Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.10.2022 D-970/2021

October 31, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 words·~11 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-970/2021

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Somalia, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (…).

D-970/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ suchten in der Schweiz am 12. Juni 2015 um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das SEM begründete diese Verfügung damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, ihre Fluchtgründe sowie ihre Herkunft glaubhaft zu machen. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids und begründeten dies damit, dass neue Beweismittel ihre Herkunft aus Somalia belegen würden. Ferner brachten sie als neuen Asylgrund vor, dass ihren zwei in der Schweiz geborenen Kindern C._______ und D._______ bei einer Rückkehr eine Genitalverstümmelung drohe. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 änderte das SEM die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf Somalia, lehnte das Wiedererwägungsgesuch im Asyl- und Wegweisungspunkt ab, während es im Wegweisungsvollzugspunkt unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gutgeheissen wurde. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 300.– erhoben. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und sieben der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht.

D-970/2021 F. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. G. Mit Eingabe vom 8. April 2021 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde, reichten einen Bericht zur Situation betreffend Genitalverstümmelung in Somaliland/Somalia ein und ersuchten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. März 2021 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde vom SEM am 30. Juli 2020 versandt, in der Folge aber mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger unter angegebener Adresse ([…]) nicht habe ermittelt werden können (vgl. act. B26). Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift seien die Beschwerdeführenden jedoch bereits Monate zuvor in eine Kollektiveinrichtung in

D-970/2021 E._______ transferiert worden. Dies sei dem SEM insofern mitgeteilt worden, da die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe beim SEM vom 21. Juli 2020 ihre neue Adresse im Briefkopf angegeben hätten. Gemäss ZEMIS waren die Beschwerdeführenden bis zum 31. August 2020 an der Adresse in F._______ wohnhaft. Dies dürfte jedoch kaum den Tatsachen entsprechen, zumal die Beschwerdeführenden im Briefkopf der Eingabe vom 21. Juli 2020 tatsächlich die Kollektivunterkunft in E._______ angegeben haben. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs der Verfügung bereits in E._______ gewohnt haben und der Zustellungsversuch somit an die falsche Adresse erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung den Beschwerdeführenden erst mit Zustellung vom 3. Februar 2021 eröffnet worden ist. Die Beschwerde wurde folglich fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei vage, gehe nicht auf den Einzelfall ein und sei somit ungenügend.

D-970/2021 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich ferner, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Das SEM geht in seiner Verfügung sowohl auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden als auch auf die allgemeine Lage in Somaliland ein. Die Vorinstanz nennt damit die Elemente, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legte und ermöglicht den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung. Dass die Beschwerdeführenden die Ansicht des SEM inhaltlich nicht teilen, beschlägt die Frage der Begründungspflicht nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt folglich nicht vor. 4.4 Mit Eingabe vom 8. April 2021 machten die Beschwerdeführenden geltend, das SEM hätte die Asylgründe der beiden Beschwerdeführenden C._______ und D._______ (nachfolgend: Kinder) losgelöst von denjenigen ihrer Eltern (Beschwerdeführende A._______ und B._______) prüfen müssen. Vorliegend ist eine separate Betrachtung der Asylgründe der Kinder einerseits und derjenigen der Eltern andererseits bereits deshalb nicht zielführend, da sich das vorliegende Asylgesuch gerade in der die Kinder betreffenden drohenden Genitalverstümmelung erschöpft. Der Antrag einer separaten Prüfung respektive einer Abtrennung der Verfahren betreffend die Kinder ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-970/2021 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch mit einer drohenden Genitalverstümmelung der Kinder. 5.4 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung im Wesentlichen damit, dass niemand im Umfeld der Beschwerdeführenden auf einer Genitalverstümmelung der Kinder beharren würde. Dagegen wurde in der Beschwerde eingewendet, dass damit verkannt werde, dass gemäss Studien 98% der Frauen zwischen 15 und 49 genitalverstümmelt seien, aber nur 65% der Frauen aus derselben Altersgruppe die Genitalverstümmelung auch befürworten würden, woraus sich ergebe, dass viele Mädchen beschnitten würden, selbst wenn ihre Mütter dies nicht zwingend befürworten würden. 5.5 Dieser Einwand verfängt nicht. So führte das SEM zutreffend aus, dass Genitalverstümmelungen in Somalia trotz eines gewissen sozialen Drucks im Wesentlichen eine Familienangelegenheit darstellen (vgl. Danish Immigration Service [DIS], Somalia, Female Genital Mutiliation [FGM], Februar 2021, Ziff. 4.2; Migrationsverket [Lifos], Lifos report: Somalia - Female Genital Mutilation [version 1.0], 16.04.2019, S. 26 ff.) und sich vorliegend beide Elternteile dagegen aussprechen. Ferner weist das SEM zu Recht darauf hin, dass in Somaliland religiöse Führer die schlimmste Form der Genitalverstümmelung verurteilen (vgl. DIS, a.a.O. Ziff. 6) und sich NGOs der Thematik angenommen haben (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Independent Expert on the Situation of Human Rights in Somalia, Ziff. 70), weshalb Eltern, welche sich

D-970/2021 dieser Praxis widersetzen würden, wohl eine gewisse Unterstützung erfahren. Somit wäre es den Beschwerdeführenden auch möglich, dem sozialen Druck standzuhalten. Das SEM führte weiter aus, dass von Seiten der in Somalia lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführenden keine Zwangssituation betreffend die Beschneidung ausgehe. So sei der Beschwerdeführer A._______ gemäss eigenen Angaben grösstenteils in einem Waisenhaus aufgewachsen, habe kaum Kontakt zu seiner Mutter gehabt und würde seinen Vater nicht kennen. Zu seinem Stiefvater und seinem Onkel habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin B._______ habe den Kontakt zu ihrer Familie mit der Ausreise abgebrochen. Auf Beschwerdeebene wurde erstmals vorgebracht, die Familie der Beschwerdeführerin B._______ würde auf einer Beschneidung beharren und die geplante Beschneidung bei einer Rückkehr sei ihr von einer Nachbarin bestätigt worden, mit der sie per Telefon und Textnachrichten in Kontakt stehe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ein ehemaliger Militär, der über eine gewisse Bekanntheit und Einfluss verfüge. Diese Behauptungen sind in Anbetracht des erst sehr späten Vorbringens, der mangelnden Dokumentation des Austauschs mit der Nachbarin sowie der widersprüchlichen Angaben zur Familie (vgl. dazu Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 Ziff. 2) für nachgeschoben und nicht glaubhaft zu befinden. 5.6 In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden die Furcht vor einer Genitalverstümmelung der Kinder im ordentlichen Asylverfahren überhaupt nicht und im Wiedererwägungsgesuch erst mit einer ergänzenden Eingabe einbrachten, was an der Begründetheit dieser Furcht weitere Zweifel aufkommen lässt. 5.7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die Erhebung einer reduzierten Gebühr erweist sich ebenfalls als rechtmässig. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-970/2021 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Gründe, auf die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung zurückzukommen, sind keine ersichtlich. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-970/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für die Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

D-970/2021 — Bundesverwaltungsgericht 31.10.2022 D-970/2021 — Swissrulings