Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-9581/2025
Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 27. November 2025.
D-9581/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (…) geboren und heisse B._______. B. Am 27. August 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 8. September 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ethnischer (…) und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Er heisse E._______ und sei am (…) respektive gemäss europäischer Zeitrechnung am (…) geboren. Zurzeit sei er (…) Jahre alt. Er habe bei seiner Mutter nachgefragt, als er vor etwa drei Monaten in der Türkei bei der Arbeit in einem (…) nach seinem Geburtsdatum gefragt worden sei. Sie habe ihm das besagte Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender genannt und ein Junge, der im selben (…) wie er gearbeitet habe, habe dieses dann umgerechnet. Er kenne nur die Vornamen seiner Eltern, deren Nachnamen seien ihm nicht bekannt. Den Nachnamen «F._______» habe er während seines Aufenthalts in der Türkei selbst für sich gewählt. Er kenne die Bedeutung dieses Namens nicht, das Wort habe ihm einfach gefallen. Er habe keine Schule besucht. Es habe in seinem Dorf zwar geheissen, es sollte eine eröffnet werden, und sein Vater habe ihm zwecks Einschulung vor etwa (…) Jahren eine Tazkira ausstellen lassen, aber es sei dann doch nicht zu der Schuleröffnung gekommen. Vor etwa (…) Jahren sei sein Vater wegen (…) getötet worden. Daraufhin sei seine Mutter mit ihm und seinen drei Geschwistern in die Stadt G._______ umgezogen. Er sei das älteste Kind. Das Alter seiner Schwester sei ihm nicht bekannt. Ein Bruder sei etwa (…) oder (…) Jahre alt und gehe zur Schule, derzeit in die zweite Klasse. Der andere Bruder sei (…) Jahre alt und er (Beschwerdeführer) etwa (…) Jahre älter. Nachdem die Taliban seit (…) Tagen an der Macht gewesen seien, habe sein Onkel ihn ins Ausland geschickt. Wenn er jetzt nachrechne, müsse er damals (…) Jahre alt gewesen sein. Er sei über den Iran in die Türkei gelangt und habe sich dort (…) Jahre aufgehalten. Anschliessend sei er weitergereist und von H._______ her am 24. August 2025 in die Schweiz gelangt. Seine Tazkira habe er im Iran verloren. Eine Fotografie davon sei in
D-9581/2025 Afghanistan und er habe seinen Onkel gebeten, ihm eine Kopie zu schicken. Über andere Dokumente verfüge er nicht. Bei der Anhaltung an der Schweizer Grenze habe er den Vornamen I._______ und das gleiche Geburtsdatum wie jetzt genannt. Ob er einen Nachnamen angegeben habe, wisse er nicht mehr. Es habe vor Ort keinen Dolmetscher gehabt und ein Mitreisender, der etwas Englisch gekonnt habe, habe übersetzt. Auf Vorhalt der Registrierung durch die hiesigen Grenzbehörden mit den Personalien «A._______», geboren am (…), antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei es wegen des Fehlens eines Dolmetschers zu Missverständnissen gekommen. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund von Zweifeln an dem von ihm geltend gemachten Alter zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf einer solchen ärztlichen Untersuchung erklärt. D. Am 9. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotografien seiner Tazkira und der Tazkira seines Vaters ein. E. Am (…). September 2025 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und gleichentags ein entsprechendes Gutachten durch das J._______ erstellt. F. F.a Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und es informierte ihn, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Zudem beabsichtige es, den Nachnamen im ZEMIS auf «K._______» abzuändern. F.b Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 mit den geplanten Anpassungen nicht einverstanden. F.c Am 31. Oktober 2025 nahm das SEM die besagten Datenänderungen im ZEMIS vor. Es versah die Einträge mit Bestreitungsvermerken. G. Am 18. November 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
D-9581/2025 H. Am 25. November 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Der Beschwerdeführer nahm gleichentags Stellung. I. Mit Verfügung vom 27. November 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 1 bis 5). Zudem hielt es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS unter Setzung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) gesetzt (Dispositivziffer 6), und als Nachname des Beschwerdeführers werde «K._______» (mit Bestreitungsvermerk) erfasst (Dispositivziffer 7). J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche sich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung sowie die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum und den Nachnamen richtet. Betreffend Datenänderung im ZEMIS beantragt er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…), eventualiter den (…) abzuändern, und sein Name sei im ZEMIS auf «E._______» anzupassen. Zudem ersucht er in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung des SEM, ihn für das weitere Verfahren als Minderjährigen zu behandeln und die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Dezember 2025 unter der Verfahrensnummer D-9534/2025 den Eingang der Beschwerde. Es eröffnete in der Folge ein zweites Beschwerdeverfahren (D-9581/2025) betreffend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS. Das Verfahren D-9534/2025 betreffend Vollzug der Wegweisung ist hängig. L. Im vorliegenden Verfahren hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung zu den Beschwerdeanträgen betreffend Änderung des
D-9581/2025 Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…), eventualiter den (…), und Anpassung des Namens des Beschwerdeführers im ZEMIS auf «E._______» ein. M. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 19. Januar 2026. N. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. Februar 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt
D-9581/2025 ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der
D-9581/2025 neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten dann mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer E-3877/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Bezüglich der vorliegend strittigen Fragen des Geburtsdatums und des Nachnamens des Beschwerdeführers führte das SEM in seiner Verfügung vom 27. November 2025 an, dass es das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (…) respektive die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte. Das bei der EB UMA genannte Geburtsdatum vom (…) entspreche nicht dem gleichzeitig genannten (…) gemäss gregorianischer Zeitrechnung. Die Fotokopie der Tazkira sei teilweise unleserlich. Erwähnt sei darauf das Ausstellungsdatum vom (…) (recte gemäss Übersetzung des Dokuments durch das SEM: (…) [vgl. SEM-Akte (…)-25]), was dem (…) entsprechen würde), und, soweit leserlich, sei der Beschwerdeführer damals (…) Jahre alt gewesen. Er könnte den (…) vom Ausstellungsdatum der Tazkira abgeleitet haben, wobei er aber gesagt habe, die Tazkira gar nicht angeschaut zu haben. Im Übrigen komme der Tazkirakopie ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu. Das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) stehe in deutlichem Widerspruch zu dem Geburtsdatum, mit welchem der Beschwerdeführer an der Schweizer Grenze registriert worden sei ([…]). Es sei davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden bei der Erfassung personenbezogener Daten grösste Sorgfalt walten lassen würden. Bei einem konkreten Geburtsdatum wie dem (…) könne ein Erfassungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum und Alter anlässlich der EB UMA seien vage und unsubstanziiert geblieben. Dies möge mit dem geltend gemachten Analphabetismus zusammenhängen, aber dann würde die Schlussfolgerung naheliegen, dass weder er noch seine Mutter sein Geburtsdatum kennen würden. Es scheine, als hätten er oder die Mutter einfach von der Ausstellung der Tazkira (…) Jahre zurückgerechnet. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, der angeblich auch seinen Nachnamen und den Nachnamen seiner Eltern nicht kenne, sich in der Türkei willkürlich einen Nachnamen gegeben habe. Dieses Vorgehen wecke den Verdacht, dass
D-9581/2025 er bereit sei, auch andere personenbezogene Daten wie das Geburtsdatum willkürlich anzupassen. Schliesslich würde auch sein äusseres Erscheinungsbild für die Volljährigkeit sprechen. Das vom (…) abgeleitete Alter von (…) Jahren im Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung vom (…). September 2025 liege (…) Jahre unterhalb des festgestellten Mindestalters von (…) Jahren und könne somit nicht zutreffen. Das in afghanischer Zeitrechnung genannte Geburtsdatum vom (…), welches dem (…) entsprechen würde (recte: […]) liege noch deutlicher darunter. Hingegen lasse sich das bei den Schweizer Grenzbehörden angegebene Geburtsdatum vom (…) mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbaren und dieses Datum sei aufgrund der Aktenlage als das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu erachten. Bezüglich des Nachnamens vermöge der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären, weshalb an der Schweizer Grenze ein komplett anderer Nachname registriert worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass die Schweizer Behörden von sich aus einen spezifischen Namen registrieren würden. Als Nachname sei daher der bei den Grenzbehörden angegebene Name «K._______» einzutragen. 4.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung der Anträge auf Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…), eventualiter den (…), und auf Anpassung des Nachnamens auf «F._______» im Wesentlichen ausführen (vgl. Beschwerde S. 17-20), die Tazkira bestätige, dass er im Jahr (…) (…)-jährig gewesen sei. Folglich sei er (…) und damit gemäss gregorianischem Kalender im Jahr (…) geboren. Da er Analphabet sei, könne er die Tazkira nicht lesen. Seine Mutter habe offenbar vom Ausstellungsdatum ([…]) auf das Geburtsdatum vom (…) geschlossen, welches dem (…) entspreche. Er habe bei der EB UMA irrtümlich den (…) als Geburtsdatum angegeben. Angesichts dessen, dass er keine Schule besucht habe, sei dieser Fehler nachvollziehbar. Seine Aussagen seien detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen. Er habe nachvollziehbar dargelegt, wann und in welchem Kontext er von seinem Geburtsdatum erfahren habe und weshalb er die Tazkira nicht selbst lesen könne. Zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung sei er nicht wie im Altersgutachten vermerkt (…) Jahre und (…) Monate, sondern (…) Jahre, (…) Monate und (…) Tage alt gewesen. Dies entspreche einem Dezimalwert von (…) und somit fast dem festgestellten Mindestalter von (…) Jahren. Das Altersgutachten spreche weder für seine Volljährigkeit noch gegen seine Angaben. Er könne sich die Registrierung an der Schweizer Grenze nicht erklären. Diese könne nicht als zuverlässige Grundlage dienen. Es sei kein professioneller Dolmetscher vor Ort gewesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte ergänzend an, eigener Recherche zufolge gebe es in
D-9581/2025 Afghanistan keine offiziellen Nachnamen, viele würden den Vor- oder Nachnamen des Grossvaters oder einen Stammesnamen als Nachnamen führen. Es komme aber auch häufig vor, dass Personen mit geringer Schulbildung keinen Nachnamen verwenden und bei späterem Bedarf – beispielsweise bei einer Registrierung im Ausland – einen Namen wählen würden, der eine Bedeutung habe. Der vom Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei angegebene Nachname F._______ bedeute auf Dari (…) oder (…) und drücke symbolisch (…) aus. K._______ habe hingegen in Dari keine Bedeutung und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer einen solchen fremden Namen ohne kulturelle Bedeutung hätte wählen sollen. Dies spreche für einen Fehler bei der Registrierung. Schliesslich erklärte der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer mache auf ihn einen jugendlichen Eindruck. 4.3 In der Vernehmlassung lehnte das SEM die beantragte Datenänderung ab. Es führte an, dass der Dezimalwert selbst bei Hinzufügung von (…) Tagen noch knapp unter (…) zu liegen komme. Diese Feinheit sei im Licht der Gesamtwürdigung nicht ausschlaggebend. Auch bei Annahme eines knapp im möglichen Bereich liegenden Dezimalwerts ergebe die Altersabklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein älteres Geburtsdatum. 4.4 Der Beschwerdeführer liess in der Replik im Wesentlichen entgegnen, bei der Altersschätzung sei ausschliesslich das Mindestaltersprinzip anzuwenden. Zwar liege das von ihm genannte Alter unter dem festgestellten Mindestalter, aber die Abweichung sei so minim, dass das Altersgutachten die Minderjährigkeit weder bestätigen noch in Frage stellen könne. Umso mehr komme es auf die übrigen Beweismittel an. Neben seiner Tazkira würden auch seine widerspruchsfreien Aussagen für das von ihm geltend gemachte Alter respektive das Geburtsdatum vom (…) sprechen. 5. 5.1 Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…] [eventualiter (…)]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
D-9581/2025 5.2 5.2.1 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, und nicht – wie im Asylverfahren - primär die Frage nach der Voll- oder Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer nannte den (…) als Geburtsdatum. Zu belegen vermag er diese Angabe nicht. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente liegen nicht vor. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer lediglich in Form einer Kopie einer Fotografie eingereichte Tazkira ist festzuhalten, dass selbst eine im Original vorliegende afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt und die Möglichkeit besteht, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen. Selbst einem Original kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Das vorliegende, teils nicht lesbare Dokument, welches von Hand zugeschnitten scheint (vgl. rechte Längsseite des Blattes), vermag folglich in Bezug auf das Alter respektive das effektive Geburtsdatum des Beschwerdeführers keinen relevanten Beweiswert zu entfalten. Anderweitige Dokumente, aus welchen sich Hinweise auf sein Geburtsdatum respektive sein Alter ergeben würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. 5.2.2 Mit seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) nicht nachzuweisen. Seine Angaben zu seinem Geburtstag respektive Alter sind nicht stimmig. Auf dem am 24. August 2025 ausgefüllten Personalienblatt gab er den (…) als Geburtsdatum an. Bei der EB UMA vom 8. September 2025 nannte er den (…) als Geburtsdatum, welcher aber nicht dem (…) entspricht, sondern den (…) bedeuten würde. Der Erklärung in der Beschwerde vom 8. Dezember 2025, er habe bei der EB UMA irrtümlich den (…) statt den (…) genannt, was seiner fehlenden Schulbildung geschuldet sei, vermag kaum zu überzeugen. Vielmehr scheint es so, als versuche der Beschwerdeführer, die Datumsangabe nachträglich anzupassen, um eine Übereinstimmung mit der nach der EB UMA eingereichten Tazkirakopie herbeizuführen. Seine weiteren Ausführungen bei der EB UMA blieben mehrheitlich vage, er konnte grossteils nur ungefähre Angaben machen. Das bei der Anhaltung des Beschwerdeführers an der Schweizer Grenze am 24. August 2025 registrierte Geburtsdatum vom (…) weicht von dem Geburtsdatum, welches der Beschwerdeführer nun geltend macht ([…]), erheblich ab. Gemäss dem Geburtsdatum vom (…) wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährig gewesen. Es ist nicht ersichtlich, wie die
D-9581/2025 Schweizer Grenzbehörden auf das besagte Geburtsdatum vom (…) gekommen sein sollten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich – wie geltend gemacht – bei der Anhaltung am 24. August 2025 dasselbe Geburtsdatum wie bei der nachfolgenden Asylgesuchstellung ([…]) genannt hätte. Die Annahme, die Schweizer Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers das besagte spezifische Geburtsdatum vom (…) vermerkt, ist nicht realistisch. Auch weichen die beiden fraglichen Daten – (…) und (…) – in allen drei Komponenten (Tag, Monat und Jahr) so grundlegend voneinander ab, dass ein Verschreiber bei der Registrierung nicht realitätsfremd erscheint. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Schule besucht haben sollte, wirkt zudem seine Aussage, bis heute gar nicht lesen und schreiben zu können, wenig überzeugend: Er hat die Formulare, die ihm von den hiesigen Grenzbehörden am 24. August 2025 ausgehändigt wurden und auf denen seine an der Grenze registrierten Personalien aufgeführt sind (vgl. SEM-Akte (…)-26), sowie diverse Dokumente im vorinstanzlichen Verfahren (u. a. Personalienblatt, Vollmacht, Protokoll der EB UMA, Anhörungsprotokoll) eigenhändig unterzeichnet, und seinen Angaben bei der Anhörung vom 18. November 2025 zufolge in der Türkei das Alphabet gelernt und dort mehrere Jahre in einem (…) als (…) gearbeitet (vgl. SEM-Akte (…)-33 F36 und F91). Überdies lässt die vom Beschwerdeführer bei der EB UMA vom 8. September 2025 vorgenommene Berechnung seines Alters im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan (vgl. SEM- Akte (…)-14 S. 7 Ziff. 5.01) darauf schliessen, dass er des Rechnens grundsätzlich mächtig ist und ihm Zahlen geläufig sind. Es kann daher kaum geglaubt werden, dass er wegen fehlender Lese- und Zahlenkenntnissen nicht gewusst habe, mit welchen Personalien er an der Grenze registriert worden sei, und aus dem gleichen Grund bei der EB UMA ein falsches Geburtsdatum ([…]) genannt habe. 5.2.3 In Bezug auf das Altersgutachten ist festzustellen, dass von der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sind. Keine Aussage zur Minderbeziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Vorliegend sei es laut dem Gutachten vom (…). September 2025 aufgrund fehlender Weisheitszähne und überlagerter Wurzeln des vorhandenen
D-9581/2025 Weisheitszahnes nicht möglich gewesen, eine Stadieneinteilung vorzunehmen und ein durchschnittliches odontologisches Alter anzugeben. Bei der Analyse der Wachstumsfugen der Schlüsselbeine wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom (…). September 2025 von (…) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren +/- 1.5 Jahren festgestellt. Hinsichtlich der vorliegend relevanten Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist das Gutachten folglich nicht aussagekräftig (vgl. angeführte Rechtsprechung). Anzumerken bleibt, dass das am 24. August 2025 registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) den Ergebnissen der Schlüsselbeinanalyse nicht entgegensteht. 5.3 Aufgrund des Gesagten konnte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums ([…]) nicht nachweisen. Insgesamt betrachtet erscheint dieses Datum – wie auch der eventualiter geltend gemachte (…) – nicht wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum, mit welchem der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz registriert wurde ([…]). Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) ist zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 6. 6.1 Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Nachnamens im ZEMIS auf «F._______» ist festzustellen, dass bezüglich des Nachnamens des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben vorliegen. Auf dem Personalienblatt führte er den Nachnamen «L._______» auf. Bei der EB UMA vom 8. September 2025 sagte er, sein Nachname laute «F._______». Im Verlauf dieser Befragung gab er dann zu Protokoll, seinen Nachnamen gar nicht zu kennen. Die Nachnamen seiner Eltern seien ihm nicht bekannt und er habe sich den Namen «F._______» während seines Aufenthalts in der Türkei selbst ausgewählt. Bei der Einreise in die Schweiz am 24. August 2025 wurde er hingegen mit dem Nachnamen «K._______» registriert. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, wie die Schweizer Grenzbehörden auf diesen spezifischen Namen gekommen sein sollten, wenn der Beschwerdeführer diesen nicht genannt hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der EB UMA, nicht mehr zu wissen, ob er bei der Anhaltung an der Grenze einen Nachnamen angegeben habe, erscheint wenig überzeugend. Hätte er damals keinen Nachnamen genannt, wäre noch viel weniger ersichtlich, wie es zu der besagten Registrierung gekommen sein sollte. Die beiden fraglichen Nachnamen –
D-9581/2025 «K._______» und «F._______» – weichen so grundlegend voneinander ab, dass auch diesbezüglich ein Verschreiber bei der Registrierung nicht plausibel erscheint. Der von der Rechtsvertretung unter Verweis auf die Bedeutung des Wortes «F._______» in Dari erhobene Einwand in der Beschwerde vom 8. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer sich wohl kaum einen Namen ohne kulturelle Bedeutung in Dari wie «K._______» ausgewählt hätte, vermag die Zuverlässigkeit der Registrierung nicht in Frage zu stellen: Der Beschwerdeführer selbst gab zu Protokoll, gar nicht zu wissen, was das Wort «F._______» bedeute (vgl. SEM- Akte (…)-14 S. 4 Ziff. 1.16.04), was darauf schliessen lässt, dass bei der Wahl die kulturelle Bedeutung für ihn keine Rolle spielte. 6.2 Aufgrund des Gesagten konnte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des behaupteten Nachnamens «F._______» nicht nachweisen. Insgesamt betrachtet erscheint dieser nicht wahrscheinlicher als der im ZEMIS eingetragene, mit welchem der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz registriert wurde («K._______»). Der im ZEMIS eingetragene Nachname («K._______») ist zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos erweist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-9581/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-9581/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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