fotografie, mit Erwähnung des Beschwerdeführers als Sprecher zum Thema «(…)», und Einladung zur Sitzung der (…) in der Schweiz vom (…) 2020, Ausdruck des persönlichen Blogs des Beschwerdeführers mit Übersetzungen, aktuelle Ausdrucke seines Instagram- und seines Facebook-Profils), am 25. Mai 2020 (Einladungen zur Sitzung der (…) vom (…) 2020, Screenshot des Instagram-Profils des Beschwerdeführers, Ausdrucke seines persönlichen Blogs und seines Facebook-Profils, Kopie Arbeitsvertrag), am 29. Juni 2020 (Kopie Stellenantrittsverfügung, Ausdruck der Webseite (…) mit Einladung zur Sitzung vom (…) 2020 und namentlicher Erwähnung des Beschwerdeführers, Magazine der (…) mit Artikeln des Beschwerdeführers inkl. Bericht über die Sitzung vom November 2019 mit Fotografie des Beschwerdeführers, Screenshot seines Instagram-Profils, Ausdrucke seines Facebook-Profils und seines persönlichen Blogs), am 21. Juli 2020 (Link betreffend eine Sitzung der (…) vom (…) 2020 mit Audioberichten, die von jedermann angehört werden könnten, Screenshot dieser Sitzung, aktuelle Ausdrucke des Facebook-Profils und des persönlichen Blogs des Beschwerdeführers sowie aktuelle Screenshots seines Instagram-Profils), am 2. September 2020 (Ausdruck der Webseite (…) betreffend das Treffen der (…) vom (…) 2020 der (…) , Link betreffend den Audiobericht des Beschwerdeführers auf (…), Ausdruck des Facebook-Profils, Screenshots des Instagram-Profils und Ausdruck des persönlichen Blogs des Be-

D-99/2020 schwerdeführers mit Übersetzung) und am 10. November 2020 (Zeitschriften der (…) mit Erwähnung des Beschwerdeführers und entsprechenden Berichten mit Übersetzungen, Screenshots seines Instagram-Profils und Ausdruck seines persönlichen Blogs). K. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am 30. November 2020 davon in Kenntnis, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im Rahmen einer internen Umverteilung auf Richter Walter Lang (Instruktion und Vorsitz) übertragen und Gerichtsschreiber Christoph Basler mit der Urteilsredaktion betraut worden sei. Die Akten wurden zu einer zweiten Vernehmlassung an das SEM übermittelt. L. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 wandten sich die Beschwerdeführenden mit weiteren Information und Unterlagen an das Gericht (Ausdruck aus (…) betreffend die Vereinssitzung vom (…) 2020 mit Erwähnung des Beschwerdeführers und Screenshots seines Facebook-Profils). Die Beschwerdeführenden wiesen darauf hin, dass dem auf der Beilage erwähnten O._______ – einem Mitglied der (…) – in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Auch daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Eingabe zur allfälligen Berücksichtigung bei der Vernehmlassung am 2. Dezember 2020 an das SEM. M. Das SEM hielt auch in seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 an seinem Standpunkt fest. N. Am 16. Dezember 2020 sandten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht (Ausdruck betreffend den vom Beschwerdeführer administrierten Telegram-Kanal). Sie wiesen darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ein Freund (P._______) bei der Administration des Telegram-Kanals helfe. Dieser habe vor einem Jahr einen positiven Asylentscheid erhalten. O. Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2020 die Doppel der Vernehmlassungen des SEM vom 6. April 2020 und

D-99/2020 14. Dezember 2020 zukommen. Er setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Replik. P. In ihrer Replik vom 4. Januar 2021, der weitere Beweismittel beilagen (vgl. die Aufzählung auf S. 6 f.), hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Q. Am 1. Februar 2021 stellten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zu (Screenshot und Ausdruck betreffend einen Bericht zur Situation christlicher Konvertiten im Iran auf Radio (…) mit persönlichem Bericht des Beschwerdeführers zu seiner Situation und Ausdrucke seines Facebook-Profils sowie Screenshots seines Instagram-Profils). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf dem (…) iranischen Radiosender berichtet habe und namentlich erwähnt worden sei. Betreffend die Gefährdung von Konvertiten im Iran sei auf den Fall N (…) zu verweisen, in dem die schweizerische Botschaft im Iran bestätigt habe, dass im Fall einer Rückkehr von Konvertiten in den Iran mit Problemen zu rechnen sei, falls ihre Taufe bekannt geworden sei oder sie von Spitzeln des Regimes beim Besuch von Kirchen erkannt worden seien. R. Mit Eingabe vom 22. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten vom Bruder des Beschwerdeführers erfahren, dass mehrmals Personen der iranischen Revolutionsgarde erschienen seien und den Vater des Beschwerdeführers zweimal mitgenommen hätten. Sie hätten dem Vater gesagt, er solle dem Beschwerdeführer mitteilen, er solle seine politischen Aktivitäten einstellen. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei zugegen gewesen, als die Revolutionsgarde erschienen sei. Dieser sei ein entschiedener Gegner seiner Aktivitäten. Dem Vater sei Ärger angedroht worden, falls er (der Beschwerdeführer) diese Aktivitäten nicht einstelle. Der Eingabe lagen Ausdrucke des Instagram-Profils, des persönlichen Blogs und des Facebook-Profils des Beschwerdeführers bei. S. Am 20. Mai 2021 übermittelten die Beschwerdeführenden dem Gericht weitere Unterlagen (aktuelles Ausdrucke des Facebook-Profils, des persönlichen Blogs und des Instagram-Profils des Beschwerdeführers). Sie

D-99/2020 wiesen darauf hin, dass sie sich seit über fünf Jahren in der Schweiz aufhielten und hervorragend integriert seien. Demnach sei zwingend das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen. T. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht zwei Referenzschreiben vom 23. Mai und 1. Juni 2021 und eine Schulbestätigung vom 25. Mai 2021 zukommen. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass sie in der Schweiz integriert seien und ihren Glauben aktiv ausübten. Die Härtefallkriterien seien zu prüfen und zu würdigen. Eine Ausschaffung würde insbesondere für C._______ eine grosse Härte bedeuten. U. In der Eingabe vom 21. Juni 2021 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in einer Fernsehsendung des Senders (…) während zirka 20 Sekunden vehement gegen das iranische Regime, Khamenei und die Wahlen im Iran gesprochen (beigelegt wurden ein Screenshot der Sendung auf Youtube mit Frontaufnahme des Beschwerdeführers und ein Ausdruck betreffend (…) auf Wikipedia, Ausdrucke des persönlichen Blogs und des Instagram-Profils des Beschwerdeführers). Es sei offensichtlich, dass er sich dadurch weiterhin exponiert habe. Allein die Youtube-Version der Sendung sei bisher über 47 000 Mal aufgerufen und unzählige Male kommentiert worden. V. Am 1. Juli 2021 informierten die Beschwerdeführenden darüber, dass der Beschwerdeführer auf (…) erneut während 20 Sekunden zugeschaltet worden sei. Es sei um das Thema Covid-19-Impfungen gegangen und er habe insbesondere den Iran kritisiert. Von Freunden habe er erfahren, dass der Bericht im Iran verbreitet worden sei. Diese hätten ihm geraten, in Zukunft davon abzusehen, da seine Familie Probleme erhalten könnte (als Beweis wurden ein Screenshot und der Ausdruck eines Links zum entsprechende Bericht beigelegt). W. Die Beschwerdeführenden liessen dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. August 2021 weitere Unterlagen zukommen. Sie legten einen Screenshot und Ausdruck eines Youtube-Films betreffend die politische Aktivistin und Menschenrechtsaktivistin Q._______ bei, deren Vater vom iranischen Geheimdienst vorgeladen und aufgefordert worden sei, seiner

D-99/2020 Tochter zu sagen, sie solle aufhören, gegen die Regierung zu arbeiten. Dasselbe sei der Familie des Beschwerdeführers widerfahren, der grosse Angst um sie habe. Des Weiteren wiesen sie auf zwei Internetartikel hin, denen zu entnehmen sei, dass Agenten des iranischen Geheimdienstes versuchten, die iranisch-amerikanische Oppositionelle R._______ in den Iran zu entführen. Auch deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer identifiziert worden sei und im Fall der Rückkehr in den Iran verhaftet werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-99/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, aus aussagepsychologischer Sicht sei festzuhalten, dass neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen langfristig gut im Gedächtnis blieben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr ausführlich über die Begegnungen mit seinem alten Freund und über die Sitzungen, an denen er teilgenommen habe, hätte berichten können. Da die Vorfälle prägend gewesen sein müssten, ändere der Umstand, dass bis zur Anhörung zwei Jahre vergangen seien, nichts daran. Hinsichtlich des Kerngeschehens sei davon auszugehen, dass dazu ausführliche, detaillierte und individuelle

D-99/2020 Angaben gemacht werden könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügten den genannten Anforderungen nicht. Anlässlich der Anhörung sei er aufgefordert worden, ausführlich über seine Erfahrungen im Heimatland zu berichten. Seine Angaben seien weitgehend oberflächlich und substanzlos geblieben. So sei es ihm nicht möglich gewesen, näher auszuführen, wie die Begegnung mit seinem Freund abgelaufen sei, oder wie es dazu gekommen sei, dass er an einem Treffen teilgenommen habe. Auf die Frage, wann für ihn klar gewesen sei, dass er Christ werden wolle, habe er geantwortet, es sei in jenem Moment gewesen, als er im Herzen gespürt habe, dass er gerne Christ werden wolle. Sein Wissen bezüglich des Christentums sei bescheiden gewesen; dies nicht zuletzt, weil ein Glaubenswechsel im Iran gut abgewogen werden dürfte. Im Verlauf der Anhörung sei er zu zahlreichen Facetten des Christentums befragt worden. Seine Antworten hätten sich als so oberflächlich erwiesen, dass sie jedermann geben könnte. Er habe nicht detailliert beschrieben, welche Entwicklung er durchgemacht habe und welche Personen an den Sitzungen teilgenommen hätten. Einige Fragen habe er nicht beantworten können. Hinsichtlich des Kernvorbringens seien in seinen Aussagen kaum Realkennzeichen auszumachen, die darauf hindeuteten, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Aufgrund einer Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (recte Glaubhaftigkeit; Anmerkung des Gerichts) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte. Auf eine Prüfung hinsichtlich der Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG könne daher verzichtet werden. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hält das SEM fest, die iranischen Behörden liessen die politischen Aktivitäten ihrer im Ausland lebenden Bürger überwachen. Im Einzelfall bleibe zu prüfen, ob diese bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile nach sich zögen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausübten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsten und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten, unterscheiden könnten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die geforderte Exponiertheit sei beim Beschwerdeführer zu verneinen, obwohl er

D-99/2020 regelmässig exilpolitisch in Erscheinung trete. Im Iran habe er kein politisches Engagement gehabt. Bei der Beurteilung des Risikoprofils aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sei in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitisch Tätigen noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Aufgrund der Besichtigung mehrerer sozialer Netzwerke der (…) sowie einer Internetsuche zur Organisation, sei nicht von einem erhöhten Einfluss dieser Vereinigung auf die iranische Opposition im Exil oder gar im Iran auszugehen. Die in monatlich erscheinenden (…)zeitschriften publizierten Berichte und Referate des Beschwerdeführers wiesen generell eine überwiegend allgemein gehaltene Regimekritik auf, die in ähnlicher Weise massenhaft von im Exil lebenden Iranern geäussert worden sei. Bei den oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers handle es sich nicht um höherrangige oder bedeutende Aktivitäten, die ein ernst zu nehmendes Ansehen innerhalb dieser Organisation respektive ein gewisses Renommee innerhalb der iranisch-exilpolitischen Bewegung mit sich brächten. Diese Äusserungen seien folglich nicht geeignet, um beim Beschwerdeführer das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, der für die iranischen Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste. Auch aus seiner Teilnahme an Demonstrationen könne keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal nicht hervorgehe, dass er eine Funktion innegehabt habe, die ihn in der Art und Qualität eines hervorstechenden Profils von einer erheblichen Vielzahl sich politisch äussernder Exiliraner merklich abheben würde. Wären seine Aktivitäten von den iranischen Behörden bemerkt worden, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass er von diesen in den Personenkreis der gefährlichen Exponenten eingereiht würde, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würden. Allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs sei keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin, die keine eigenen Asylgründe geltend mache, sei keine Verfolgung in ihrem Heimatstaat auszumachen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um einen Fehlentscheid. Es sei offensichtlich, dass dem SEM gravierende Fehler bei der Aktenführung, der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine scherwiegende Verletzung des

D-99/2020 rechtlichen Gehörs und insbesondere von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV unterlaufen seien. Die Argumentation betreffend die Unglaubhaftigkeit (der Vorbringen des Beschwerdeführers; Anmerkung des Gerichts) sei haltlos und willkürlich. Diese betreffe den Punkt der Konvertierung des Beschwerdeführers im Iran, lasse jedoch die Tatsache, dass er heute unbestrittenermassen Christ sei, unberücksichtigt und ungewürdigt. Das SEM hätte prüfen müssen, ob er bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei, und berücksichtigen müssen, dass er seit Jahren Christ sei und diesbezüglich sehr aktiv und «forsch» missioniere. Geprüft hätte werden müssen, ob er in der Schweiz seit Jahren politisch sehr aktiv sei, und in welchem Verhältnis diese Aktivitäten zu den Ereignissen vor der Flucht aus dem Iran und zu seiner Konversion zum Christentum stünden. Weiter hätte geprüft werden müssen, ob die vorgebrachte Verfolgung asylrechtlich relevant sei, und für den Fall, dass von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Iran ausgegangen würde, hätte geprüft werden müssen, ob ihm alleine aufgrund seines Verhaltens nach der Flucht Verfolgung drohe. Das SEM habe sich nur mit wenigen dieser Fragen auseinandergesetzt. Zur Beurteilung derselben hätten der Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel vollständig abgeklärt und gewürdigt werden müssen. Er habe umfangreiche Beweismittel eingereicht, die sich praktisch ausschliesslich auf ihn bezögen. Das SEM habe sich damit begnügt, die Beweismittel als «Belege für seine exilpolitischen Aktivitäten» zu erfassen. Es habe zudem festgehalten, es lägen ihm «Zeitschriften der (…), die entsprechende Mitgliedsbescheinigung und diverse Auszüge aus dem Internet» vor. Mit dieser mangelhaften Bezeichnung der Beweismittel sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das SEM habe es unterlassen, die Beweismittel und deren Inhalt und Bedeutung zu erfassen und zu würdigen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 habe der Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersucht, wobei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Beweismittel beantragt worden sei. Das SEM habe mit Telefax vom 3. Januar 2020 die Anweisung erteilt, die Akten seien beim früheren Rechtsvertreter einzuholen. Daraufhin habe der Rechtsvertreter seine Anträge bekräftigt und die Gewährung von Einsicht in sämtliche Beweismittelumschläge und Beweismittel verlangt. Die Akten des früheren Rechtsvertreters lägen nunmehr vor. Das SEM habe es aber unterlassen, Einsicht in zahlreiche Unterlagen zu gewähren (es folgt die Aufzählung der unter den Beschwerdeanträgen erwähnten Akten; Anmerkung des Gerichts). Insbesondere sei keine Einsicht in die Beweismittelumschläge und die Beweismittel gewährt worden.

D-99/2020 Aus Akte A29 (Anhörungsprotokoll) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer einen «schwarzen Ordner» eingereicht habe, in dem etwa 100 Dokumente abgelegt seien. Darüber hinaus habe er weitere Beweismittel eingereicht. Das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung detailliert aufzulisten und zu würdigen. Das SEM habe während der Anhörung Fragen zu 25 weiteren Beweismitteln gestellt. Beweismittel vier sei offenbar mit Buchstaben ergänzt worden. Ohne Gewährung der Einsicht sei es nicht möglich, die Nummerierung des SEM nachzuvollziehen und zu prüfen. Aus dem Aktenverzeichnis gehe hervor, dass die Bezeichnung der Akte A44 so zu deuten sei, dass am 25. November 2019 beim SEM Beweismittel im Umfang von 372 Seiten eingegangen seien. Da die Verfügung weniger als zehn Tage danach ergangen sei, sei offensichtlich, dass sich das SEM mit den zuletzt eingereichten Beweismitteln gemäss Akte A44 nicht auseinandergesetzt habe. Gestützt auf die bisherigen Ausführungen sei offensichtlich, dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Unterlagen betreffend seinen christlichen Glauben und sein Engagement in der freien evangelischen Gemeinde (FEG) eingereicht. Das SEM habe es unterlassen, sein Profil als «Christ in der Schweiz» zu würdigen. Es habe sich mit keinem Wort zu seiner Gefährdung aufgrund der Konversion zum Christentum befasst. Damit habe es seine Begründungspflicht verletzt. Es habe auch die von ihm dazu eingereichten Unterlagen nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe den Befrager ausdrücklich gefragt, ob dieser die Unterlagen nicht genauer anschauen wolle. Entgegen der Aussage des Befragers seien keine ausführlichen Fragen zu religiösen Aktivitäten gestellt worden. Bereits anfangs der Anhörung sei offensichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Christ sehr aktiv sei. Hinsichtlich der Akteneinsicht sei festzuhalten, dass es sich bei Akte A6/9 um Akten des Grenzwachtkorps handle. Durch Zustellung derselben an das SEM seien sie zu Akten desselben geworden, womit das SEM zur Gewährung der Akteneinsicht zuständig geworden sei. Bei den Akten A17/2 und A20/1 handle es sich um Kurzmitteilungen von oder an das Amt für Migration des Kantons H._______. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich tatsächlich um unwesentliche Mitteilungen handle. Mangelhaft sei die Bezeichnung der Akte A35/7 mit «Mailverkehr». Bei den Akten A25/1 und A42/8 solle es sich um «Sicherstellung Führerausweis» handeln, wobei diese gemäss Akte A23/3 unwesentlich seien und gemäss A42/8 als Akten

D-99/2020 anderer Behörden zu bezeichnen seien. Zudem sei die Einsicht in die Notiz der Hilfswerksvertretung zur Akte A29 nicht gewährt worden. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aus einer sehr religiösen Familie stamme. Dadurch bestehe eine Gefährdung durch diese Familie. Der Beschwerdeführer habe dies bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz taufen lassen und sei ebenfalls zum Christentum übergetreten. Sie habe geschildert, dass ihre Familie und diejenige ihres Ehemannes davon Kenntnis hätten. Das SEM habe die Reaktion ihrer Familie nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Die familiären Umstände hätten zwingend weiter abgeklärt werden müssen. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei den Anhörungen der Beschwerdeführenden hätten Mitglieder ihrer Kirchgemeinde teilgenommen, was illustriere, dass sie sich ihrer Gemeinde eng verbunden fühlten. Das SEM habe nicht erfasst, dass der Beschwerdeführer neben seinem Weblog auf (…) einen eigenen Blog unter (…) betreibe. Dasselbe gelte für die übrigen eingereichten Beweismittel, die das SEM nicht gewürdigt habe. Das SEM habe das gesamte religiöspolitische Profil der Beschwerdeführenden ignoriert. Der Beschwerdeführer habe geschildert, er habe von seiner Familie erfahren, dass im Iran nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei. Das SEM habe dies weder erwähnt noch gewürdigt. Unter Ignorierung seiner Aussagen habe es lediglich wiedergegeben, er habe gesagt, «es sei davon auszugehen», dass er im Fokus der iranischen Behörden stehe und bei einer Rückkehr «von diesen höchstwahrscheinlich verfolgt werde». Diese Wiedergabe sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe von mehreren Personen erfahren, dass er gesucht worden sei. Sein Onkel habe gesagt, einige seiner Freunde seien verhaftet worden. Das SEM habe auch nicht erwähnt, dass die Familie des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr zu ihm haben wolle, da er konvertiert sei. Ebenso nicht erwähnt habe es, dass die Gruppe, an deren Sitzungen er teilgenommen habe, auf die Verbreitung des Christentums ausgerichtet gewesen sei und sich gegen den Islam gerichtet habe. Auch der Beschwerdeführer habe schon auf die Missionierung ausgerichtete Handlungen vorgenommen. Zusammenfassend stehe fest, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Zur Verletzung der Abklärungspflicht sei festzuhalten, dass das SEM die Abklärungspflicht zum Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe, da

D-99/2020 es bis zur Anhörung zwei Jahre zugewartet habe. Es sei treuwidrig, die Durchführung der Anhörung zu verschleppen und zu behaupten, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht detailliert genug gewesen. Das SEM habe auch die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nicht erwähnt und gewürdigt. Das SEM habe sie nicht dazu befragt, wie aktiv sie in der Schweiz sei und welche Auswirkungen dies im Iran hätte. Es sei offensichtlich, dass die Anhörung des Beschwerdeführers mit acht Stunden und zwanzig Minuten zu lange gedauert habe. Die Anhörung habe doppelt so lange gedauert, wie vom Bundesverwaltungsgericht als Maximaldauer festgelegt worden sei. Die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass von 15:05 bis 18:05 keine Pause eingelegt worden sei. Es sei ein häufig vorkommender Fehler, dass die Belastung der Übersetzer und der Asylsuchenden durch die Rückübersetzung unterschätzt würden. Das SEM habe es trotz Ankündigung unter der Frage 14 in der Akte 29 unterlassen, weitere Abklärungen zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu machen und den Bezug zu den eingereichten Beweismitteln herzustellen. Die Frage des SEM unter Ziffer 149 sei vage gewesen. Aus der Frage zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass das SEM die Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Es seien pauschale und vage Fragen gestellt worden. Es sei unterlasen worden, den Beschwerdeführer inhaltlich zu den Beweismitteln zu befragen. Das SEM hätte zu den zahlreichen Beweismitteln und den dadurch belegten Aktivitäten eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Durch die Unterlassung sei die Abklärungspflicht verletzt worden. Das SEM habe die Würdigung der überlangen Verfahrensdauer unterlassen, obwohl es eingeräumt habe, dass wahrgenommene Ereignisse mit zunehmender Zeitdauer vergessen würden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Frage 94 sei festzuhalten, dass seine das Kerngeschehen betreffenden Aussagen glaubhaft seien und viele Realkennzeichen enthielten. Frappant sei, dass das SEM trotz ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu Frage 94 nach der Mittagspause mehrere Male das Gleiche nochmals gefragt habe, was er zuvor beantwortet habe. Der Befrager habe ihn mehrmals unterbrochen, als er zentrale Fragen am Beantworten gewesen sei. Er habe bei Frage 108 sehr ausführlich geschildert, wie auf seine Frage, wie er Christ werden könne, das Gebet «doaye nejat» gesungen worden sei. Er habe geschildert, dass er Sicherheitsmassnahmen vorgekehrt und nicht erwartet habe, dass ihm eines Tages etwas «passiere». Er habe so ausführliche Aussagen gemacht, wie es von ihm habe erwartet werden können. Seine Ausführungen unter Frage 92, welche Fragen zum muslimischen Glauben ihm nie beantwortet worden

D-99/2020 seien, seien ausführlich gewesen und enthielten viele Realkennzeichen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass sein Glauben sehr evangelikal/freikirchlich geprägt sei. Er sei in erster Linie emotional zum Glauben gekommen und nicht als Ergebnis einer theologischen Auseinandersetzung. Unter Frage 111 habe er die zentralste Aussage des neuen Testaments in prägnanter Weise zusammengefasst. Es sei willkürlich, ihm vorzuwerfen, dass er sich durch die zentrale Aussage des Christentums angezogen gefühlt habe, da durch die Aussage belegt sei, dass er bereits im Iran durch den Kern der Aussage des Christentums berührt worden sei. Unter Frage 114 habe er geschildert, er habe anfänglich nicht verstanden, weshalb Christen glaubten, Jesus Christus sei Gottes Sohn, er habe gedacht, Christen hätten drei Götter. Dabei handle es sich um eine der zentralsten Aussagen des Christentums, was er bereits früh erfasst habe. Ebenso habe er geschildert, dass er sich durch die Aussage des Christentums angesprochen gefühlt habe, seine Sünden würden vergeben, falls er Christ werde. Unter Frage 12 habe er gesagt, er befinde sich «auf diesem Weg», noch viel über das Christentum zu lernen. Die Fragen 115 und 116 seien sehr kompliziert und schwierig gewesen; dennoch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sie gut zu beantworten. Erneut habe er geschildert, wie er durch die Begegnung mit seinem gläubigen Freund persönlich berührt worden sei. Es sei frappant, dass das SEM diese unverständliche Frage als zentrales Element für die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verwende. Die Behauptung, er habe nicht beschreiben können, was er für eine Entwicklung durchgemacht habe, sei akten- und treuwidrig. Die Frage 116 enthalte den Begriff «Entwicklung» nicht. Das SEM argumentiere betreffend die Fragen 120 und 121, er habe nicht angeben können, «was das für Personen gewesen seien», die an den Sitzungen teilgenommen hätten. Aus seiner Antwort gehe hervor, dass er die Frage so verstanden habe, als werde nach deren Namen gefragt. Er habe detailliert geschildert, dass er nur seinen Freund und zwei dessen Freunde gekannt habe. In solchen Gruppen würden aus Sicherheitsgründen möglichst wenig Informationen über die anderen Personen preisgegeben. Entgegen der Behauptung des SEM habe der Beschwerdeführer die Frage nach dem Inhalt der Liedertexte und der Gebete, die gesprochen worden seien, beantwortet. Er habe gesagt, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Auch die Frage 130, wann er letztmals in einer Moschee gewesen sei, habe er damit beantwortet, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Auch Frage 131, ob jemandem aufgefallen sei, dass er nicht mehr zur Moschee gegangen sei, habe er damit beantwortet, dass er dies nicht wisse. Das SEM habe Art. 7 AsylG und Art. 9 BV mit seiner Argumentation betreffend die angeblich fehlende Substanz in gravierender Weise verletzt.

D-99/2020 Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts sei offensichtlich, dass er die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt habe. Die Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung seien ebenfalls erfüllt. Den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als konvertierter Christ stark in der FEG N._______ engagiert. Er habe ein herausragendes politisches Profil als Blogger. Es sei offensichtlich, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran wegen seines religiösen und politischen Profils in der Schweiz im Visier der Behörden stünde und deshalb verfolgt würde. Den iranischen Behörden seien seine Aktivitäten zwischenzeitlich bekannt. Somit wäre die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel betreffend das Profil des Beschwerdeführers sei auf das Schreiben von Pastor I._______ vom 18. Dezember 2019 zu verweisen. Dieselbe Person sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers zugegen gewesen. Es werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit etwa drei Jahren in der FEG N._______ aktiv sei, und dass sich die Familie sehr engagiere. Aus dem Schreiben gehe hervor, wie stark das persönliche Erleben des Glaubens, der emotionale Eindruck und die Gefühle seien. Der Beschwerdeführer verfüge über ein umfangreiches Facebook-Profil, in dem er sehr aktiv und umfassend zu seinem Glauben und zum Christentum sowie zu anderen politischen Themen poste. Er veröffentliche seit Jahren Bibelzitate, Bibellieder, Ausschnitte aus dem Jesus- Film und weitere christliche und missionarische Posts. Ende 2019 habe er 200 Abonnenten gehabt. Er poste umfangreich die Beiträge, die er auf seinem eigenen Blog veröffentliche. Die dazu eingereichten Fotografien belegten den missionarischen und regimekritischen Charakter seines Facebook-Profils. Auf der Webseite (…) werde er als Verantwortlicher für den Weblog aufgelistet. Des Weiteren habe er geschildert, dass er an Pool- Talks teilnehme, womit feststehe, dass er auf verschiedenen Kanälen sehr aktiv sei. Er habe erläutert, dass manchmal Teilnehmer solcher Pool-Talks schimpften, weil sie das iranische Regime unterstützten. Damit habe er konkret angegeben, dass er von Spitzeln der iranischen Geheimdienste als Regimegegner identifiziert worden sei. Diesbezüglich sei auf die Zusammenfassung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu verweisen. Im April 2017 habe er in H._______ eine Protestaktion gegen das iranische Regime organisiert; die entsprechende Bewilligung sei auf ihn ausgestellt worden. Diese Umstände habe das SEM nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt. Die Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers auf

D-99/2020 Google führe zu einer Fotografie desselben und zur Organisation (…). Es wiege schwer, dass das SEM dies nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe. Auf Youtube sei ein Film des Taufgottesdienstes und der Taufe des Beschwerdeführers abrufbar. Über diese Taufe sei auch in der Gemeindezeitschrift berichtet worden. Es sei ersichtlich, dass er in einem Kommentar zum Taufvideo beleidigt und beschimpft worden sei. Zum Engagement des Beschwerdeführers in der FEG N._______ seien mehrere Unterlagen eingereicht worden. Auch zu seiner Mitgliedschaft bei der (…) seien zahlreiche Beweismittel eingereicht worden. Es sei erwiesen, dass er und seine Aktivitäten in der Schweiz identifiziert worden seien. Es stehe fest, dass er auch von in der Schweiz im Internet agierenden Spitzeln identifiziert worden sei und zusammen mit seiner Ehefrau nach einer Rückkehr in den Iran verfolgt würde. Mit der Verbreitung von sozialen Medien würden politische Aktivisten ebenso als Gefahr erachtet, wie herausragende Parteimitglieder. Insbesondere Personen, die im Ausland im Internet aktiv seien, stünden im Visier der iranischen Behörden. Nach den Protesten im Iran Ende 2019 sei das Internet im Iran praktisch blockiert worden, was illustriere, dass das Regime über das Internet agierende Personen als gefährlich erachte. Das Regime habe die Proteste von Ende 2019 mit massiver Gewalt niedergeschlagen, wobei es über 1000 Tote gegeben habe. Die Kehrseite der aktiven Persönlichkeit des Beschwerdeführers bestehe darin, dass er damit rasch ins Visier der Behörden gerate. Radikale und kompromisslose Aktivisten wie er würden vom Regime bekämpft. Solche Aktivisten hätten einen massgeblichen Beitrag zur Lancierung und Unterstützung von Massenprotesten geleistet. Das SEM hätte sich mit der Taufe in der Schweiz und dem hier gelebten christlichen Glauben auseinandersetzen müssen. Gemäss Expertenberichten seien konvertierte Christen einem hohen Verfolgungsrisiko und unmenschlichen Massnahmen ausgesetzt. Die Beschwerdeführenden würden wegen Apostasie verhaftet, misshandelt und hingerichtet. Auch wenn die iranischen Behörden von der Konversion noch nicht erfahren hätten, würden die Beschwerdeführenden durch ihr Leben als Konvertiten in grosser Gefahr sein. Es bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Einreise befragt würden. Für gläubige Christen sei es sehr schwierig, ihre Religion, die Tatsache der Konversion und der Taufe sowie ihren Missionsauftrag zu verleugnen. 4.2.2 In der Eingabe vom 8. Januar 2020 wird ausgeführt, das SEM habe am 6. Januar 2020 Einsicht in gewisse Akten gewährt. Diese seien nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Rechtsvertreter eingetroffen. Das SEM verletze den Anspruch auf Akteneinsicht mehrfach. Es habe die Kopie ei-

D-99/2020 nes nicht nummerierten Beweismittelumschlags zugestellt. Dies mache offensichtlich, dass es seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung und der Pflicht zur vollständigen Paginierung nicht nachgekommen sei. Als Beweismittel 1 werde der «Shenasname» des Beschwerdeführers erfasst, der wiederum als Beweismittel 6 bezeichnet werde. Es fehle jeglicher Hinweis, worum es sich bei den Beweismitteln 1 bis 5 handle. Unter Beweismittel 5 habe das SEM «diverse Kopien» erfasst, die mit «BM 10 - 25» bezeichnet worden seien. Dies sei schlicht mangelhaft. Besonders frappant sei, dass der abgegebene «schwarze Ordner» fehle, der nicht als Beweismittel erfasst worden sei. Gestützt auf den Beweismittelumschlag sei offensichtlich, dass dem SEM die übrigen Beweismittel beim Verfassen der Verfügung nicht vorgelegen hätten. 4.2.3 In der Eingabe vom 28. Februar 2020 teilt der Rechtsvertreter mit, er habe beim SEM am 17. Februar 2020 Einsicht in das Dossier der Beschwerdeführenden nehmen können. Die Mängel bei der Erfassung der Beweismittel seien bestätigt worden, habe doch die Erfassung gewisser Zeitschriften gefehlt. Der «schwarze Ordner» sei «verschollen». Der Beweismittelumschlag umfasse lediglich die Beweismittel 6 ff. Der Inhalt des «schwarzen Ordners» sei vom SEM auch nicht gewürdigt worden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über ein sehr aktives Instagram-Profil ([…]) verfüge. Er erhalte immer wieder Reaktionen und werde regelmässig bedroht und beleidigt. 4.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2020 ein, nach einer internen Suche habe der vom Beschwerdeführer eingereichte «schwarze Ordner» gefunden werden können. Seines Erachtens könne aus prozessökonomischen Gründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden, da dem Bundesverwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die Tatbestands- und Rechtsanwendung zukomme. Dem Rechtsvertreter könne Einsicht in die Beweismittel und die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Die im Ordner enthaltenen Beweismittel hätten dem SEM zum Zeitpunkt des Asylentscheides nicht vorgelegen. Dem SEM seien indessen sowohl die Konversion, als auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Es sei festgehalten worden, dass er keine Funktion innehabe, die ihn in der Art und der Qualität eines hervorstechenden Profils von einer Vielzahl sich politisch äussernden Exiliranern abheben würde. Die im Ordner enthaltenen Beweismittel untermauerten das bekannte Profil des Beschwerdeführers, könnten es aber nicht in einer Art und Weise erhöhen, welche die Anerkennung der

D-99/2020 Flüchtlingseigenschaft zur Folge hätte. Das SEM erachte sie als nicht erheblich. Auf Beschwerdeebene seien weitere Beweismittel eingereicht worden. Was das Facebook-Profil des Beschwerdeführers betreffe, sei festzustellen, dass er 218 Abonnenten habe und regelmässig vor allem Beiträge mit christlichem Inhalt poste. Bei den Posts scheine es sich überwiegend um Re-posts zu handeln, die er übernommen habe. Das Echo darauf sei bescheiden. Aus den Beweismitteln sei nicht ersichtlich, dass er eine besondere Stellung hätte oder missionarisch tätig wäre. Er hebe sich aus der Masse der anderen Iraner, die solche Inhalte posteten, nicht hervor. Gemäss Rechtsprechung werde bei (christlichen) Konvertiten für eine mögliche Gefährdung eine intensive, sichtbare, missionarische Züge annehmende Glaubensausübung vorausgesetzt. Eine solche sei aus den Beweismitteln nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer poste seit vier Jahren zahlreiche Beiträge auf seinem Blog. Es handle sich fast durchgängig um weitergeleitete beziehungsweise übernommene Nachrichten aus verschiedenen Quellen, die die Menschenrechtslage im Iran beträfen. Er erhalte kaum Echo auf seine Posts. Der Blog lasse ihn nicht als ernsthaften Regimegegner erscheinen oder aus der Masse der Unzufriedenen hervorheben. Er werde zudem regelmässig im Magazin (…) mit Bild erwähnt und erscheine als Teilnehmer der Schweizer Zweigstelle der (…), der sich im monatlichen Treffen derselben zu Wort melde. Bei seinen Beiträgen handle es sich um eine Wiedergabe einer Liste von Menschenrechtsverstössen im Iran. Eine Führungsfunktion, besondere Aufgaben oder ein herausragendes Profil seien nicht ersichtlich. Er werde zwar als stellvertretender Verantwortlicher der (…) Schweiz und als Zuständiger für den Weblog genannt, woraus sich aber keine besondere Stellung ergebe. Bei der Zuständigkeit für den Weblog handle es sich um eine administrative Tätigkeit. Es sei nicht ersichtlich, welche Verantwortung die stellvertretende Leitung der (…) für ihn mit sich bringe. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung ergebe sich, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung nicht auf ein exponiertes oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers zu schliessen sei. 4.4 In der Replik wird entgegnet, den schwerwiegenden Rechtsverletzungen sei nicht anders beizukommen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem SEM die Sache zur Neubeurteilung zukommen zu lassen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse aufgrund seiner formel-

D-99/2020 len Natur die Aufhebung der Verfügung zur Folge haben. Den Beschwerdeführenden würde eine Instanz verloren gehen und das Bundesverwaltungsgericht verfüge über eine eingeschränkte Kognition. Dem Rechtsvertreter sei bis heute keine Einsicht in den «schwarzen Ordner» und die darin enthaltenen Beweismittel gewährt worden. Es sei nicht klar, ob und wie dieser Ordner und die Beweismittel vom SEM im Aktenverzeichnis erfasst worden seien. Es sei offensichtlich, dass dem Rechtsvertreter im Hinblick auf eine Heilung vollumfänglich Einsicht in sämtliche Beweismittel gemäss «schwarzem Ordner» sowie in das aktualisierte Aktenverzeichnis und das Beweismittelverzeichnis gewährt werden müsste. Da dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht vorgesehen sei, erweise sich die Kassation als einzig gangbare Vorgehensweise. Das SEM habe rund 100 Beweismittel unter sechs Begriffen zusammengefasst, was illustriere, dass es sich auch auf Vernehmlassungsebene nicht bemühe, die Beweismittel vollständig zu würdigen. In der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 habe es das SEM unterlassen, auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben und Beweismittel einzugehen. Dies illustriere den Unwillen des SEM, die Beweismittel zu würdigen. Es handle sich um eine Fortsetzung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht sowie von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV. Nach Erlass der Verfügung des Gerichts vom 30. November 2020 seien zwei weitere Eingaben vom 1. und 16. Dezember 2020 eingereicht worden. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht die Eingabe vom 1. Dezember 2020 an das SEM weitergeleitet habe. Aus dieser Eingabe gehe hervor, dass der auf der Beilage erwähnte «O._______» einige Wochen zuvor als Flüchtling anerkannt worden sei. Zudem müsste die Eingabe vom 16. Dezember 2020 an das SEM weitergeleitet werden, sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden. Gemäss dieser Eingabe administriere der Beschwerdeführer einen Telegram-Kanal, was vom SEM zu würdigen wäre. Die Behauptung des SEM, die Beweismittel im «schwarzen Ordner» vermöchten das Profil des Beschwerdeführers nicht so zu erhöhen, dass er als Flüchtling anzuerkennen sei, sei nicht stichhaltig, da das SEM keine konkrete Begründung gebe und nicht auf die einzelnen Beweismittel eingehe. Der Beschwerdeführer habe seit April 2020 weitere umfangreiche und relevante Beweismittel eingereicht, die sein politisches und religiöses Profil belegten. Er missioniere in beinahe besessener Weise für das Christentum und «schiesse» gegen das iranische Regime. Mit seiner Hartnäckigkeit und Kompromisslosigkeit in der Vorgehensweise ziehe er die Aufmerksamkeit auf sich. In einer ergänzenden Anhörung könnte er darüber Auskunft geben. Die Behauptung, es lägen bei ihm keine «missionarischen Züge» vor, sei absurd. Die Beweismittel legten einen solchen Eifer dar. Aus den Instagram-Unterlagen

D-99/2020 gehe hervor, dass die Beiträge des Beschwerdeführers intensiv kommentiert würden. Die Behauptung, bei den Beiträgen des Beschwerdeführers bei der (…) handle es sich «um eine Wiedergabe einer Liste von Menschenrechtsverstössen im Iran», treffe nicht zu. Ein wesentlicher Bestandteil der Aktivitäten von oppositionellen Iranern bestehe darin, auf Menschenrechtsverstösse hinzuweisen. Gerade solch exzentrische Personen, die das iranische Regime auf allen Kanälen angriffen, seien gefährdet. Der Beschwerdeführer sei den iranischen Behörden bekannt und werde deshalb bei einer Rückkehr verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass Spitzel der iranischen Behörden seinem Instagram-Profil und seinem Telegram- Kanal folgten. Die iranischen Behörden seien erneut bei seinem Vater erschienen und hätten nach ihm gesucht. Er sei auch durch eine einfache Google-Suche auffindbar, wobei Fotografien von ihm zu finden seien. Das Video seiner Taufe sei auf Youtube über 1000 Mal aufgerufen worden. Eine «unauffällige» Lebensweise als Christen im Iran sei nur durch vollständige Unterdrückung des Glaubens denkbar. Dies könne nicht verlangt werden und sei unzumutbar. Die Beschwerdeführerin müsste sich bei einer Rückkehr in den Iran sofort wieder verschleiern und dem Islam unterwerfen. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften nicht über ihren Glauben sprechen, um sich nicht zu exponieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch, in ihrer Sache am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnen kantonalen Behörde Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen einzusehen. Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder

D-99/2020 der Kantone die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Bst. b) oder es das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erfordert (Bst. c). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung darf sich die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. In Art. 27 Abs. 3 VwVG wird festgelegt, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.4 5.4.1 Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen, alle Akten in dieses einzufügen und diese zu paginieren. Gerade seine Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. 5.4.2 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom SEM im Aktenverzeichnis gewählte Bezeichnung einzelner Akten nur begrenzt Rückschlüsse auf den Inhalt derselben zuliess. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden beim SEM eingereichten Beweismittel wurden im Beweismittelumschlag (vgl. SEM-Akte A28) unter den Ziffern 1. bis 5. die Beweismittel 6 bis 25 abgelegt. Erst im Zusammenhang mit dem nachträglich gefundenen «schwarzen Ordner» ergibt sich, dass in diesem die Beweismittel 1 bis 5 abgelegt wurden. Der «schwarze Ordner» wurde indessen im Aktenverzeichnis bislang nicht erfasst. Angesichts der grossen Anzahl eingereichter Beweismittel ist nicht zu beanstanden, dass das SEM diese im Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis kategorienmässig erfasst (z.B. 12 Monatszeitschriften unter Ziff. 6. Beweismittelverzeichnis [«schwarzer Ordner»]). Die Bezeichnungen «schwarzer Ordner mit zahlreichen Dokumenten» (BM 4) unter Ziffern 4. und 5. Beweismittelverzeichnis und «diverse Kopien» (BM 10 – 25) unter Ziffer 5. der SEM-Akte A28 lassen indessen keine Rückschlüsse auf die darunter abgelegten Beweismittel zu.

D-99/2020 5.4.3 Die vormalige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch der Beschwerdeführenden um ergänzende Akteneinsicht mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 teilweise gut und wies das SEM einerseits an, ihnen Einsicht im Sinne der Erwägungen in die Akten A6/9 und A42/8 zu gewähren. Anderseits wies sie das SEM an, dem Rechtsvertreter Einsicht in diejenigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel zu geben, in die zuvor keine Einsicht gewährt worden sei. In der Eingabe vom 28. Februar 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe beim SEM am 17. Februar 2020 Einsicht in das Dossier der Beschwerdeführenden nehmen können. Somit wurde den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter mit Ausnahme der im «schwarzen Ordner» abgelegten und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene umfassende Akteneinsicht gewährt. Es erübrigt sich demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –, im heutigen Zeitpunkt erneut auf die Rüge der nicht vollständig gewährten Akteneinsicht einzugehen, zumal die Beschwerdeführenden nach gewährter ergänzender Akteneinsicht mehrfach die Gelegenheit hatten, sich zu den ihnen vorenthaltenen Aktenstücken zu äussern. 5.4.4 In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2020 teilt das SEM mit, der «schwarze Ordner» habe mittlerweile gefunden werden können, und räumte ein, ihm hätten die in diesem Ordner abgelegten Beweismittel zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht vorgelegen. Es vertrat die Auffassung, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass den Beschwerdeführenden Akteneinsicht gewährt und ihnen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt würde. Da das SEM der ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung, den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Einsicht in die Beweismittel zu gewähren, in die zuvor keine Einsicht gewährt worden sei (vgl. Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020), bezüglich des «schwarzen Ordners» bis heute nicht nachgekommen ist, erübrigen sich weitere Erörterungen in dieser Sache. 5.4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung von Akteneinsicht in die im «schwarzen Ordner» abgelegten Beweismittel verletzt hat. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.

D-99/2020 5.5 5.5.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Unterlagen zu seinem christlichen Glauben und seinem Engagement in der FEG eingereicht. Das SEM habe es unterlassen, sein Profil als «Christ in der Schweiz» zu würdigen. Ebenso habe es zu erwähnen unterlassen, dass die Beschwerdeführerin aus einer sehr religiösen Familie stamme, weshalb eine Gefährdung durch dieselbe bestehe. 5.5.2 Das SEM hält in Abschnitt I unter Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er stehe unter anderem aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Fokus der iranischen Behörden. Im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner exilpolitischen Aktivitäten befasste sich das SEM nicht mit der Frage, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm offenbar nicht in Zweifel gezogenen Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran in objektiv begründeter Weise vor Verfolgung zu fürchten hat. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hält das SEM in Abschnitt II unter Ziffer 3 fest, sie habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, weshalb eine mögliche Verfolgung im Heimatstaat nicht auszumachen sei. Die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum und ihr Hinweis, diese sei ihrer Familie bekannt, wurde vom SEM nicht erwähnt. Auch bezüglich der Beschwerdeführerin prüfte das SEM nicht, ob sie sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der geltend gemachten Konversion zum Christentum in objektiv begründeter Weise vor Verfolgung zu fürchten hat. 5.5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konversion zum Christentum den Sachverhalt nicht vollständig erfasste. Des Weiteren prüfte es nicht, ob den Beschwerdeführenden angesichts ihrer Konversion bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Ebenso wenig setzte sich das SEM mit dem Profil der Beschwerdeführenden als «Christen im Iran», mit anderen Worten, in welcher Situation sie sich als im Ausland konvertierte Christen bei einer Rückkehr in den Iran wiederfänden, auseinander. Damit hat das SEM die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. 5.6 Inwiefern die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst beinahe zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört

D-99/2020 wurden, die behördliche Abklärungspflicht und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Allenfalls könnten die zeitlichen Verzögerungen bei der Abklärung des Sachverhalts gegen das Beschleunigungsgebot verstossen haben, sie führten indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Ebenso wenig wurde die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, weil die Anhörung des Beschwerdeführers von 9:45 bis 18:05 dauerte. Gemäss den Angaben im Protokoll dauerte diese unter Abzug der eingelegten Pausen 7 Stunden und 5 Minuten. Weder dem Asylgesetz noch den Verordnungen dazu sind Angaben über eine zulässige Höchstdauer von Anhörungen zu entnehmen; auch das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht festgelegt, dass eine Anhörung zu den Asylgründen maximal vier Stunden dauern dürfe. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer der Anhörung nicht mehr hätte folgen können oder aufgrund deren Dauer anderweitig überfordert gewesen wäre, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind demnach unbegründet. 5.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und somit einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzte. Des Weiteren stellte es den Sachverhalt in Bezug auf die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum nicht vollständig fest. Zudem prüfte es nicht, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten beziehungsweise, in welcher Situation sie sich bei einer Rückkehr in den Iran als praktizierende Christen wiederfinden würden. Schliesslich sind hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlassungen neue Sachverhaltselemente hinzugekommen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen

D-99/2020 Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. 6.2 Aufgrund der Berechtigung mehrerer der erhobenen formellen Rügen, drängt sich vorliegend eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf. Die festgestellten Gehörsverletzungen sind angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht als marginal einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt nicht mehr über die volle Kognition, was eine zwingende Bedingung zur Heilung von nicht leicht zu nehmenden Verfahrensverletzungen wäre. Das SEM ist der Aufforderung der vormaligen Instruktionsrichterin, dem Rechtsvertreter (in seinen Räumlichkeiten in Bern-Wabern) Einsicht in diejenigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln zu geben, in die bisher keine Einsicht gewährt worden sei, hinsichtlich der im nachträglich aufgefundenen «schwarzen Ordner» abgelegten Beweismittel bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Betreffend die Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum wurde einerseits der Sachverhalt nicht vollständig erstellt, andererseits der als erstellt erachtete Sachverhalt nicht gewürdigt, womit das SEM seine Begründungspflicht verletzte. In seinen Vernehmlassungen ging das SEM auf die diesbezüglich zu Recht erhobenen Rügen nicht ein. Aufgrund der heutigen Aktenlage werden auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und damit seine mögliche Gefährdung einer umfassenden Würdigung unterzogen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als vorliegend einziger Beschwerdeinstanz, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren an das SEM zurückzuweisen. 7. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen, Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln. 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Das SEM wird bezüglich der von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sein Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis zu

D-99/2020 ergänzen und zu präzisieren haben. Danach wird es den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die im «schwarzen Ordner» abgelegten Beweismittel zu gewähren haben. Des Weiteren wird das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konversion zum Christentum und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten vollständig zu erstellen haben. Allenfalls werden die Beschwerdeführenden zu den noch nicht vollständig abgeklärten Sachverhaltselementen ergänzend zu befragen sein. Nach den vorstehend aufgezeigten Verfahrensschritten wird das SEM allenfalls das Bestehen einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Iran durch die Konversion zum Christentum zu prüfen und der diesbezüglichen Begründungspflicht zu genügen haben. Schliesslich wird es die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen einer Gesamtsicht festzustellen und zu prüfen haben. 9. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind bei diesem Verfahrensaus zusammen mit den Beschwerdeakten D-99/2020 an das SEM zu übermitteln. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben teilweise weitschweifig und redundant sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-99/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-99/2020 — Bundesverwaltungsgericht 23.09.2021 D-99/2020 — Swissrulings