Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-91/2020
Urteil v o m 2 7 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).
D-91/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Oktober 2019 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 1. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Das SEM hörte ihn am 12. Dezember 2019 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Paschtune und in der Provinz B._______ (Afghanistan) geboren. Mit vier Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezogen, wo er bis zum Abschluss der 14. Klasse afghanische Schulen besucht habe. Aus finanziellen Gründen sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort eine Arbeit zu suchen. Über einen Bekannten habe er bei der Firma «(…)» in D._______ eine Anstellung bekommen. Diese Firma habe verschiedene amerikanische Unternehmungen mit Kerosin beliefert. Er habe dort von (…) bis Ende (…) als Finance-Assistant wie auch als Operation-Manager gearbeitet. Im Jahr (…) habe sein Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs) einen Plan geschmiedet. Seinem Vater würden sehr viele Felder gehören, welche der Onkel vs während seiner Abwesenheit bewirtschaftet habe. Weil sein Vater alt und schwach sei, habe der Onkel vs verhindern wollen, dass die Grundstücke beim Ableben des Vaters dereinst ihm (dem Beschwerdeführer) hinterlassen würden: Der Onkel habe das Ziel verfolgt, dass ihm (dem Onkel) die Grundstücke überschrieben würden und deshalb versucht, ihn (den Beschwerdeführer) auf irgendwelche Weise zu töten. Eines Nachts gegen Ende (…) seien ungefähr sieben oder acht Taliban- Männer bei ihm zu Hause aufgetaucht. Sein Bruder sei an der Türe gewesen und er (Beschwerdeführer) habe durch einen Fensterschlitz gesehen, dass die Männer bewaffnet und vermummt gewesen seien. Deshalb habe er sofort – bloss mit einem Unterhemd bekleidet – sein Haus verlassen und sich für mehrere Stunden in einem Busch am naheliegenden Bach versteckt. Ungefähr um drei Uhr morgens sei er mithilfe eines Marktfahrers zu einem Freund nach E._______-Zentrum gefahren, um dort unterzutauchen. Erst nach dieser gelungenen Flucht vor den Taliban habe er durch seinen Vater erfahren, was sein Onkel vs geplant habe. Dieser habe falsche Informationen über ihn verbreitet und den Taliban erzählt, dass er (Beschwerdeführer) bei einer amerikanischen Firma arbeite und deshalb
D-91/2020 als Spion tätig sei. Gleichzeitig habe dieser Onkel der Polizei gemeldet, dass er (Beschwerdeführer) ein Anhänger der Taliban sei. Auf diese Weise hätten beide, die Taliban und die Polizei, nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht oder ihn töten wollen. Er sei in der Folge nicht mehr arbeiten gegangen. Die nächsten zwei bis drei Jahre sei er entweder bei seinem Schwiegervater oder seinem Onkel mütterlicherseits wohnhaft gewesen. Weil er jederzeit hätte entdeckt werden können und seine finanzielle Lage immer schlechter geworden sei, habe sein Schwiegervater ihm geraten, Afghanistan zu verlassen. Im Sommer (…) sei er deshalb in den F._______ ausgereist, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Danach sei er in die Schweiz gereist. A.c Für den Beleg seiner Identität reichte er dem SEM seine afghanische Taskera ein. Zudem reichte er als Beweismittel verschiedene Unterlagen bezüglich seiner Anstellung bei der Firma «(…)» zu den Akten. B. B.a Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. B.b Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm er hierzu Stellung. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 – eröffnet gleichentags – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Januar 2020 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-91/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe mehrere positive Glaubhaftigkeitselemente in seinen Angaben sowie die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermengt formelle Mängel eines Entscheides mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung der Beweismittel respektive Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft dies nicht die Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich namentlich auch mit dem angeblichen Plan seines Onkels vs, ihn sowohl bei den Taliban anzuschwärzen als auch bei der Polizei anzuzeigen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. Seite 3), der Suche der Taliban bei ihm zu Hause (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. Seite 3 f.) und den eingereichten Beweismitteln betreffend seine Arbeitstätigkeit (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. Seite 4), hinreichend auseinandergesetzt. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine
D-91/2020 sachgerechte Anfechtung den auch ohne Weiteres möglich. Eine lediglich von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende materielle Beurteilung der Vorbringen stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Rüge geht fehl. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Rechtsbegehren die Rückweisung der angefochtenen Verfügung wegen fehlender rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung beantragt, begründet er diese Rüge in seiner Rechtsmittelschrift indes nicht. Eine solche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich und ergibt sich nicht aus den Akten. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien augenscheinlich konstruiert. Der von ihm vorgebrachte Plan des Onkels widerspreche der Logik des Handelns. Der Onkel habe angeblich sowohl die Taliban als auch die
D-91/2020 Behörden auf ihn angesetzt, um das Land seines Vaters zu erben. Weshalb aber gerade der Beschwerdeführer die Zielscheibe gewesen sein sollte, wenn sein Vater und seine Brüder noch am Leben seien, sei nicht nachvollziehbar. Ohne dass auch diese versterben würden, hätte sein Onkel kein Anrecht auf das Land. Sodann seien die Angaben des Beschwerdeführers auf die Nachfrage, weshalb sein Onkel es auf ihn abgesehen habe und wie sein Vater auf die Absichten des eigenen Bruders reagiert habe, äusserst unsubstanziiert und knapp ausgefallen. Bezeichnenderweise habe er auch die Suche der Taliban bei ihm zu Hause in auffallend stereotyper Weise geschildert und angegeben, die Taliban durch einen Fensterschlitz gesehen zu haben und im Unterhemd durch den Hinterausgang des Hauses zum Nachbarn geflüchtet zu sein. Worin er dabei Realkennzeichen erkenne, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr werfe das angebliche Vorgehen der Taliban Fragen auf. Dass diese anklopfen würden, bevor sie ein Haus stürmten, in welchem sie einen angeblichen Spion erwarten würden, diesen durch laienhaftes Vorgehen durch den Hinterausgang entkommen lassen und dessen Bruder unversehrt belassen sollten, scheine erneut realitätsfremd. Die danach geführten Gespräche des Beschwerdeführers mit seinem Vater, seinem Bruder oder mit einem Arbeitskollegen der Firma habe er darüber hinaus erstaunlicherweise nur oberflächlich wiedergeben können. Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, weil das Ereignis mit den Taliban und die nachfolgend geführten Telefonate für ihn einschneidend und in bleibender Erinnerung sein müssten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er erst ungefähr drei Jahre nach dem betreffenden Vorfall mit den Taliban bei ihm zu Hause ausgereist sei. Ebenfalls hochgradig konstruiert sei, wie er von den Plänen seines Onkels bezüglich Falschanzeige bei den Behörden erfahren habe – so habe angeblich ein Cousin neben dem Polizeiposten gelebt. Selbstverständlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Cousin neben dem Polizeiposten gelebt und deshalb gesehen habe, dass sein Onkel zum Polizeiposten gegangen sei. Wie der Cousin daraus aber auf eine Falschanzeige des Onkels gegen ihn (Beschwerdeführer) habe schliessen können, sei lebensfremd und ein offensichtliches Indiz dafür, dass er seine Vorbringen fabriziert habe und auf Vertiefungsfragen keine plausiblen Antworten zu Protokoll habe geben können. Im Lichte dieser offensichtlich konstruierten und unsubstanziierten Angaben seien auch die von ihm eingereichten Dokumente betreffend seine Arbeitstätigkeit untauglich zum Beweis seiner Vorbringen. Sie würden keinerlei Beweiswert entfalten, da sie sehr einfach fälschbar seien. Weiter seien
D-91/2020 seine Angaben über die Anstellungen und den ihm zugeteilten Aufgabenbereich in dieser Unternehmung oberflächlich geblieben. Schliesslich habe er entgegen der Tatsache, dass die «(…)» in D._______ einen Standort betreibe, angegeben, dass die Unternehmung heute geschlossen sei. Seine Vorbringen hielten folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er habe anlässlich der Anhörung ausführliche und nachvollziehbare Aussagen zu den Ereignissen in Afghanistan gemacht. Er habe wiederholt erwähnt, dass er für die (…) gearbeitet und dabei gut verdient habe, sodass es ihm und seiner Familie in Afghanistan finanziell sehr gut gegangen sei. Sein einflussreicher Onkel, welcher sich während der Abwesenheit des Vaters (des Beschwerdeführers) um dessen Felder gekümmert habe, habe um jeden Preis verhindern wollen, die Landanteile zu verlieren. Da er (Beschwerdeführer) als ältester Sohn die Felder seines Vaters erben würde, sei der Onkel gegen ihn vorgegangen. Ausserdem habe er für ein Unternehmen gearbeitet, welches mit amerikanischen Firmen kooperiert habe. Der Onkel habe die Gelegenheit ganz geschickt ausgenutzt und habe ihn bei den Taliban als Verräter angezeigt. Somit habe er verhindern können, dass er weiterhin in Afghanistan bleiben könne. Die protokollierten Aussagen würden anschaulich verdeutlichen, wie der Plan des Onkels aufgegangen sei. Weshalb die Vorinstanz von einer konstruierten Geschichte ausgehe, sei nicht einleuchtend. Seine Ausführungen zur Suche durch die Taliban enthielten zahlreiche, von der Vorinstanz nicht berücksichtigte, positive Glaubhaftigkeitselemente. Anlässlich der Anhörung habe er sehr ausführlich berichtet und eine Zeichnung angefertigt, welche in das Anhörungsprotokoll aufgenommen worden sei. Die Vorinstanz interpretiere seine Aussagen falsch und gehe von einer Schilderung einer realitätsfremden Vorgehensweise der Taliban aus. Weshalb die Vorinstanz eine andere Vorgehensweise der Taliban erwarten würde, und daher behaupte, die vorliegende sei realitätsfremd, bleibe offen. Sein Warten nach dem Vorfall mit den Taliban bis zur Ausreise in Afghanistan entspreche einer vernünftigen Vorgehensweise. Er sei in seinem Heimatstaat geblieben, weil er gehofft habe, dass sich die Lage verbessern würde und er nach Hause zu seiner Familie zurückkehren könnte. Er habe
D-91/2020 sich nachvollziehbarerweise während dieser Zeit versteckt und habe seine Familie im Dorf nur selten besucht. Er habe seine Familie nicht verlassen und wieder arbeiten wollen. Der Zeitpunkt der Ausreise zeige gerade, dass seine Vorbringen viele Realkennzeichen enthielten. Die Vorinstanz verkenne viele Realkennzeichen auch beim Plan des Onkels bezüglich der Falschanzeige bei den Behörden, indem sie seine Angaben als hochgradig konstruiert bezeichne. Er habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz die Ereignisse nachvollziehbar wiedergegeben. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auch die Plausibilität der Vorbringen zu berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Entführungen und Ermordungen von Mitarbeitern internationaler Unternehmen durch die Taliban und die willkürlichen Verhaftungen seien in Afghanistan durchaus bekannt. Somit seien bei korrekter Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts die Schilderungen substanziiert und nachvollziehbar und mithin die Glaubhaftigkeit zu bejahen. Allein die Tatsache, dass er bei der Firma (…) gearbeitet habe, habe für die Taliban als Verrat genügt. Dass sein Onkel ihn fälschlicherweise als «Spion» bezeichnet habe, habe die Lage verschärft und die Taliban auf ihn aufmerksam gemacht. Diese Tatsachen seien von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden. Er sei demnach asylrelevant gefährdet. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird nicht näher auf die Argumentation der Vorinstanz eingegangen, vielmehr erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen in der Wiederholung, seine Asylvorbringen seien durchaus glaubhaft, sowie in einer nicht weiter begründeten Kritik betreffend die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer vermag auch mit den allgemeinen Ausführungen zum Glaubhaftmachen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist namentlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den nicht näher substanziierten Behauptungen, er habe anlässlich der Anhörung ausführliche und nachvollziehbare Aussagen zu den Ereignissen in Afghanistan gemacht (vgl. Beschwerde, Seite 5, Ziff. 9), die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die nicht nachvollziehbaren Verfolgungsgründe seines Onkels sowie die in stereotyper Weise dargelegte Suche der Taliban nach ihm nicht auszuräumen vermag. Wie die Vor-
D-91/2020 instanz zutreffend ausgeführt hat, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er – namentlich auf entsprechende Nachfragen hin – präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene und seine Gedankengänge hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Der Beschwerdeführer wich indessen auf die Nachfrage, wie sein Vater darauf reagiert habe, als er von den angeblichen Plänen des Onkels, ihn töten zu wollen, erfahren habe, aus (vgl. SEM-Akten: […]-16/19, F. 101 f.). Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Wiedergabe einer Rahmenhandlung, ohne dass dieser markante Details, welche auf ein tatsächliches persönliches Erlebnis hindeuten würden, zu entnehmen wären. In ihrer Gesamtheit wirken die Vorbringen des Beschwerdeführers, worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zurecht hinweist, angesichts der in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken und Empfindungen geprägten Ausführungen, konstruiert. Schliesslich wurde das Kernvorbringen, dass die Taliban auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden seien, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde, Seite 9, Ziff. 16) auch durch kein Beweismittel untermauert. Der Vorinstanz ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd sowie nicht plausibel ausgefallen sind und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Anstelle von Wiederholungen ist vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-91/2020 8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-91/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: