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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 D-9498/2025

July 6, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,714 words·~19 min·2

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 7. November 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9498/2025

Urteil v o m 6 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Vanessa Brunner Saavedra, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 7. November 2025 / N (…).

D-9498/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. September 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. B. Am 23. September 2025 wurde sie durch das SEM zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei machte sie geltend, sie habe von Juni 2022 bis September 2022 in Bulgarien über einen Schutzstatus verfügt, jedoch habe sie aufgrund ihres Arbeitsvertrages keine Unterstützung erhalten und die lokale Bevölkerung sei ihr gegenüber unfreundlich gewesen. Zudem sei sie bereits seit längerer Zeit in einer Beziehung, wobei ihr Partner (N …) ebenfalls in der Schweiz sei. C. Bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung des Schutzgesuches und einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Kurzbefragung vom 23. September 2025 das rechtliche Gehör. Dabei gab sie an, Bulgarien sei aufgrund der geographischen Nähe zur Krim und zu Russland nicht sicher. Zudem habe sie dort keine Unterkunft und sie habe auch kein Geld. Deshalb – und auch weil sie Bulgarien bereits vor langer Zeit verlassen habe – sei Bulgarien keine valable Schutzalternative. Auch seien weitere Abklärungen bezüglich des Konkubinats mit ihrem ebenfalls in der Schweiz weilenden Partner (N …) vorzunehmen. D. Am 26. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel bezüglich des von ihr geltend gemachten Konkubinats ein und machte geltend, die Beziehung bestehe nunmehr seit fünf Jahren, wobei sie und ihr Partner in der Ukraine zweieinhalb Jahre zusammengelebt hätten. Zudem seien sie verlobt und sie hätten in der Ukraine gemeinsam eine Katze gehabt. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. November 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien über eine Schutzalternative verfüge, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Zudem sei auch eine Schutzgewährung nach

D-9498/2025 Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht möglich, da sie noch nicht mit ihrem Partner verheiratet sei und die Beziehung nicht als gefestigtes Konkubinat zu qualifizieren sei. Gründe, die den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien undurchführbar erscheinen lassen könnten, seien sodann nicht ersichtlich F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks ausreichender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und um amtliche Rechtsverbeiständung in Person der Unterzeichnenden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beziehung zu ihrem Partner sei als gefestigtes Konkubinat zu qualifizieren. Sie hätten sich bereits in der Ukraine verlobt, eine Heirat sei aber aufgrund der Kriegssituation nicht möglich gewesen. Sie beabsichtigten jedoch in der Schweiz zu heiraten. Weiter sei sie nur nach Bulgarien gegangen, um dort ein Auslandspraktikum zu absolvieren und nicht aufgrund von Schutzbedürftigkeit. Zudem habe sie Bulgarien vor über drei Jahren verlassen und verfüge über keinen aktuell gültigen Schutztitel. Aufgrund der fehlenden Rückübernahmezusicherung sei nicht von einer Schutzalternative in Bulgarien auszugehen. G. Mit Eingabe vom 13. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des zuständigen Zivilstandsamts ein, gemäss welchem sie und ihr Partner ein Ehevorbereitungsgesuch eingereicht hätten und in welchem ihnen eine Frist zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts gesetzt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-9498/2025 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, die sie darin erblickt, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, weshalb sie nicht als Partnerin ihres jetzigen Verlobten nach Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586 [nachstehend: Allgemeinverfügung]) anerkannt werde, und dass die Begründung, warum nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werde, unzureichend sei und wichtige Beweismittel ausser Acht gelassen worden seien. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend dargelegt, weshalb vorliegend nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen sei, womit sich auch weitere Ausführungen, weshalb sie nicht unter Ziff. 1 der Allgemeinverfügung falle, erübrigten. Es ist sodann nicht ersichtlich, welche Beweismittel das SEM ausser Acht gelassen haben soll, und die Beschwerdeführerin legt dies auch nicht näher dar. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht angezeigt.

D-9498/2025 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder

D-9498/2025 einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielt sich jedoch zwischen Juni 2022 und September 2022 in Bulgarien auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Bulgarien. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in Bulgarien und habe sich dort ohnehin nicht aus Schutzbedürftigkeit, sondern lediglich zum Absolvieren ihres Auslandspraktikums im Rahmen ihres Universitätsstudiums aufgehalten. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell immer noch über einen gültigen bulgarischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Bulgarien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien ihren

D-9498/2025 Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Zumal die Beschwerdeführerin angab, in Bulgarien über einen Schutzstatus verfügt zu haben, ist ihr Vorbringen, sie habe sich nur zu Studiumszwecken dort aufgehalten, in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D- 4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Bulgarien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Bulgarien zurückkehren beziehungsweise legal in Bulgarien einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen vorübergehend Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen. Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). 7.2 Praxisgemäss ist von einer anspruchsbegründenden eheähnlichen Beziehung nur dann auszugehen, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ausserdem ist der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. dazu statt vieler

D-9498/2025 Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-984/2021 vom 20. April 2021 E. 3.1). Insbesondere das Zusammenleben stellt ein objektives Kriterium dar, welches es erlaubt zu beurteilen, ob eine stabile und gefestigte Beziehung besteht (vgl. Urteil des BGer 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.1). Hinsichtlich der erforderlichen Dauer des Konkubinats hat das Bundesgericht – in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung – entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt während einer Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um von einem anspruchsbegründenden Konkubinat auszugehen. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils scheiterte. Beides - finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2 und 4.1). 7.3 Aufgrund der Aktenlage ist zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner seit über fünf Jahren eine Liebesbeziehung führen und von Juni 2023 bis im September 2025 in der Ukraine zusammengelebt haben. Diese Dauer reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes noch nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Auch aus den geltend gemachten Zahlungen des Mietzinses sowie der Nebenkosten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da derartige Zahlungen auch in Wohngemeinschaften oder bei Untermietverhältnissen üblich sind und eine für Eheverhältnisse typische wirtschaftliche Verflechtung darin nicht erblickt werden kann. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten Beweismitteln geht nicht hervor, dass in dieser Beziehung eine wechselseitige Übernahme von Verantwortung stattfände oder gegenseitige eheähnliche Verpflichtungen, namentlich Beistandspflichten, eingegangen worden wären. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Hinsichtlich der in der Ukraine gemeinsam angeschafften Katze ist festzuhalten, dass das gemeinsame Halten von Tieren zwar ein Indiz für eine persönliche Verbundenheit darstellen kann, für sich allein jedoch kein hinreichendes Kriterium für die Annahme eines gefestigten Konkubinats bildet. Schliesslich vermögen – unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Rechtsprechung – auch die Bemühungen um Eheschliessung die Anforderungen an eine faktische, eheähnliche Gemeinschaft nicht zu erfüllen. Zudem ist aufgrund des eingereichten Schreibens des Zivilstandsamts

D-9498/2025 der Stadt B._______ davon auszugehen, dass die Trauung androhungsgemäss – da die Beschwerdedführerin ihren rechtmässigen Aufenthalt wohl nicht hat nachweisen können – verweigert wurde beziehungsweise wird. Auf jeden Fall hat sie den Nachweis für eine zwischenzeitlich allenfalls erfolgte Eheschliessung nicht erbracht. Es ist nicht von einem gefestigten Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, weshalb Art. 71 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht anwendbar ist. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie falle unter den erweiterten Personenkreis von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss setzt auch die Allgemeinverfügung für den Einbezug von Partnern eine eheähnliche Gemeinschaft voraus (vgl. BVGer D- 955/2023 vom 1. Februar 2024 E. 6.1 m.w.H.), die – wie vorstehend aufgezeigt – vorliegend nicht besteht. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Daran ändert nach dem oben Gesagten auch der Grundsatz der Einheit der Familie nichts. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-9498/2025 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" ([vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte {Grosse Kammer}, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.]) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Familienleben geltend macht, ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erkennen ist, da die vorliegende Beziehung nicht von Art. 8 EMRK geschützt ist und diese Bestimmung im Übrigen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ihres Partners vorausaussetzen würde (BGE 144 II 1), der ihm gewährte vorübergehende Schutz jedoch gerade nicht auf Dauer ausgelegt ist (vgl. Urteil des BVGer D-6999/2024 vom 20. März 2026 E. 10.2.3). 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den

D-9498/2025 Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien als zumutbar zu erachten ist. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie oben erwähnt, kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Bulgarien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.

D-9498/2025 12. 12.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. 12.2 Der Rechtsvertretung ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 8. Dezember 2025 ein Honorar von total Fr. 1'022.50 (inkl. Auslagen von Fr. 10.–) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 6 Stunden und 45 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.– sind als angemessen zu bezeichnen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'022.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-9498/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertretung wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'022.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

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