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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2020 D-970/2020

February 27, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,201 words·~11 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-970/2020

Urteil v o m 2 7 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020.

D-970/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum Bern (nachfolgend BAZ Bern) zugewiesen wurde, dass er am 3. Januar 2020 summarisch zu seinen Personalien (Personalienaufnahme; PA) und zum Reiseweg und am 30. Januar 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er angab, nigerianischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger zu sein und nicht zu wissen, in welchem Land er geboren sei, dass er bei seinem leiblichen Vater B._______. und dessen zweiter Frau C._______ und in der Kirche seines Heimatdorfes in Nigeria aufgewachsen sei, wobei er sich als Jugendlicher in Begleitung einer Pastorenfamilie in die USA begeben habe, um dort eine katholische Schule zu besuchen, dass er von 2011 an während drei Semestern einen universitären Vorkurs an der (…) in New York absolviert habe und anschliessend Religion habe studieren wollen, wogegen sich seine Eltern ausgesprochen hätten, dass seine Eltern ihn im Weiteren mit der Tochter eines Familienfreundes hätten verheiraten wollen, was er abgelehnt habe, dass er bei dieser Gelegenheit seinen Eltern mitgeteilt habe, homosexuell zu sein, worauf ihn seine Familie in ein Haus in Pennsylvania, das seinem Vater gehöre, gebracht habe, wo ihm seine elektronischen Geräte und seine Dokumente abgenommen worden seien und er habe arbeiten müssen, dass er nach längerem Aufenthalt in diesem Haus geflohen sei und sich von (…) in einem tibetischen Zentrum in den (…) aufgehalten habe, dass er im Dezember 2018 zuerst nach Marokko und, nachdem er sich mit seinen Eltern versöhnt habe, nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass seine Familie ihn aufgrund einer intimen Beziehung mit einem anderen Mann zu Pastoren gebracht hätten, um ihn durch Rituale zu «heilen», dass er nach Tagen der Gefangenschaft aufgrund von Atemproblemen entlassen worden sei und die Dorfältesten und seine Familienmitglieder

D-970/2020 schliesslich gemeinsam beschlossen hätten, dass er Nigeria verlassen müsse, dass er über Marokko und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, wo er um Asyl ersucht habe, da er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria wegen seiner Homosexualität vergiftet oder inhaftiert zu werden, dass er auch in den USA nicht sicher vor seiner Familie sei und die USA nicht gut kenne, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente einreichte (u.a. nigerianischen und US-amerikanischen Reisepass, Studentenkarte), dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16. Januar 2020 medizinische Dokumente einreichte (ärztlicher Kurzbericht […] vom 7. Januar 2020, Terminbestätigung in der […] für Termin vom […], medizinische Dokumentation der Pflege […]), dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf vom 6. Februar 2020 gleichentags zur Stellungnahme übergab, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 7. Februar 2020 unter anderem geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des SEM nicht ausreichend abgeklärt worden, dass dem von der Rechtsvertretung eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. Januar 2020 zu entnehmen sei, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege und er an einen Spezialisten überweisen worden sei, dass die Ärztin im (…) eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit und eine eventuelle Suizidalität prognostiziert habe (vgl. ärztlichen […] vom […]) und der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 zur transkulturellen Sprechstunde der (…) angemeldet sei, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2020 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

D-970/2020 dass die Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 12. Februar 2020 beendete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 14. Februar 2020 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 18. Februar 2020 aufgegebener Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 12. Februar 2020 erhob, dass gemäss den – in englischer Sprache verfassten – standardisierten Anträgen in der handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-970/2020 dass die Beschwerde teils nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da dies lediglich für die standardisierten Formularanträge in der Beschwerde gilt, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,

dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache erfolgt (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM im angefochtenen Entscheid zu Recht die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria Behelligungen durch Familienmitglieder und die Behörden zu befürchten, angesichts der Möglichkeit, sich in den USA niederzulassen, als nicht asylrelevant erachtet hat,

D-970/2020 dass hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers, auch in den USA Verfolgungsmassnahmen der Familie ausgesetzt zu sein, auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit der amerikanischen Sicherheitsbehörden hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren lokalen Behelligungen durch einen Wegzug in einen anderen Bundesstaat entziehen kann, dass an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz weder die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach er nur durch «fragwürdige Beteiligungen seiner Familienmitglieder» die amerikanische Staatsbürgerschaft erworben habe beziehungsweise er die amerikanische Botschaft in Bern aufgesucht habe, um sich «vor der amerikanischen Staatsangehörigkeit zu entfernen», noch die mit der Beschwerde eingereichten Auszüge aus dem Internet etwas zu ändern vermögen, dass die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz durch die Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden, dass das SEM somit mit hinreichender und zutreffender Begründung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-970/2020 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich aus den ärztlichen Berichten (ärztliche Kurzberichte […] vom […] und insbesondere vom […]) ergibt, dass der Beschwerdeführer an Asthma leidet und möglicherweise an einer Posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer eventuellen Suizidalität bei fehlender Aufnahme einer entsprechenden Therapie, dass sich das SEM hinreichend mit der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Recht mit Hinweis auf die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat des Beschwerdeführers auf die – in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geforderte – Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet hat, dass sich im Weiteren aus den Akten ergibt, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch bei der Festlegung der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen hat,

D-970/2020 dass entgegen der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde die Tatsache, dass er an – bisher gut behandelbarem – Asthma leidet, kein Vollzugshindernis darstellt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, ist es doch dem jungen, lebenserfahrenen Beschwerdeführer mit Schulbildung und jahrelangem Aufenthalt in den USA zuzumuten, sich dort erneut niederzulassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-970/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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