Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-926/2023 law/blp
Urteil v o m 7 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (…).
D-926/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. Oktober 2021 erhob das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg. C. C.a Am 8. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er zu seiner Person aus, er sei ethnischer Hazara und im Dorf C._______ in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen. Er habe zwölf Schulklassen besucht und in der Folge sowohl in Afghanistan als auch im Iran gearbeitet. Er und drei weitere Personen seien als Geschäftspartner an einem Gewächshaus für Gemüse in E._______ beteiligt gewesen. C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er sodann im Wesentlichen geltend, er habe eines Tages seine Tante mütterlicherseits in F._______ besucht. Seine Cousinen mütterlicherseits seien mit traditioneller Handarbeit beschäftigt gewesen. Eine ihm unbekannte junge Frau sei anwesend gewesen. Er habe von einer Cousine die Telefonnummer dieser jungen Frau erhalten. Sie hätten sich SMS geschrieben und sich mit der Zeit ineinander verliebt. Sie hätten sich zweimal im Garten seiner Tante getroffen. Einige Monate nach dem zweiten Treffen habe seine Freundin ihm verraten, dass sie schwanger geworden sei. Er habe seinen Vater gebeten, um die Hand seiner Freundin anzuhalten. Dieser sei sehr wütend gewesen und habe sein Anliegen abgelehnt. Als die Familie seiner Freundin von der Beziehung und der Schwangerschaft erfahren habe, hätten die Dorfmullahs beschlossen, sie (seine Freundin) zu steinigen oder lebendig zu begraben. Aufgrund der ihr angetanen Folter habe sie das Kind verloren. Aus Angst vor der Gewalt, die ihm und seiner Freundin angedroht worden sei, seien sie gemeinsam geflohen. Als er im Iran gewesen sei, habe er erfahren, dass zwei Personen nach ihm suchen würden. Schliesslich sei es ihm gelungen, bis nach Europa zu fliehen. Er und seine Freundin hätten sich auf dem Reiseweg (in Griechenland) aus den Augen verloren, hätten aber in der Schweiz wieder zusammengefunden.
D-926/2023 C.c Ergänzend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom Gewächshaus, das in G._______ gelegen habe, zu seinem Zimmer in H._______ am späteren Abend unterwegs gewesen, als er von drei Personen angegriffen worden sei. Dabei seien ihm sein Motorrad und sein Handy gestohlen worden. Ein anderes Mal sei er durch die Ackerfelder des Gewächshauses nach Hause gegangen als er von drei Personen angegriffen worden sei. Zwei seien auf Motorrädern gewesen und eine bewaffnete Person sei ihm im Weg gestanden. Als er diese Person gesehen habe, sei er zuerst langsamer und dann so schnell vorbeigefahren, dass die Person wegen ihm zu Boden gefallen sei. Er sei ebenfalls zu Boden gefallen, habe unter dem Motorrad gelegen und sich an mehreren Stellen verletzt. C.d Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten. D. Am 13. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 15. Dezember 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Die rubrizierte Rechtsvertretung teilte dem SEM am 11. Juli 2022 unter Beilage ihrer Vollmacht vom 6. Juli 2022 mit, dass sie fortan die Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vertrete. G. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 30. September 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Verfahrens. H. Mit Eingabe vom 30. November 2022 wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM darauf hin, dass die Verfahrensstandanfrage vom 30. September 2022 unbeantwortet geblieben sei und erkundigte sich erneut nach dem Verfahrensstand. I. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 – eröffnet am 17. Januar 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 13. Oktober 2021 ab. Gleichzeitig
D-926/2023 verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Es wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Vollmacht im Original und eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2022 eingereicht. K. Am 17. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
D-926/2023 formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Erwägungen als offensichtlich begründet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) entscheidet. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer mache geltend, ihre Familien seien gegen die Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner Freundin I._______ gewesen. Da ihm und seiner Freundin mit dem Tod gedroht worden sei, habe er beschlossen, zusammen zu fliehen. Er habe mit seiner Freundin an einem gewissen Ort zu einer gewissen Zeit abgemacht und sie seien in der Folge gemeinsam geflohen. Seine Aussagen seien nicht erlebnisgeprägt ausgefallen und widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Es wäre zu erwarten, dass eine Person, die dermassen negative Erfahrungen gemacht haben will, und derartig drastische soziale Konsequenzen durchstehen musste, substantiierter und insbesondere erlebnisgeprägt zu erzählen vermag. Er mache geltend, dass der Vater seiner Freundin, deren Onkel väterlicherseits und auch der Dorfsteher (recte: Dorfvorsteher) sie beide bedroht hätten. Seiner Freundin habe eine Steinigung gedroht. Aufgrund der erlittenen Folter habe sie ihr Kind verloren. Der Verlust der eigenen Familie, die heimliche Liebschaft, das Verlassen des Landes in dem man sozialisiert sei, eine drohende Tötung, etc., all dies seien Vorbringen, die wesentlich substantiierter dargebracht werden könnten. Seine Aussagen würden demgegenüber kaum realitätsnah ausfallen. Insgesamt gehe das SEM deshalb davon aus, dass seine Vorbringen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten und er die Vorbringen (zumindest teilweise) nicht selber oder nicht in der Form, in welcher er diese geltend mache, erlebt habe. Es werde darauf verzichtet auf allfällige weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale hinzuweisen. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass die Vorbringen seiner Freundin I._______ sich mit seinen Vorbringen deckten. Seiner Freundin sei es
D-926/2023 nicht gelungen ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Ihr Asylgesuch sei abgelehnt und sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Gegen diesen Entscheid des SEM sei keine Beschwerde erhoben worden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze die Begründungspflicht. Insgesamt umfasse die Begründung der angeblich mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine knappe halbe A4-Seite. Die Ausführungen des SEM liessen kaum Rückschlüsse auf die dahinterstehenden rechtlichen Überlegungen und damit keine sachgerechte Auseinandersetzung mit der Begründung zu. Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem ihm keine Einsicht in die Akten des Asylverfahrens seiner Freundin, I._______ (N […]), gewährt worden sei. Dies hätte spätestens mit dem Asylentscheid im Hinblick auf eine sachgerechte Anfechtung erfolgen müssen. Die Vorinstanz beziehe sich im angefochtenen Entscheid damit auf Beweismittel, die nicht bei den Verfahrensakten lägen. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Nachdem der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung zusätzliche Sachverhaltselemente geschildert habe, die nicht im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu I._______ gestanden hätten, sei die Anhörung aus Zeitgründen beendet worden. Die befragende Fachspezialistin des SEM sei am Ende der Anhörung offenbar keineswegs der Auffassung gewesen, dass alle wesentlichen Faktoren gesammelt worden seien. Vielmehr sei die weitere Abklärung in Form einer ergänzenden Anhörung im Anschluss «vergessen» oder aus anderen, nicht nachvollziehbaren Gründen darauf verzichtet worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
D-926/2023 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 – 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 4.4 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.). 5. 5.1 Anlässlich der Anhörung wurde die Befragung des Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen durch das SEM wie folgt eingeleitet: «Nun beginnt der zweite Teil der Anhörung. Hierbei geht es um Ihre Asylgründe. Ich bitte Sie, ab jetzt möglichst detaillierte Angaben zu machen. Ich möchte, dass
D-926/2023 Sie ausführlich schildern, wie es dazu gekommen ist, dass Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Nennen Sie dabei alles, was Ihnen in Erinnerung geblieben ist, auch wenn es Ihnen unwichtig erscheint. Machen Sie dabei bitte immer wieder Pausen, damit alles übersetzt und protokolliert werden kann». Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner Freundin I._______ daraufhin in freier Rede – unterbrochen durch eine zehnminütige Lüftungspause – relativ ausführlich (im Protokoll über insgesamt knapp drei A4-Seiten). Anschliessend wurde ihm dazu die Rückfrage gestellt, vor wem oder was er sich gefürchtet habe, sodass er dann ausgereist sei. Dies beantwortete der Beschwerdeführer wiederum sachgerecht, indem er ausführte, er und seine Freundin seien von ihrem Vater, dem Onkel väterlicherseits und auch vom Dorfvorsteher und den Dorfbewohnern bedroht worden, welche alle der Meinung seien, seine Freundin müsse gesteinigt werden, weil sie eine uneheliche Beziehung gehabt habe. Diese Leute seien sehr religiös und von ihren Ansichten überzeugt. Aus ihrer Sicht hätten er und seine Freundin etwas Verbotenes getan und sie hätten kein Verständnis für ihre Liebe. Er hätte auch alleine fliehen können, aber sein Gewissen habe ihm das nicht erlaubt; er habe seine Freundin nicht im Stich lassen wollen. Er habe Angst gehabt, dass sie sie finden und umbringen würden. Deshalb habe er sich dazu entschieden, das Land zu verlassen, um sie beide in Sicherheit zu bringen (vgl. SEM-act. […]-15/14 F61). Weitere Rückfragen im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner Freundin I._______ wurden dem Beschwerdeführer nicht gestellt. Vielmehr wurde ihm von der Fachspezialistin des SEM beschieden, man sei am Ende des heutigen Gesprächs angelangt, und ihm mitgeteilt, er werde zu einem weiteren Gespräch eingeladen. Schliesslich wurde er gefragt, ob er noch etwas sagen möchte (vgl. SEM-act. […]-15/14 F62), worauf der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe die Geschehnisse, die sie (er und seine Freundin) erlebt hätten, erzählt. Auf die Frage, ob man ihn richtig verstanden habe, dass er ausser den Problemen mit der Familie seiner Freundin und den Leuten im Dorf keine weiteren Probleme gehabt habe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er habe abgesehen davon zwei andere Erlebnisse, die während dieser Zeit passiert seien, als er im Gewächshaus in E._______ gearbeitet habe und begann davon zu berichten, dass er zwei Mal am Abend auf dem Weg vom Gewächshaus nach Hause von jeweils drei Personen überfallen worden sei, wobei ihm das erste Mal sein Motorrad und sein Handy gestohlen worden seien, und er das zweite Mal, als er zu fliehen versucht habe, mit dem Motorrad gestürzt sei und sich dabei verletzt habe (vgl. zu den Einzelheiten SEM-act. […]-15/14 F63 und Bst. C.c). Die Rückfrage, ob
D-926/2023 er die Angreifer gekannt habe, verneinte er (vgl. SEM-act. […[-15/14 F64). Schliesslich unterbrach die Fachspezialistin des SEM und erklärte, das Gespräch müsse jetzt aus zeitlichen Gründen beendet werden. Er werde zu einem späteren Zeitpunkt zu einem weiteren Gespräch eingeladen, wo man ihn weiter zu seinen Asylgründen befragen werde. Für heute werde die Anhörung beendet (vgl. SEM-act. […]-15/14 F65). 5.2 Einige Tage später teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu, mit der Begründung, aufgrund der Aktenlage könne sein Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden (vgl. SEM-act. […]-18/2 und Bst. D). Die in der Anhörung in Aussicht gestellte weitere Befragung fand indessen nie statt; anderweitige Abklärungen des Sachverhalts ergeben sich aus den Akten ebenfalls nicht. 5.3 Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die erwähnten, im erstinstanzlichen Verfahren zu beachtenden formellen Erfordernisse (vgl. E. 4) nicht erfüllt. In der Verfügung des SEM wird zwar festgestellt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht erlebnisgeprägt und kaum realitätsnah ausgefallen. Der Verlust der eigenen Familie, die heimliche Liebschaft, das Verlassen des Landes in dem man sozialisiert ist, eine drohende Tötung, etc., all dies seien Vorbringen, die wesentlich substantiierter und erlebnisgeprägter dargebracht werden könnten. Inwiefern dies im Einzelnen der Fall sein soll, wird jedoch nicht weiter dargelegt. Zu Recht wird in der Beschwerde geltend gemacht, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des SEM sei unter diesen Umständen nicht möglich. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erschliesst sich angesichts der in freier Rede relativ ausführlich geschilderten Probleme, die dem Beschwerdeführer und seiner Freundin aufgrund ihrer Beziehung erwachsen sind, nicht, welche detaillierten Angaben das SEM in seinen Schilderungen konkret vermisst beziehungsweise von ihm zusätzlich erwartet hätte. Wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, wäre das SEM jedoch gehalten gewesen, Rückfragen zu einzelnen Sachverhaltselementen zu stellen und nur, wenn der Beschwerdeführer auch auf Rückfragen zu Einzelheiten der geltend gemachten Vorkommnisse keine detaillierteren Angaben zu machen vermocht hätte, als in seiner freien Rede; wäre an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen mangels Substantiiertheit berechtigte Zweifel angebracht gewesen. Dies hat es jedoch während der Anhörung unterlassen, da diese aus zeitlichen Gründen abgebrochen wurde, und es hat – entgegen seiner Ankündigung – auch keine ergänzende Anhörung durchgeführt, wo es dazu Gelegenheit gehabt hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen
D-926/2023 Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Welche wesentlichen Punkte gemeint sind, wird vom SEM mit keinem Wort weiter erläutert. Zu Recht wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei in keiner Weise ersichtlich, welche der vorgebrachten Sachverhaltselemente unplausibel sein sollen. Auch in dieser Beziehung genügt die angefochtene Verfügung den Anforderung an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. 5.4 Das SEM hat ferner die vom Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung erwähnten Vorbringen, wonach er zwei Mal am Abend auf dem Weg vom Gewächshaus nach Hause von jeweils drei Personen überfallen worden sei weder genauer abgeklärt noch in der Verfügung erwähnt, geschweige denn gewürdigt. Es ist damit diesbezüglich weder der ihm aus dem Untersuchungsgrundsatz erwachsenden Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch seiner Pflicht, die Vorbringen der Partei zu prüfen und zu würdigen, nachgekommen. 5.5 Das SEM bezieht sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich «vollständigkeitshalber» auf die protokollierten Aussagen seiner Freundin I._______, die sich mit seinen Angaben deckten, und stellt fest, es sei ihr nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Ihr Asylgesuch sei abgelehnt und sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Gegen diesen Entscheid des SEM sei keine Beschwerde erhoben worden. Das SEM stützt sich mithin auf Protokolle mit Aussagen einer Drittperson sowie auf eine Verfügung im Verfahren einer Drittperson und damit auf Dokumente, die keinen Eingang in die Akten des Verfahrens des Beschwerdeführers gefunden haben und ihm nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, bleibt aufgrund der Erwägungen des SEM unklar, ob gemäss seiner Auffassung die Ablehnung des Asylgesuchs von I._______ zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit oder ob der Umstand, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und I._______ anscheinend deckten – wenngleich nicht in entscheidendem Ausmass – für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen. In diesem Zusammenhang ist – ohne auf die in der Beschwerde diesbezüglichen weiteren Ausführungen vertieft einzugehen – in Erinnerung zu rufen, dass sämtliche für das Verfahren relevanten Dokumente zu den Akten zu nehmen sind und deren Inhalt der asylsuchenden Person vorgängig bekannt zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn das SEM beabsichtigt, zu deren Ungunsten auf den Inhalt der betreffenden Akten abzustellen.
D-926/2023 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als offensichtlich begründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Vorliegend hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht und die Pflicht zur Prüfung und Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für ein reformatorisches Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde ist deshalb antragsgemäss gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen.
D-926/2023 7.3 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin erweist sich als gegenstandslos, da die öffentlich-rechtliche Entschädigung der Rechtsbeiständin bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen kommt. (Dispositiv nächste Seite)
D-926/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Patrick Blumer
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