Abtei lung IV D-962/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt, wohnhaft c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-962/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein sierra-leonischer Staatsangehöriger, am 19. Januar 1998 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 29. Juli 2008 abgewiesen wurde, dass das BFF in dieser Verfügung zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer handle es sich entgegen seinen Angaben nicht um einen sierra-leonischen Staatsangehörigen, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer seit dem 13. August 1998 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer Sierra Leone angeblich am 7. November 2007 erneut verliess und am 12. Dezember 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 13. Dezember 2007 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass im (...) am 3. Januar 2008 die Erstbefragung, am 7. Januar 2008 eine Zusatzbefragung und am 4. Februar 2008 eine Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei, nachdem sein erstes, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden sei, etwa im Juli 1998 nach Sierra Leone zurückgekehrt, dass er sich dort einem Geheimbund angeschlossen habe, der ihm ein gefälschtes Schulzeugnis besorgt habe, unter der Vorlage dessen es ihm gelungen sei, der Armee beizutreten, dass die Fälschung jedoch während seiner Ausbildungszeit entdeckt worden sei, weshalb er von einem Gericht zu einer 15-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, welche er seit Frühjahr 1999 abgesessen habe, dass er angegeben habe, wer ihm das gefälschte Zeugnis verschafft habe, D-962/2008 dass er aus dem Gefängnis heraus Kontakt mit den Zeugen Jehovas aufgenommen habe, die ihm im Jahre 2007 zur Flucht verholfen hätten, dass er sich einerseits vor den sierra-leonischen Behörden, andererseits vor dem Geheimbund fürchte, der ihm Verrat vorwerfe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des Bundesamtes unter verschiedenen Identitäten in Deutschland, Österreich und Italien erkennungsdienstlich erfasst wurde, dass er am 9. Oktober 1996 nach Deutschland eingereist sei, wo ein von ihm gestelltes Asylgesuch am 12. Dezember 1997 abgelehnt worden sei, dass er am 26. März 1999 nach Togo (recte wohl Ghana; bei den Akten liegt die Kopie eines vom ghanaischen Konsulat in Bonn auf die vom Beschwerdeführer bei den schweizerischen Behörden angegebene Identität ausgestelltes "Emergency Travel Certificate") ausgeschafft worden sei, dass er am 9. Oktober 2001 in Wien wegen Rauschgifthandels erkennungsdienstlich erfasst worden sei, dass er sich in Italien aufgehalten haben müsse, da dort am 18. August 2004 eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst worden sei, dass er am 14. September 2005 erneut in Österreich erfasst worden sei, dass er beim Bundesasylamt in Österreich am 9. Juni 2006 ein Asylgesuch eingreicht habe, das am 24. Juli 2006 abgewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen bestritt, sich – ausser im Transit in Italien – in den genannten Staaten aufgehalten zu haben, D-962/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 19. Januar 1998 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 15. September 1998 rechtskräftig abgeschlossen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen jeglicher Grundlage entbehrten, dass er während des angeblichen Gefängnisaufenthalts in Sierra Leone mehrfach in Deutschland, Italien und Österreich in Erscheinung getreten sei, dass der Umstand, wonach er dies bestritten habe, die Erkenntnisse des Bundesamtes nicht umstossen könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als haltlos zu bezeichnen seien, dass deshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 sei zu überprüfen und es sei ihm eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-962/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-962/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlief, was unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich vor und nach Stellung seines ersten Asylgesuches nachweislich (erkennungsdienstliche Behandlungen) in mehreren westeuropäischen Staaten aufhielt, dass seine Behauptung bei den Befragungen, bei den erkennungsdienstlich erfassten Personen habe es sich nicht um ihn gehandelt, angesichts der übereinstimmenden Fingerabdrücke haltlos ist, dass der Beschwerdeführer dies offenbar eingesehen hat, entschuldigt er sich doch in seiner Beschwerde "für jede Lüge, die er über seine Vergangenheit gesagt habe", dass der Beschwerdeführer sich zwischen 1999 und 2007 nicht in einem sierra-leonischen Gefängnis aufgehalten haben kann, wurde er doch in diesen Jahren mehrfach in Deutschland, Österreich und Italien erkennungsdienstlich erfasst, dass den von ihm vorgebrachten Asylgründen somit die Grundlage entzogen ist, D-962/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bestehenden Aktenlage davon ausgeht, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen sierra-leonischen Staatsangehörigen, weshalb nicht angenommen werden kann, er könne Beweismittel, die seine sierraleonische Staatsangehörigkeit belegen, beibringen, dass demnach das Gesuch um Ansetzung einer zwei- bis dreimonatigen Frist zur Einreichung von Beweismitteln abzuweisen ist, dass es aufgrund der Aktenlage somit keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-962/2008 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines angeblichen Herkunfts- oder Heimatlandes aufgrund der obigen Erwägungen jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-962/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-962/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10