Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-976/2016/wiv
Urteil v o m 2 4 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).
D-976/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 in Kreuzlingen anlässlich einer Zollkontrolle angehalten wurde, worauf er um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung EURODAC (European Dactyloscopy) am 20. November 2015 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde und sein dort gestelltes Asylgesuch vom gleichen Tag datiert, dass die Vorinstanz am 24. Dezember 2015 zur Bestimmung seines Alters eine Handknochenanalyse anordnete, welche am 28. Dezember 2015 im Kantonsspital Thurgau Frauenfeld durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und zum Reiseweg befragt wurde und man ihm in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Knochenaltersbestimmung gewährte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf die mutmassliche Verfahrenszuständigkeit Bulgariens sowie zur Wegweisung dorthin gewährte, dass die Vorinstanz am 28. Januar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Bulgarien der Überstellung am 5. Februar 2016 zustimmte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2016 – eröffnet am 10. Februar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
D-976/2016 dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, in Bulgarien würden keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen und im Übrigen gebe es keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs, um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere vorbrachte, gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass er minderjährig sei und sich ohne seine Eltern als Asylgesuchsteller in der Schweiz aufhalte, weshalb die Schweiz zur Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass die von der Vorinstanz angeordnete Handknochenanalyse lediglich einer groben Schätzung des tatsächlichen Alters gleichkomme und keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen über die Vollendung des 18. Lebensjahres erlaube, weshalb sie kein taugliches Beweismittel darstelle, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zu widerlegen, dass auch das Fehlen von Identitätspapieren nicht als genügend zu erachten sei, um das von ihm angegebene Alter anzuzweifeln, dass seine Altersangaben auf den ersten Blick allenfalls willkürlich erscheinen würden, er jedoch aus einer ungebildeten Familie komme und nicht lesen könne, weshalb er das Personalblatt und auch alle weiteren schriftlichen Angaben durch verschiedene Personen habe ausfüllen lassen, wobei es zu Missverständnissen gekommen sei,
D-976/2016 dass er in Bulgarien nie Asyl beantragt habe, und bei der Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang grundlos verhaftet und schlecht behandelt worden sei, dass unter Verweis auf Berichte des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Januar und April 2014 im Falle Bulgariens eine Einzelfallprüfung wie im Falle Italiens vorzunehmen sei und es individueller Garantien seitens der bulgarischen Behörden für seine entsprechende altersgerechte Unterkunft bedürfe, dass sich die Schweiz mit den von UNHCR aufgeführten Schwachstellen in Bulgarien, bei welchen es sich um systemische Mängel handle, im Rahmen seines Asylgesuchs auseinanderzusetzen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-976/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 20. November 2015 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde und er dort gleichentags als Asylsuchender registriert wurde (vgl. act. A4/1), dass die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Erklärung vom 5. Februar 2016 anerkannten (vgl. act. A20/2), womit die Zuständigkeit Bulgariens nach von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich begründet ist, dass der Beschwerdeführer einwendet, minderjährig zu sein, und für die Prüfung des Gesuches eines Minderjährigen bei Abwesenheit von Familienangehörigen derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen (jüngsten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO),
D-976/2016 dass grundsätzlich die asylsuchende Person die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen hat, da sie die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, auch wenn die Vorinstanz die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass vorliegend kaum ernsthafte Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit bestehen, dass die Vorinstanz vielmehr zutreffend auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Geburtsdatum verweist, welche er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren plausibel auszuräumen vermochte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kontrolle durch den Grenzwachposten Thurgau am 18. Dezember 2015 angab, am 1. April 2000 geboren zu sein (act. A2/1), demgegenüber die bulgarischen Behörden als Geburtsdatum den 1. Januar 1997 erfasst haben (act. A 20/2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Person im EVZ Kreuzlingen sodann angab, er sei am 10. Februar 1999 geboren (act. A11/12 S. 3), wobei er geltend machte, dieses Geburtsdatum vor zwei Jahren von seiner Mutter erfahren zu haben (act. A11/12 S. 3), dass er jedoch nicht in der Lage war, dieses nach dem europäischen Kalender angegebene Geburtsdatum auch in den islamischen Kalender einzuordnen, dies insbesondere auch nicht hinsichtlich seines Geburtsjahres (act. A11/12 S. 3), dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin ausführte, dass nach dem europäischen Kalender angegebene Geburtsdatum habe er seiner Tazkira entnommen, diese Aussage aber später wieder relativierte und geltend machte, das Geburtsdatum sei von einem Jungen, der das Personalblatt für ihn ausgefüllt habe, ausgerechnet worden (act. A. 11/12 S. 3),
D-976/2016 dass dieses Vorbringen jeglicher Plausibilität entbehrt, dass seine Erklärung in der Beschwerde, er könne nicht lesen und sei auf die Hilfe anderer Personen angewiesen, weshalb es zu Ungenauigkeiten bei der Angabe des Geburtsdatums gekommen sei (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 6), im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Anhörung zur Person steht, wo er ausführte, acht Jahre die Schule besucht zu haben (vgl. act. A 11/12 S. 5), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung anlässlich der Befragung zur Person (vgl. act. A 11/12 S. 7) bisher auch keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere eingereicht hat, aus welchen auf sein Alter geschlossen werden könnte, dass die vorliegend von der Vorinstanz eingeholte Handknochenanalyse mit der dabei angewandten Methode nach Greulich/Pyle zwar wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, keine abschliessend verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers zulässt, die Analyse im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch als ein Indiz gegen die vorgebrachte Minderjährigkeit gewertet werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7), dass weder das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers noch die durchgeführte Knochenaltersanalyse, gemäss deren Ergebnis im Falle des Beschwerdeführers von einem Alter von 19 Jahren oder mehr auszugehen ist, für dessen Minderjährigkeit spricht, dass daher unter Abwägung aller Sachverhaltselemente von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mithin weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ableiten kann, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
D-976/2016 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Asylsystem in Bulgarien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweise, sich als nicht gerechtfertigt erweist, dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392, EuGrCH) ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 C- 4/11), dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen mithin struktureller und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten Sinn aufweisen würden, dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
D-976/2016 dass davon ausgegangen werden kann, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Asylsuchende in Bulgarien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbringen jedoch nicht als generell untragbar und unüberwindbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass schliesslich jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret ausführt, weshalb seine Sicherheit in Bulgarien gefährdet wäre, er insbesondere mit seinem pauschalen Vorbringen, er sei in Bulgarien inhaftiert gewesen und befürchte eine erneute Inhaftierung, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die bulgarischen Behörden sich weigern könnten, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen bulgarischen Justizbehör-
D-976/2016 den zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bulgarischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Bulgarien, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, ihm in Bulgarien aus individuellen Gründen drohende Völkerrechtsverletzungen glaubhaft zu machen, weshalb ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus diesen Gründen nicht in Betracht fällt, dass dem SEM sodann bei der Prüfung des Vorliegens von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der verfahrensrechtliche Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos wird,
D-976/2016 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und mithin die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-976/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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