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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2008 D-920/2008

February 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,282 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Full text

Abtei lung IV D-920/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung des zweiten Richters Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-920/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. Dezember 2007 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 22. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im _______ sowie der direkten Anhörung vom 28. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Ende November 2007 zusammen mit Kollegen einen Bus ausrauben wollen, dass es zwischen den Sicherheitsleuten des Busses und jenen von nachfolgenden Bussen und ihnen zu einem heftigen Schusswechsel gekommen sei, dass dabei mehrere Sicherheitsleute – unter anderem auch vom Beschwerdeführer – getötet worden seien, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten fliehen können, dass er am folgenden Tag anlässlich eines Telefons der Inhaberin der Bar, welche er regelmässig besucht habe, über die Suche nach seiner Person informiert worden sei, dass ein weiteres Mitglied der Bande verhaftet worden sei, drei andere umgebracht worden seien, einer sich selber getötet habe und sich die übrigen Mitglieder auf der Flucht befänden, dass er sich unter diesen Umständen zur Ausreise aus Nigeria entschlossen habe, dass er dazu ausführte, die Identitätskarte an seinem Wohnort zurückgelassen zu haben, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-920/2008 dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es sich bei den geltend gemachten respektive befürchteten staatlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Raubüberfall, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, insbesondere der Suche nach der Person des Beschwerdeführers und einer allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn um legale strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen handle, die in jedem demokratischen Land durchgeführt würden, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig nicht asylrelevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, D-920/2008 dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2008 übermittelt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-920/2008 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hinwies, in Nigeria könnten nicht alle Leute auf legalem Weg ihren Lebensunterhalt verdienen, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem fairen Prozess rechnen könne und somit keine Garantie für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde habe, dass er vielmehr befürchte, Opfer einer Behandlung zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRIK, SR 0.101) verstosse, D-920/2008 dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, seine am Wohnort gebliebene Identitätskarte zu holen, da er kein gutes Verhältnis zu seinem Vater habe, dass diese Erklärung indessen nicht zu überzeugen vermag, da es in der Kompetenz des Beschwerdeführers gelegen hätte, einen Weg zu suchen, wie er die am Wohnort gebliebene Identitätskarte hätte nachreichen können, dass er indessen keine entsprechenden Bemühungen nachwies oder glaubhaft darlegte, dass er zudem geltend machte, er sei ohne einen Ausweis in einem öffentlichen Bus von A._______ nach B._______ gereist, was angesichts des Risikos, in eine Kontrolle zu geraten, nicht überzeugt, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die Organisation seiner Reise in die Schweiz und über die Reise selber substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über die fehlenden Identitäts- und Reisepapiere untermauert, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht relevant im Sinne des Gesetzes qualifizierte, zumal die Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Raubüberfall auf einen Bus mit Todesfolgen stattfand, was im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zugegebene Teilnahme als legitime D-920/2008 Handlung der nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Teilnahme am Raubüberfall sondern zusätzlich zugab, er habe auf Leute geschossen und sie anlässlich der Schiesserei umgebracht, was ebenfalls als strafbare Tat zu qualifizieren wäre, dass er unter diesen Umständen in jedem demokratischen Land mit einer Strafverfolgung und allenfalls auch mit einer strafrechtlich motivierten Verurteilung zu rechnen hätte, dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten Verfolgungsgründen erfolgte, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend argumentierte, dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, in Nigeria könne er nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen, dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen indessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine Furcht, er sei in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, nicht begründet ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, D-920/2008 dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – an dieser Einschätzung auch eine allfällige strafrechtliche Untersuchung und mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Nigeria mangels überzeugender und substanziierter Hinweise auf eine menschrechtswidrige Behandlung nichts zu ändern vermag, D-920/2008 dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe sich vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Schaffner beim Auto- und Busbahnhof (Agboro) verdient, womit er die Möglichkeit einer legalen Mittelbeschaffung zum Ausdruck brachte, was mit der erst nachträglich im Beschwerdeverfahren sinngemäss behaupteten Unmöglichkeit, sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, nicht in Einklang zu bringen ist, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-920/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 10

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