Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-9546/2025
Urteil v o m 1 9 . Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. November 2025.
D-9546/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein noch minderjähriger Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ – am 16. Juni 2025 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2025 im Rahmen des beschleunigten Verfahrens feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 27. August 2025 durch seinen damaligen Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6537/2025 vom 12. September 2025 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, wobei das Gericht namentlich zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen mangelnden Bildungs- und Berufschancen verlassen und verfüge entgegen seinen Vorbringen im Heimatstaat mit seiner Kernfamilie über ein intaktes familiäres Netz, das auch bereit sei, ihn wieder aufzunehmen (vgl. a.a.O., E. 8), dass es am (…) 2025 in C._______ zu einem schweren Verkehrsunfall kam, bei welchem aus einer Gruppe von (…) Fussgängern (… [mehrere]) Personen von einem Auto erfasst wurden, dass dabei nach übereinstimmender Quellenlage (… [zwei Personen]) tödliche Verletzungen erlitten, dass die bisherige Rechtsvertretung dem SEM am 3. Oktober 2025 einen Kurzbericht einer Fachärztin für Psychotherapie vom 28. September 2025 zukommen liess, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei beim genannten Unfall dabei gewesen und habe miterleben müssen, wie (… [zwei Verwandte]) vor seinen Augen getötet worden seien, dass zudem im Kurzbericht auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung geschlossen und der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geäussert wird,
D-9546/2025 dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2025 durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einer Eingabe unter dem Titel "Wiedererwägungen gemäss Art. 66 AsylG" ans SEM gelangte, dass darin unter Verweis auf den genannten Unfall und den Kurzbericht vom 28. September 2025 darum ersucht wurde, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei wiederaufzunehmen, zumal seine neue familiäre, gesundheitliche und psychosoziale Situation zu prüfen sei, und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, bis über sein Gesuch entschieden sei, dass dabei geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Unfall in enger psychologischer Behandlung und durch den Tod (… [seiner zwei Verwandten]) sei sein gesamtes soziales Netz in der Schweiz zerstört worden, was beachtlich sei, da er laut den Feststellungen der Psychologin im Bericht und entgegen den Erwägungen im Urteil vom 12. September 2025 nicht in ein stabiles familiäres Umfeld zurückkehren könne, dass diese Eingabe vom SEM als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG erkannt und dieses mit Verfügung vom 10. November 2025 (eröffnet am 11. November 2025) unter Auflage einer Gebühr abgewiesen wurde, wobei das SEM die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 18. August 2025 feststellte und zudem festhielt, dass damit auch der Antrag um Wiederaufnahme des Asylgesuches abgelehnt werde und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass darin beantragt wurde, der Entscheid des SEM vom 10. November 2025 sei aufzuheben und dieses sei zu verpflichten, das Wiedererwägungsgesuch neu und rechtskonform zu beurteilen, unter kumulativer Würdigung aller Schutzfaktoren, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Wegweisungsvollzug sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Rechtsmittelbelehrung des SEM sei für unvollständig zu erklären, da sie nicht auf Art. 32c VwVG hinweise, und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, indem ihm die Gerichtsgebühr zu erlassen und die Kosten seines Rechtsvertreters zu übernehmen seien,
D-9546/2025 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass mit einem Wiedererwägungsgesuch in der Regel und so auch vorliegend die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.) und ein solches Gesuch der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches den Vollzug nicht hemmt, die für die Behandlung zuständige Behörde jedoch auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen kann (Art. 111b Abs. 3 AsylG),
D-9546/2025 dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache jedoch nicht mehr über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu befinden ist und das entsprechende Gesuch gegenstandslos ist, dass das SEM die Eingabe vom 6. Oktober 2025 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG bezüglich Wegweisungsvollzug behandelt hat, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Sachverhalt bereits hinreichend erstellt ist und auch keine Gehörsrechtsverletzung oder anderweitige Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ersichtlich sind, weshalb die beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass daran weder die Einwände in der Beschwerde betreffend eine angeblich ungenügende Sachverhaltsabklärung noch jene betreffend eine angeblich ungenügende Auseinandersetzung mit seinen individuellen Umständen noch jene hinsichtlich einer angeblich fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung etwas ändern, dass der Rechtsmittelbelehrung insbesondere kein Fehler zu entnehmen ist, zumal darin nicht wie behauptet auf Art. 32c VwVG verwiesen wird, dass vom Gericht sodann die vorinstanzlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen einer rechtserheblichen Veränderung der entscheidrelevanten Sachverhaltsumstände und weiterhin gegebener Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen sind, dass zwar kein Zweifel daran besteht, dass das tragische Unfallereignis, bei welchem (… [zwei Verwandte]) des Beschwerdeführers das Leben verloren und welches er offenbar als Zeuge miterleben musste, für ihn sehr traumatisch gewesen ist,
D-9546/2025 dass der Beschwerdeführer jedoch in seiner Heimat weiterhin – wie bereits im Urteil D-6537/2025 vom 12. September 2025 rechtskräftig festgestellt – über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und er in den Kreis und die Geborgenheit seiner in B._______ lebenden Familie zurückkehren kann, mithin zurück zu seinen Eltern und Geschwistern, mit welchen er in ständigem Kontakt steht, dass zwar in der Beschwerde unter Berufung auf den Kurzbericht vom 28. September 2025 das Gegenteil behauptet wird, da in diesem Bericht ausgeführt wird, dass eine Rückkehr in die Heimat gesundheitlich kontraindiziert sei, weil der Beschwerdeführer dort keine vertrauenswürdige Bezugsperson habe, dass allerdings dieses Vorbringen nur schon deshalb nicht überzeugt, weil sich im Kurzbericht keine solche Aussage findet, sondern im Kurzbericht von der Psychologin lediglich das SEM um eine nähere Prüfung der persönlichen Umstände ersucht wird, dass sich gleichzeitig dem Kurzbericht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass dieser von der Psychologin nicht nach einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer verfasst wurde, sondern nach einer bloss kurzen Begegnung mit ihm, dass sich zudem die Psychologin in ihrem Kurzbericht auch nicht auf eigene Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers stützt, sondern auf Aussagen, welche von seiner hier lebenden (… [Verwandten]) gemacht wurden, die der wortkarge Beschwerdeführer dann auf ihre Nachfrage hin bestätigt hat, dass dem Kurzbericht damit bereits auf den ersten Blick jede Beweiseignung und -kraft in Bezug auf die familiäre Situation im Heimatstaat abzusprechen ist, dass damit weiterhin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland mit seiner Kernfamilie über ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz, dass auch der durchaus nachvollziehbare Bedarf einer psychologischen Behandlung nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen vermag,
D-9546/2025 dass der Wegweisungsvollzug respektive die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein familiäres Umfeld im Bedarfsfall mit geeigneter jugendpsychologischer Betreuung vorbereitet werden kann und eine Behandlung auch nach seiner Rückkehr an seinem Heimatort erfolgen kann, da in der Grossstadt B._______ ein umfassendes Behandlungsangebot auch für psychische Beschwerden verfügbar ist, dass angesichts der umfassenden Behandelbarkeit im Heimatstaat auch in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, dass sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, dass der Beschwerdeführer mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und Beweismitteln keine drohende Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen darzulegen vermochte, dass insbesondere auch das Kindeswohl nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, zumal es für den Beschwerdeführer vielmehr von Vorteil ist, angesichts seiner Erlebnisse in sein vertrautes Umfeld zurückzufinden, dass die sich hier in der Schweiz aufhaltenden Verwandten den Beschwerdeführer bei der Organisation seiner Rückreise unterstützen oder diesen sogar begleiten könnten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug damit zu Recht auch als zumutbar qualifiziert hat, dass daran auch eine umfassende Beachtung aller Schutzfaktoren nichts zu ändern vermag, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine wesentliche Veränderung der Sachlage darzutun und das SEM das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzu-
D-9546/2025 weisen sind, da die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-9546/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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